Landwirtschaftsverordnung
Landwirtschaftsverordnung Vom 28. März 2000 (Stand 1. Dezember 2012) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 35 des Geset - zes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft 2 ) vom Grossen Rat erlassen am 28. März 2000
3 )
1. Bäuerlicher Grundbesitz
1.1. BÄUERLICHES BODENRECHT
Art. 1 1. Behörden
a) Bewilligungsbehörden
1 Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
4 ) , nämlich: a) Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot; b) Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot; c) Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke; d) Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze.
2 Das Grundbuchinspektorat ordnet Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB an.
3 Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln.
Art. 2 b) Weitere Behörden
1 Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Schät - zungsbehörden sind die Schätzungskommissionen.
1) Die Verordnung stützt sich teilweise auf Art. 32 Abs. 1 KV: Im Übrigen findet
Art. 103 Abs. 1 und 2 KV Anwendung; BR 110.100
2) BR 910.000
3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
4) SR 211.412.11
Art. 3 2. Verfahren
a) Bewilligungsverfahren
1 Die Bewilligungsbehörde nimmt nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen vor. Sie kann einen Mitbericht des Amtes für Landwirtschaft, Struktur - verbesserungen und Vermessung
1 ) einholen. *
Art. 4 * ...
1.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT
Art. 5 Bewilligungsbehörde
1 Das Landwirtschaftsamt ) ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht 3 ) , nämlich: a) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer; b) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung; c) Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung; d) Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe.
2 Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Arti - kel 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
Art. 6 Einsprache
1 Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes, gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke sowie gegen Sömme - rungsentschädigungen auf Alpen können beim Landwirtschaftsamt
4 ) Einsprache er - heben: a) der Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher das landwirtschaftli - che Gewerbe, das Grundstück oder Teile davon liegen; b) die kantonale Preiskontrollstelle 5 ) ; c) bei Zupacht auch Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben.
2 Die Einsprachefrist beträgt 3 Monate.
Art. 7 * Zivilrechtliche Zuständigkeit
1 Für zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten gelten die Vorschriften der Zivilprozessord - nung 6 ) .
1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3) SR 221.213.2
4) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
5) Grundbuchinspektorat und Handelsregister
6) SR 272
2. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen
2.1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG
Art. 8 Bildungsangebot
1 Die Landwirtschaftliche Schule Plantahof als landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum des Kantons führt die landwirtschaftliche Berufsbildung nach den Vorschriften des Bundes durch. Dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera - tungszentrum ist ein Internat angegliedert.
2 Ergänzend zum Bund fördert sie die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung und kann entsprechende Kurse durchführen.
3 Der Gutsbetrieb steht im Dienste des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera - tungszentrums.
Art. 9 Kosten
1 Der Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ist unentgelt - lich.
2 Über die Verrechnung der übrigen Kosten wie Verpflegung, Unterkunft, Lehrmittel und Unterricht für die anderen Schultypen und Kurse erlässt die Regierung die nöti - gen Vorschriften.
Art. 10 Aufsicht
1 Die Regierung führt die Aufsicht über die Landwirtschaftliche Schule Plantahof. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente.
Art. 11 Ausserkantonale Ausbildungsstätten
1 Der Kanton kann die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen an ausser - kantonalen Ausbildungsstätten unterstützen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
2.2. LANDWIRTSCHAFTLICHER BERATUNGSDIENST
Art. 12 Aufgaben
1 Der Beratungsdienst steht allen Landwirtschaftsbetrieben offen. Er organisiert Wei - terbildungsanlässe in den Beratungsgebieten und berät die Bauern und Bäuerinnen in betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, ökologischen und bäuer - lich-hauswirtschaftlichen Fragen.
Art. 13 Koordination
1 Der Beratungsdienst koordiniert seine Tätigkeit mit den landwirtschaftlichen Schu - len und Organisationen. Er regelt den Einsatz der einzelnen Berater und Spezialbera - ter.
2.3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 14 Kommission
1 Die Regierung ernennt eine Kommission für Bildung und Beratung von fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens
12 Jahre.
2 Die Kommission berät das Departement in Fragen der Schule, des Gutsbetriebes sowie der Beratung.
Art. 15 Versuchswesen
1 Zur Durchführung von Praxisversuchen kann die Regierung Beiträge gewähren.
Art. 16 Gebühren
1 Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist befugt, einen entsprechen - den Gebührentarif zu erlassen.
3. Wirtschaftliche Bestimmungen
3.1. BEWIRTSCHAFTUNG UND BEITRÄGE
Art. 17 Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht
1 Über die Voraussetzungen, welche die Duldungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft begründen, entscheidet der Vorstand der Gemeinde, auf deren Gebiet das Brachland liegt. Er bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt der Übernahme der Bewirtschaftung.
2 Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tagen an das Landwirt - schaftsamt
1 ) weitergezogen werden. *
Art. 18 Abgeltung für artenreiche Wiesen
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen Pflanzen. *
2 Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen.
Art. 19 Eigenständige kantonale Beiträge
1 Im Sinne von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Regierung durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Be - wirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nutzung Rücksicht nehmen.
2 Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im folgenden Sinne gewährt werden:
1. Aufgrund von Artikel 11 Litera a des Gesetzes: a) an die Senkung der Produktionskosten; b) an den Aufbau neuer Produktions- und Betriebszweige; c) an den Aufbau alternativer Nutzungs- und Produktionsmethoden; d) an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte; e) für Information und Werbung.
2. Aufgrund von Artikel 11 Litera b des Gesetzes: a) an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkeiten; - des.
3. Aufgrund von Artikel 11 Litera c des Gesetzes: a) an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflanzen; b) zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen landwirtschaftlichen Besonderheiten.
3 Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten.
1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3.2. INVESTITIONSKREDITE UND BETRIEBSHILFE
Art. 20 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirt - schaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten.
3.3. FAMILIENZULAGEN
Art. 21 Zuständigkeit
1 Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt - schaft
1 ) wird die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beauftragt.
3.4. GEWÄSSERSCHUTZ IN DER LANDWIRTSCHAFT
Art. 22 Vollzug
1 Das Landwirtschaftsamt 2 ) vollzieht die landwirtschaftsrelevanten bundesrechtli - chen Gewässerschutzvorschriften. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
4. Verschiedene Bestimmungen
Art. 23 Fachstellen
1 Die Regierung ist befugt, in Ausführung der Gesetzgebung die notwendigen Fach - stellen zu bezeichnen.
Art. 24 Landwirtschaftsamt
1 Das Landwirtschaftsamt 3 ) hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist. Insbesondere hat es die Bundesbeiträge im Rahmen der bundesrechtlichen Voraussetzungen aus - zurichten sowie die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen.
Art. 25 Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderli - chen landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
1) SR 836.1
2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
2 Das Landwirtschaftsamt
1 ) erteilt die dazu nötigen Weisungen.
Art. 26 Kontrollkosten
1 Die Kosten für die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen kön - nen ganz oder teilweise den Landwirten weiterverrechnet werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Landwirt - schaftsverordnung vom 26. Mai 1994
2 ) aufgehoben.
Art. 28 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft 3 ) .
1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
2) AGS 1994, 3159
3)
1. Januar 2001
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
13.06.2003 01.04.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 4 aufgehoben 2006, 2006
31.08.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 2 geändert 2006, 5023
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert 2010, 4822
25.09.2012 01.12.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.03.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 13.06.2003 01.04.2004 geändert -
Art. 4 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 2006
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4822
Art. 17 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5023
Art. 18 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
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