Dringlicher Grossratsbeschluss über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
                            COVID-19-GRB-Publikumsanlässe  Dringlicher Grossratsbeschluss über Massnahmen für Publikumsanlässe  von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-  Epidemie  (Covid-19-GRB-Publikumsanlässe)  Vom 23. Juni 2021 (Stand 11. Mai 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons  Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie gestützt auf Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzli  -  chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-Gesetz) vom 25. September 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen für Pu  -  blikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Co  -  vid-19-Verordnung Publikumsanlässe) vom 26. Mai 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Regierungsrates Nr. 21.0789.01 vom 8. Juni 2021,  beschliesst:  I. Allgemein  Ziff.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss regelt die Unterstützung gemäss Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der vorliegende Beschluss keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen  der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.  Ziff.  2  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu diesem Zweck wird ein Betrag von Fr. 31.75 Mio. bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Ziff.  3  Einreichen der Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Präsidialdepartement ist für die Abwicklung zuständig und richtet ein Sekretariat ein.  II. Anforderungen  Ziff.  4  Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuchsberechtigt sind Veranstaltungsunternehmen gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung Publikums  -  anlässe.  Ziff.  5  Anforderungen an die Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Abweichung zur Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe werden Veranstaltungen von überkanto  -  naler Bedeutung unterstützt, deren Durchführungen zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 im Kanton Basel-Stadt geplant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SG 111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 818.101.28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 11. Mai 2022, in Kraft seit 11. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 11. Mai 2022, in Kraft seit 11. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            COVID-19-GRB-Publikumsanlässe  als mehrtägige und öffentlich zugängliche Publikumsanlässe konzipiert sein, die an direkt  aufeinander folgenden Tagen stattfinden und pro Tag für mehr als 1'000 Personen und  insgesamt für mehr als 5'000 Personen konzipiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richten sich die Anforderungen nach der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.  Ziff.  6  Prüfung der Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Gesuche gemäss Ziff. 7 und 8 entscheidet der Regierungsrat abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusicherungen gemäss Ziff. 7.  III. Zusicherung betreffend Beteiligung an ungedeckten Kosten  Ziff.  7  Verfügung über Zusicherung der Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Voraussetzungen gemäss diesem Beschluss sowie der Covid-19-Verordnung Publikumsan  -  lässe erfüllt, entscheidet der Regierungsrat vorab der Veranstaltung und in der Planungsphase über die  Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten.  IV. Entscheid betreffend Beteiligung an ungedeckten Kosten  Ziff.  8  Gesuch um Kostenbeteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veranstaltungsunternehmen, welche eine Zusicherung gemäss Ziff. 7 haben, müssen bis spätestens  am 30. Juni 2023 ein Gesuch um Beteiligung an ungedeckten Kosten stellen, sofern die Voraussetzun  -  gen gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe eingetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  V. Schlussbestimmungen  Ziff.  9  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln.  Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe  von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er hat dieselbe Geltungsdauer wie  die  Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe  des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 11. Mai 2022, in Kraft seit 11. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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