Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzumBSG) Vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2011) Vom Volke angenommen am 24. September 2000 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den Fliessgewässern des Kantons Graubün - den.
Art. 2 Fliessgewässer
1 Als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Flüsse, gestauten Fliessge - wässer, Bäche und Kanäle, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen.
2 In Streitfällen entscheidet die Regierung, ob es sich bei einem öffentlichen Gewäs - ser um ein Fliessgewässer oder um einen See handelt.
Art. 3 Schifffahrt auf Seen;
Zuständigkeit
1 Für die Regelung der Schifffahrt auf den natürlichen und künstlichen Seen, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen, sind unter Vorbehalt der übergeordne - ten Gesetzgebung die Ufergemeinden zuständig.
2 Vor dem Erlass von Regelungen für Stauseen und weitere genutzte Seen sind die Konzessionärinnen und Konzessionäre anzuhören.
1) B vom 1. Februar 2000, 145; GRP 2000/2001, 154
2. Schifffahrt allgemein
Art. 4 Flussinseln, Anlege- und Betretverbot
1 Für Flussinseln gilt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ein allgemeines An - lege- und Betretverbot.
3. Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
Art. 5 Bewilligungspflicht
1 Das gewerbsmässig organisierte Befahren von Fliessgewässern mit Rafts im Sinne der Bundesgesetzgebung ist bewilligungspflichtig.
2 Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Bewilligung alle drei Jahre bei der Schifffahrtsbehörde einzuholen. Dem Gesuch ist insbesondere der Nachweis ei - ner bestehenden Haftpflichtversicherung gemäss eidgenössischer Binnenschiff - fahrtsgesetzgebung beizulegen.
Art. 6 Ausbildung der Bootsführer; Instruktion der Fahrgäste
1 Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, die Bootsführerinnen und Bootsführer theoretisch und praktisch für das Führen von Rafts auszubilden. Dem Sicherheits- und Rettungsdienst ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schen - ken.
2 Die Regierung kann Vorschriften über die Ausbildung von Bootsführerinnen und Bootsführern erlassen.
3 Die Bootsführerinnen und Bootsführer haben die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt über das Verhalten bei Notfällen zu instruieren.
Art. 7 Gesperrte Fliessgewässer
1 Die nachfolgenden Fliessgewässer und Streckenabschnitte dürfen aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes während des ganzen Jahres nicht befahren werden: a) Inn:
1. Lej Giazöl, zwischen Silser- und Silvaplanersee;
2. Innbogen, von ARA Staz (Celerina) bis zur Mündung Flaz (Samedan);
3. Ab Wehr S-chanf bis zur Mündung Spöl; b) Berninabach/Flaz:
1. Ab Einmündung Ova da Morteratsch bis Punt Muragl (vorbehältlich
Art. 8 Abs. 2 lit. a);
c) Vereinigter Vorderrhein/Rhein:
1. Ab Disentis bis zur Einmündung des Russeinerbaches;
2. Ab Wehr Tavanasa bis zur Brücke Mutteins;
3. Ab Wehr Kraftwerke Reichenau AG bis zur Zentrale;
d) Landwasser:
1. Ab Davos Schmelzboden bis zum Zusammenfluss mit der Albula; e) Landquart:
1. Ab Wehr Klosters bis zur Zentrale Küblis.
Art. 8 Übrige Fliessgewässer; Fahrzeiten
1 Das Befahren der übrigen Fliessgewässer ist bei genügendem Wasserstand vom
15. Mai bis zum 30. September gestattet.
2 Die nachfolgend aufgeführten Streckenabschnitte dürfen vom 1. Mai bis zum letz - ten Wochenende im Oktober befahren werden: a) Flaz/Inn: Von Punt Muragl bis La Punt, vom 15. Juli an auch ab Pontresina; b) Albula/Hinterrhein: Von Sils i.D. bis Reichenau; c) Vorderrhein: Von Ilanz bis Reichenau; d) Vereinigter Rhein: Ab Zentrale Kraftwerke Reichenau AG bis zur Kantons - grenze; e) Landquart: Von der Zentrale Küblis bis zur Klus.
