Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Lastenausgleich: Vereinbarung  Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Rahmenvereinbarung, IRV)  Vom 24. Juni 2005 (Stand 23. Juli 2006)  I. Allgemeine Bestimmungen  I. 1. Grundsätze  Art.  1  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Arti  -  kel 48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rah  -  menvereinbarung unterstellen.  Art.  2  Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit   der   interkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   wird   eine   bedarfsgerechte   und  wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbe  -  richt über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.  Art.  3  Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz  sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.  Art.  4  Stellung der kantonalen Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über  bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.  I. 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen  Art.  5  Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein  allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Ge  -  schäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 7. 6. 2006 (wirksam seit 23. 7. 2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastenausgleich: Vereinbarung  Art.  6  Präsidium der KdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle Vorverfahren im Rahmen  des Streitbeilegungsverfahrens.  Art.  7  Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsver  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt  werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 33 Abs. 5  von den Parteien zu tragen.  I. 3. Begriffe  Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich  die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.  II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lasten  -  ausgleich:  die gemeinsame Trägerschaft;  den Leistungskauf.  II. 1. Gemeinsame Trägerschaft  Art.  10  Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren  Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.  Art.  12  Rechte der Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwir  -  kungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastenausgleich: Vereinbarung  Art.  13  Gleichberechtigter Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.  Art.  14  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsa  -  men Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznah  -  me in die Organe zu ermöglichen.  Art.  15  Geschäftsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   gemeinsamen   Trägerschaften   werden   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommissionen  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzie  -  rungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die  Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des  Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbud  -  gets angemessene Mitwirkungsrechte.  Art.  16  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bishe  -  rigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen An  -  spruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.  Art.  17  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädi  -  gungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft  entstanden sind.  Art.  18  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf  die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solida  -  risch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.  Art.  19  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Träger  -  schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.  Art.  20  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfas  -  send zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastenausgleich: Vereinbarung  II. 2. Leistungskauf  Art.  21  Formen des Leistungskaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von  Zahlung und Tausch erfolgen.  Art.  22  Mitsprache der Leistungskäufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.  Art.  23  Zugang zu den Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertrags  -  kantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, wel  -  che Leistungskäufer sind, vorgezogen.  Art.  24  Informationsaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu infor  -  mieren.  III. Lastenausgleich  III. 1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen  Art.  25  Kosten- und Leistungsrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und  Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leis  -  tungsrechnungen.  Art.  26  Kosten- und Nutzenbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und  Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die  Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  III. 2. Grundsätze für die Abgeltungen  Art.  27  Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger  nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Ver  -  tragsparteien.  Art.  28  Kriterien für die Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastenausgleich: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:  eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;  erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbrin  -  gung und dem Leistungsbezug;  Transparenz des Kostennachweises;  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.  Art.  29  Abgeltung des Leistungserstellers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen,  so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.  Art.  30  Gemeinden als Leistungsersteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein di  -  rekter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.  IV. Streitbeilegung  Art.  31  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsich  -  tigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammen  -  arbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des  Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantona  -  len Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.  Art.  32  Streitbeilegungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem  Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit  schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.  Art.  33  Informelles Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine  andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte  Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs  zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.  Art.  34  Förmliches Vermittlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 173.110; AS 2006 1205 (BBl 2005 4045).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lastenausgleich: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das  hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vor  -  schlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder  der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das  Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanz  -  lei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat  eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten  und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die  Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist  auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert  sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.  V. Schlussbestimmungen  Art.  35  Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende  des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre  nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.  Art.  36  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Art.  37  Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.  Art.  38  Änderung der Rahmenvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt  unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.  Bern, den 24. Juni 2005  Der Präsident: Staatsrat Luigi Pedrazzini  Der Sekretär: Canisius Braun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der Vereinbarung sind alle 26 Kantone beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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