Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner - kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerken - nungsvereinbarung) 1 und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005 2 , beschliesst: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonder - pädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertie - fungsrichtung Schulische Heilpädagogik) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die: a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder an einer andern Hochschule und b) die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entweder in der Heilpädagogischen Früherziehung oder in der Schulischen Heilpädagogik, ausweisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
1 sGS 230.31 .
2 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005.
3 In Vollzug ab 1. August 2008
II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildungsziel (2.1.)
Art. 3
1 Das Studium vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen: a) in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung für die präven - tive und erzieherische Unterstützung bei Kindern, deren Entwicklung gefähr - det, gestört oder behindert ist, sowie für entsprechende Familieninterventio - nen; b) in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbe - darf.
2 Das Studium befähigt die Diplomierten: a) eine Beratungs- und Unterstützungstätigkeit auszuüben im Zusammenhang mit Fragen, die sich im Rahmen der sonderpädagogischen Massnahmen stel - len; b) differenzierte kind- und umfeldbezogene diagnostische Evaluationsverfahren und Beobachtungsmethoden anzuwenden; c) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen; d) eine individualisierte sonderpädagogische Förderplanung zu konzipieren und durchzuführen; e) das familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen; f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachpersonen und Institutionen regelmässig zu pflegen; g) die problembezogenen Aufgaben und die pädagogischen Handlungsmöglich - keiten vor einem wissenschaftlich fundierten theoretischen Hintergrund zu reflektieren; h) die Wirksamkeit der eigenen beruflichen Tätigkeit mit transparenten Metho - den zu überprüfen; i) die Teamarbeit aktiv zu pflegen; j) die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu reflektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen; k) die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
3 Das Studium in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung befä - higt die Diplomierten zusätzlich: a) zur Früherfassung von Faktoren, welche die Entwicklung eines Kindes einschränken oder gefährden; b) zur Zusammenarbeit mit den Eltern oder weiteren Erziehungsverantwortli - chen bei der Entwicklungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Errei - chung von Förder- und Erziehungszielen;
c) zur Begleitung und Unterstützung des Kindes im familiären Umfeld oder in den Betreuungsstrukturen, bis maximal 2 Jahre nach Schuleintritt.
4 Das Studium in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik befähigt die Diplomierten zusätzlich: a) Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen gemäss besonderem Bil - dungsbedarf der Schülerinnen und Schüler zu planen, durchzuführen und auszuwerten; b) als Sonderpädagogin oder als Sonderpädagoge sowohl in der Regel- als auch in der Sonderschule tätig zu sein; c) integrative Schulungsmassnahmen anzuwenden; d) hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein.
2. Zulassung (2.2.)
Art. 4 Grundsatz
1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie (mindestens auf Bachelor- Stufe) oder einen Bachelor-Abschluss in einem verwandten Studienbereich, insbe - sondere Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik 4 , Psycholo - gie oder Ergotherapie.
2 Ebenfalls zugelassen werden können Personen, die im Rahmen eines integrierten Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bachelor-Abschluss er - langt haben.
3 Der Vorstand der EDK kann die Voraussetzungen für die Zulassung in die Ver - tiefungsrichtungen nach Art. 5 und 6 in Richtlinien konkretisieren.
Art. 5 Zulassung Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
1 Für die Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung müssen Studie - rende, die weder über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe/Primarstufe noch über ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie verfügen, theoretische Zusatzleistungen im Bereich der Vorschulpädagogik und der Entwicklungspsy - chologie absolvieren sowie praktische Erfahrungen im Bereich Kind/Familie vor - weisen.
4 Bachelor-Studiengang in einzelnen Universitäten.
Art. 6 Zulassung Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik
1 Für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik müssen Studierende, die nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht in Regelklassen verfü - gen, das mindestens einem Bachelor-Abschluss entspricht, theoretische und/oder praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Re - gelschule erbringen.
Art. 7 Umfang und Zeitpunkt der Zusatzleistungen
1 Die Zusatzleistungen nach Art. 5 und 6 umfassen 30 bis 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise 900-1800 Arbeitsstunden gemäss den Richtlinien des Vorstands.
2 Studierende, welche Zusatzleistungen erbringen müssen, können mit Auflagen zum Studium zugelassen werden. Die Zusatzleistungen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht werden.
3 Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Validierung der Zusatzleistungen.
3. Studienstruktur (2.3.)
Art. 8 Ausbildungsgrundsätze
1 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Das Studium basiert auf einem Studienplan, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst insbesondere: a) die Theorie und Praxis der Sonderpädagogik; b) die Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psycholo - gie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde; c) die Forschungsmethoden sowie die Erkenntnisse der aktuellen Forschung im Bereich der Sonderpädagogik.
3 Entsprechend der gewählten Vertiefungsrichtung können im Studium Schwer - punkte gesetzt werden in der Förderung und Unterstützung von Kindern mit Ver - zögerungen in der emotionalen, sozialen, physisch-motorischen, sprachlichen und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sinnes- oder Körperbe - hinderungen, mit geistiger Behinderung, mit Mehrfachbehinderung, mit Verhal - tensauffälligkeit oder mit besonderer Begabung.
