Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldi... (230.325)
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Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie

Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000 (Stand 29. Oktober 2009) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die An - erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 (Diplomvereinba - rung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, 2 beschliesst: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome in Logopädie und kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome in Logopädie und auf Diplome in Psychomotoriktherapie, die den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen.
1 sGS 230.31 .
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. Januar 2001.
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildung (2.1.)

Art. 3 Ziel

1 Die Ausbildung in Logopädie befähigt die Diplomierten insbesondere: a) zur Abklärung und Diagnose von Sprach- und Kommunikationsstörungen; b) zur Planung, Durchführung und Auswertung von Förder- und Therapiemass - nahmen bei Störungen der Kommunikation, der Stimme, des Schluckens, des Sprechens, der Sprache und der Schriftsprache.
2 Die Ausbildung in Psychomotoriktherapie befähigt die Diplomierten insbeson - dere: a) zur Abklärung und Diagnose psychomotorischer Entwicklungsstörungen und Behinderungen sowie zur Erarbeitung prognostischer Aussagen; b) zur Planung, Durchführung und Auswertung von Förder- und Therapiemass - nahmen bei Störungen im psychomotorischen Bereich.
3 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten darüber hinaus: a) zur Erstellung fachlich fundierter Berichte und Gutachten unter Berücksichti - gung der gesetzlichen Bestimmungen; b) zur beratenden Tätigkeit hinsichtlich fachspezifischer Problemstellungen; c) zur Mitarbeit an der Entwicklung und Realisation von Forschungsprojekten; d) zur interdisziplinären Zusammenarbeit, zur Teamarbeit sowie zur Zusam - menarbeit mit Behörden; e) zur Tätigkeit sowohl im pädagogisch-therapeutischen als auch im medizi - nisch-therapeutischen Bereich; f) zum Einbezug des familiären und sozialen Umfelds; g) zur Evaluation ihrer Arbeit sowie zur Planung der eigenen Weiter- und Zu - satzausbildung.

Art. 4 Ausbildungsmerkmale

1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere spezifisch logopädische oder psychomotorische Studieninhalte sowie relevante Aspekte aus den folgenden Bereichen: Erziehungswissenschaft, Heilpädagogik, Psychologie, Medizin, Recht, Wissenschaftsmethodologie sowie Sprachwissen - schaft für den Bereich Logopädie oder Bewegungswissenschaft für den Bereich Psychomotoriktherapie.
3 Die Vermittlung der Studieninhalte erfolgt nach dem Grundsatz der interdiszi - plinären Vernetzung.
4 Die berufspraktische Ausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Sie er - folgt unter anderem in Form von Praktika.
5 Die Begleitung und Evaluation der Studierenden während der Praktika werden von den Hochschulen in Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleis - tet.

Art. 5 Ausbildungsumfang 4

1 Die Ausbildung umfasst 180 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). 5 Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies ei - ner Dauer von drei Jahren. 6
2 45–63 Kreditpunkte kommen der berufspraktischen Ausbildung zu. 7
3 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen werden angemessen angerechnet.

Art. 6 Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Studium erfordert eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder den Abschluss einer Fachhochschule. Berufs - maturandinnen und Berufsmaturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement 8 bestanden haben, sind wie gymnasiale Maturandinnen und Maturanden zugelassen. 9
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Fachmaturität, über einen Fach - mittelschulausweis, über eine Berufsmaturität oder über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit einer mehrjährigen Berufserfahrung verfügen, können zum Studium zugelassen werden, sofern sie einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Er - gänzungsprüfung vor Beginn der Ausbildung ausweisen können. Der Fächerka - non und das Niveau der Ergänzungsprüfung entsprechen demjenigen der Passe - relle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen. 10
3 Die Hochschule führt ein Aufnahmeverfahren durch, welches die berufliche Eig - nung der Kandidatinnen und Kandidaten abklärt.
4 Änderung vom 28. Oktober 2005.
5 Massgeblich sind die Richtlinien für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen des Fachhochschulrates vom 5. De - zember 2002 sowie die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den univer - sitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003.