3 Es darf nicht vor 9.00 Uhr eingebootet werden. Das letzte Ausbooten muss um
19.00 Uhr beendet sein.
Art. 9 Ein- und Ausbootstellen; Rastplätze
1 Beginn und Ende der Fahrten sowie Rast und Verpflegung dürfen nur an den hiefür bewilligten Stellen erfolgen.
2 Die Bezeichnung der Ein- und Ausbootstellen sowie der Rastplätze obliegt den Gemeinden und den privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Sie berücksichtigen dabei die Interessen des Natur- und Umweltschutzes.
Art. 10 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Unternehmerinnen und Unter - nehmer eidgenössische oder kantonale Bestimmungen über die Schifffahrt missach - ten oder solche Handlungen der Bootsführerinnen und Bootsführer nicht nach ihren Möglichkeiten verhindern. Die Dauer und der Umfang des Entzuges richtet sich nach dem Verschulden.
Art. 11 Einsatz von Rafts als Schlauchboote
1 Die Artikel 5 bis 10, ausgenommen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, gelten auch beim Einsatz von Rafts, die als Schlauchboote immatrikuliert sind.
4. Nichtgewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts
Art. 12 Einschränkungen
1 Für nichtgewerbsmässige Fahrten mit mehr als dreiplätzigen Rafts gelten die Einschränkungen gemäss Artikel 7, 8, 9 Absatz 1 und Artikel 11 sinngemäss.
5. Motorisierte Schifffahrt
Art. 13 Einschränkungen; Ausnahmen
1 Die Einschränkungen gemäss Artikel 7 und 8 gelten auch für Fahrten mit Motor - schiffen. Ausgenommen sind dienstliche Fahrten insbesondere der Polizei, der Schifffahrtsbehörde, der Fischereiaufsicht, der Öl- und Feuerwehr sowie des Gewäs - serschutzes.
2 Dienstlichen Fahrten im Sinne von Absatz 1 gleichgestellt ist auch der Einsatz von Motorschiffen durch die Kraftwerke zur Hilfeleistung bei Unglücks- oder Katastro - phenfällen sowie zum Bau und Betrieb von Kraftwerkanlagen.
6. Anpassung an veränderte Verhältnisse
Art. 14 Schifffahrt allgemein und mit Rafts
1 Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt 1 ) kann der Grosse Rat für die allgemeine Schifffahrt und die Schifffahrt mit Rafts weitere Einschränkungen erlassen.
2 Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Einschränkung der Schifffahrt nicht mehr oder nicht mehr in dem Ausmass gege - ben sind, so ist der Grosse Rat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg die entspre - chenden Anpassungen vorzunehmen.
3 Für den Erlass besonderer örtlicher Vorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt ist die Regierung zuständig.
7. Rechtspflege
Art. 15 Polizeiliches Ermittlungsverfahren
1 ... *
1) SR 747.201
2 Die Halterinnen und Halter eines Schiffes sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Schiff geführt hat oder wem sie es überlassen haben. Diese Aus - kunftspflicht entfällt, wenn ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der Strafprozessordnung zusteht. *
3 Die Kantonspolizei ist berechtigt, die Fahrfähigkeit von Schiffsführerinnen und Schiffsführern nach Massgabe der Strafprozessordnung und der kantonalen Ein - führungsgesetzgebung festzustellen oder feststellen zu lassen. Artikel 55 des Bun - desgesetzes über den Strassenverkehr und Artikel 138 bis 142 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sind sinngemäss anwendbar. *
Art. 16 * ...
Art. 17 Administrativverfahren
1 Die Schifffahrtsbehörde führt das Administrativverfahren gemäss Artikel 19 bis 21 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt
1 ) durch.
Art. 18 * ...
8. Schlussbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bezeich - net auch die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Schifffahrt zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be - stimmt.
Art. 20 Gebühren
1 Die Regierung setzt die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Schifffahrtsgesetzgebung er - bracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 10 000 Franken und sind von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen.
Art. 21 In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.
2 )
1) SR 747.201
2) Mit RB vom 7. November 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.09.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 aufgehoben 2010, 2413
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.09.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 15 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 15 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2413
Art. 15 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2413
Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Feedback