Art. 9 Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung und erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch begleitete berufspraktische Tätigkeit ersetzt.
2 Sie hat in mindestens zwei verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu erfolgen, für die Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung bei Familien, in einer son - derpädagogischen Einrichtung oder bei einem anderen Dienst, für die Vertie - fungsrichtung Schulische Heilpädagogik in einer Regelschule und in einer sonder - pädagogischen Einrichtung.
3 Die Begleitung der Studierenden während der Praxisausbildung und die Evalua - tion der Praktika werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Institutionen, welche Praktika anbieten, gewährleistet.
Art. 10 Ausbildungsumfang
1 Das Studium entspricht einem Masterstudiengang, wobei beide Vertiefungsrich - tungen oder nur eine angeboten werden können. Die Grundlage bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Vertiefungsrichtungen im Umfang von 60 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer and Accumu - lation System (ECTS). Die übrigen Ausbildungsanteile sind spezifischen Inhalten je Vertiefungsrichtung gewidmet.
2 Mindestens 40 Kreditpunkte entfallen auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die von Dozierenden geleitet sind. Die Praxisausbildung umfasst mindestens 20 Kreditpunkte.
4. Ausbildnerinnen und Ausbildner (2.4.)
Art. 11 Qualifikation der Dozierenden
1 Die Dozierenden verfügen über ein Hochschuldiplom im entsprechenden Fach - gebiet. Sie verfügen darüber hinaus über fachspezifische Berufserfahrung und hochschuldidaktische Kompetenzen.
Art. 12 Qualifikation der Praxisverantwortlichen
1 Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom im Bereich der Sonderpä - dagogik sowie über eine erfolgreiche Praxis von mindestens zwei Jahren vollzeitli - cher Arbeitstätigkeit im betreffenden Berufsfeld.
2 Die Praxisverantwortlichen werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel
5. Diplom (2.5.)
Art. 13 Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbil - dungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen wer - den.
2 Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 14 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgenden Be - reichen erteilt: a) theoretische Ausbildung; b) berufspraktische Ausbildung; c) Master-Arbeit.
Art. 15 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält: a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons beziehungs - weise der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen; b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten; c) den Vermerk «Diplom im Bereich der Sonderpädagogik»; d) die gewählte Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik) e) die Unterschrift der zuständigen Stelle; f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren vom ...)».
Art. 16 Titel
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Sonderpädagoge/diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertie - fungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung» oder als «diplomierter Sonderpädagoge/ diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Schu - lische Heilpädagogik» zu bezeichnen.
2 Die Titelbezeichnung im Rahmen der Bologna-Reform richtet sich nach dem Ti - telreglement der EDK. 5 III. Anerkennungsverfahren (3.)
Art. 17 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprü - fung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung im Bereich der Sonderpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommis - sion.
Art. 18 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizu - legen.
2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Un - terlagen anfordern.
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aber - kennung obliegt dem Vorstand der EDK.
5 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom
28. Oktober 2005.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffen - den Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Art. 20 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. IV. Rechtsmittel (4.)
Art. 21
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen die Beschwerde an die Re - kurskommission der EDK beziehungsweise die Klage an das Bundesgericht ge - mäss dem Bundesgesetz über das Bundesgericht zur Verfügung. V. Schlussbestimmungen (5.)
1. Übergangsbestimmungen (5.1.)
Art. 22 Anerkennungen gemäss bisherigem Recht
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt beziehungsweise in Anwendung des Reglementes über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom
27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Di - plome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Art. 23 wird vorbehalten.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms nach Abs. 1 sind be - rechtigt, den in Art. 16 Abs. 1 bezeichneten Titel zu führen.
3 Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 23 Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
1 Personen, die über ein altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfügen, kön - nen zum Studium zugelassen werden.
Art. 24 Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Die Hochschulen dürfen in der Fachrichtung Schulische Heilpädagogik bis spä - testens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglementes mit Diplomstudien ge - mäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom
28. Oktober 2005) beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht be - gonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 25 Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom
28. Oktober 2005) eingereicht wurden, werden gestützt auf dieses Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes eingereicht werden, werden auf Antrag gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28. Oktober 2005) beurteilt.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 enthalten Hinweise auf die nach Art. 26 erfor - derlichen künftigen Anpassungen an das vorliegende Anerkennungsreglement.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegen - den Reglementes eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 26 Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom
27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28. Oktober 2005) aner - kannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Reglementes an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung einzureichen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts (5.2.)
Art. 27
1 Das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Re - glementes aufgehoben. Die Art. 24 und 25 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Re - glementes bleiben vorbehalten.
3. Inkrafttreten (5.3.)
Art. 28
1 Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–120 12.06.2008 01.08.2008 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.2008 01.08.2008 Erlass Grunderlass 43–120
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