Art. 7 Qualifikation der Lehrpersonen

1 Die Dozierenden verfügen:Bei Lehrbeauftragten kann in begründeten Ausnah - mefällen von den Anforderungen nach Abs. 1 abgewichen werden, falls die fachli - che Qualifikation auf andere Art nachgewiesen wird. a) über einen Hochschulabschluss auf dem zu unterrichtenden Fachgebiet oder b) über ein anerkanntes Diplom auf dem zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über eine qualifizierte Weiterbildung.
2 Alle Lehrpersonen verfügen über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über berufliche Erfahrung auf ihrem Fachgebiet. 11

Art. 8 Qualifikation der Praktikumsleiterinnen und Praktikumsleiter

1 Die Praktikumsleiterinnen und die Praktikumsleiter verfügen über ein Diplom in Logopädie oder in Psychomotoriktherapie sowie über eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in diesem Bereich.
2. Diplom (2.2.)

Art. 9 Diplomreglement

1 Jede Hochschule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 10 Erteilung des Diploms

1 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden erteilt. Die Beurteilung erstreckt sich insbeson - dere auf die folgenden Bereiche: a) die theoretische Ausbildung; b) die berufspraktische Ausbildung; c) die Diplomarbeit.
6 Änderung vom 28. Oktober 2005.
7 Änderung vom 28. Oktober 2005.
8 Reglement über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement) vom 4. März 2004.
9 Änderung vom 28. Oktober 2005.
10 Änderung vom 28. Oktober 2005.
11 Änderung vom 28. Oktober 2005.

Art. 11 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) die Angaben zur Person der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Diplom in Logopädie» beziehungsweise «Diplom in Logopä - die/Sprachheilpädagogik» oder «Diplom in Psychomotoriktherapie»; d) die Unterschrift der zuständigen Stelle; e) den Ort und das Datum. 12
2 Die Diplomurkunde trägt zusätzlich den Vermerk: «Das Diplom ist schweize - risch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren vom ...;)».

Art. 12 Titel 13

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierte Logopädin (EDK)», «diplomierter Logopäde (EDK)» oder «diplo - mierte Psychomotoriktherapeutin (EDK)», «diplomierter Psychomotoriktherapeut (EDK)» zu bezeichnen.
2 Die Titelbezeichnungen im Rahmen der Bologna-Reform richten sich nach dem Titelreglement der EDK. 14 III. Anerkennungsverfahren (3.)

Art. 13 Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprü - fung der Anerkennungsvoraussetzungen ist Aufgabe einer Anerkennungskommis - sion.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommis - sion.
12 Änderung vom 28. Oktober 2005.
13 Änderung vom 28. Oktober 2005.
14 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom
28. Oktober 2005.

Art. 14 Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizu - legen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Un - terlagen anfordern.

Art. 15 Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder eine allfällige Aber - kennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffen - den Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die Trägerschaft der Hochschule wird darüber orientiert.

Art. 16 Verzeichnis

1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
15 (4.)

Art. 17 16

V. Rechtsmittel (5.)

Art. 18 *

1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage nach Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsver - einbarung).
15 Aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
16 Aufgehoben; Änderung vom 27. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
VI. Schlussbestimmungen (6.)
1. Übergangsbestimmungen (6.1.)
Art. 19
1 Kantonal anerkannte Diplome: a) die vor Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt wurden; b) die in einer Übergangsfrist von acht Jahren ausgestellt werden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms nach Abs. 1 sind be - rechtigt, den in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Titel zu führen. 17
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Be - scheinigung über die Anerkennung aus.
2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober 2005 18 (6.2.)

Art. 20 Diplomstudien nach bisherigem Recht 19

1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Ände - rungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht begin - nen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht be - gonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

Art. 21 Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht

20
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
17 Änderung vom 28. Oktober 2005.
18 Änderung vom 28. Oktober 2005.
19 Änderung vom 28. Oktober 2005.
20 Änderung vom 28. Oktober 2005.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Änderungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderun - gen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beur - teilt.

Art. 22 Überprüfung der Anerkennungsentscheide 21

1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht aner - kannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Ok - tober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht ent - sprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen un - genügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auflagen verknüpft.
3. Inkrafttreten (6.3.)
Art. 23
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 28. Oktober 2005 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. 22
3 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung bei - getreten sind.
21 Änderung vom 28. Oktober 2005.
22 Änderung vom 28. Oktober 2005.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–123 03.11.2000 01.01.2001

Art. 18 geändert 45-7 29.10.2009 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.11.2000 01.01.2001 Erlass Grunderlass 43–123
29.10.2009 keine Angabe Art. 18 geändert 45-7
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