Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von ... (581.513)
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Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden

* Änderungstabe llen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfondsverordnung, FFV) Vom 2. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 37 Abs. 3 und § 41 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (G e- bäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 1) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung bestreitet die Aufwendungen für den vo r- beugenden Brandschutz und das Feuerwehrwesen aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden.
2 Nach Massgabe der vorhandenen Mittel und der nachfolgenden Bestimmungen werden Beiträge an das Löschwesen der Gemeinden, die vorgeschriebenen Betrieb s- feuerwehren und Löschgruppen sowie an freiwillige Vorkehrungen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit von Gebäuden führen, ausgerichtet. *
3 Beiträge können auch Genossenschaften, Zweckverbänden und Privaten für Auf- wendungen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschw e- sen tätigen. Es kommen dabei die der betreffenden Gemeinde zustehenden ordentl i- chen Beiträge zur Anwendung.
1) SAR 673.100

§ 2 Beitrag der Fahrhabeversicherungen

1 Die Versicherungssunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern, haben einen jährlichen B eitrag von 0,05 ‰ des Versicherungskapitals in den Feuerfonds zu bezahlen.

2. Beiträge Feuerwehrwesen *

2.1 Beiträge an Gemeinden, Betriebsfeuerwehren und

Betriebslöschgruppen *

§ 3 Beiträge

1 Beiträge werden ausgerichtet an a) Feuerwehrlokale, b) Kantona le Feuerwehralarmstelle KFA, c) Feuerwehrmaterial, -geräte und -ausrüstungen, d) Feuerwehrmotorfahrzeuge, e) wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen, f) Ausbildung und Versicherungen, g) Wasserversorgungs - und Hydrantenanlagen.

§ 4 Beitragsarten und Anwendungsfälle

1 Beiträge werden entweder auf Gesuch hin im Einzelfall zugesichert oder als jährl i- che Pauschale ausgerichtet.
2 Beitragsgesuche sind einzureichen für die Erstellung, den Umbau und die Erweit e- rung von Feuerwehrlokalen s owie von Löschwasserbehältern, ferner für die A n- schaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Spezialanhängern, Motorspritzen und Anhä n- geleitern. *
3 Investitionen in die Feuerwehrausrüstung sowie in die Wasserversorgungs - und Hydrantenanlagen, für die nicht das Beit ragsgesuch vorgesehen ist, werden mit ei- nem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt. *
4 Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden: a) 50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstlei s- tenden gegen die Folg en von Krankheit und Unfall, b) 50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr), c) Versicherungen und Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge sowie deren Unterhalt und Reparaturen.

§ 5 Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale

1 Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung legt für Feuerwehrl o- kale den höchstens beitragsberechtigten m 3 -Preis fest. Dieser wird jährlich durch die Geschäftsleitung angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, aus- gehend von der l etzten Anpassung, um 2 % oder mehr verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

§ 6 Berechnung des ordentlichen Einzelbeitrags und des jährlichen pauschalen

Beitrags im Feuerwehrbereich *
1 Die ordentlichen Einzelbeiträge und die jährlichen pauschalen Beiträge an die G e- meinden werden nach Massgabe des Ertrags des Feuerwehrpflichtersatzes gemäss der Skala in Anhang 1 berechnet. Rechnerische Basis der Pauschale bilden hierbei die theoretischen jährlichen Investitionsk osten gemäss der jeweiligen Grössenklasse (Anhang 2). *

§ 7 Ordentliche Beiträge, Kürzung

1 Gemeinden, für deren Feuerwehren kein Rationalisierungspotential festgestellt wird oder die das vorhandene Rationalisierungspotential wegen der Weigerung einer and eren Gemeinde nicht nutzen können, erhalten den ordentlichen Einzelbeitrag beziehungsweise Pauschalbeitrag. Das Rationalisierungspotential wird von der Aa r- gauischen Gebäudeversicherung festgestellt.
2 Gemeinden mit zusammengeschlossenen Feuerwehren, die das zusätzliche Rati o- nalisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang
1 um die Zahl 15 reduziert.
3 Gemeinden mit eigenständiger Feuerwehr, die das bestehende Rationalisierungsp o- tential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitra gssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl
30 reduziert. Ist die eigenständige Feuerwehr durch Gemeindezusammenschluss nach dem 1. Januar 2000 entstanden, erfolgt die Beitragskürzung gestützt auf Absatz

2.

4 Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen erhalten den ordentlichen Beitrag aufgrund der in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.
5 Die jährlichen pauschalen Beiträge unterliegen ebenfalls den Korrekturfaktoren gemäss Absatz 2 und 3.

§ 8 Amortisation

1 (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Bei- trag der Aargauischen Gebäudeversicherung zurückerstattet werden.
2 Wird ein Feuerwehrlokal bei einem Zusammenschluss von Feuer wehren nicht mehr benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die Aargauische Gebäudever- sicherung.
3 Werden Fahrzeuge und Geräte bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht mehr benötigt und verkauft, beträgt die Rückzahlung an die Aargauische G e- bäudeversicherung noch 50 % des Betrags gemäss Absatz 1.

§ 9 Spezielle, feste Beiträge

1 Für folgende Aufwendungen leistet die Aargauische Gebäudeversicherung spezie l- le, feste Beiträge a) KFA: zwei Drittel der Investitionen, b) Löschschaum und Löschpulver : 50 % der Kosten der bei einem Einsatz ve r- wendeten Löschmittel der Ortsfeuerwehren, 100 % der Kosten bei Einsätzen der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen (Stützpunktfeuerwehren A); c) private Handfeuerlöscher: 50 % der Ko sten der Neufüllung nach dem Einsatz des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.
2 Den Stützpunktfeuerwehren A wird für die notwendigen Fahrzeuge, Atemschutz - Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die Höhe des Beitragssa t- zes gemäss § 7 um die Zahl 45 erhöht.
3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für weitere Ausrüstungen die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 7 um höchstens die Zahl 45 erhöht werden.
4 An die Aufwendungen für Soldkosten der Stützpunkt feuerwehren A bei auswärt i- gen Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die Soldkosten (wie z.B. bei Öl - und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite ve r- gütet werden.
5 Der Beitrag der Aargauischen Gebäudeversicherung gemäs s Absatz 2–4 beträgt im Maximum 80 % der Aufwendungen.

§ 10 Beitragsausrichtung an die Wasserversorgung

1 An Investitionskosten im Bereich Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen, werden folgende Pauschalbeiträge ausgerichtet: * a) * Fr. 100. – pro Hyd rant und Jahr für

1. generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne,

2. Projektierungs -, Bauplanungs - und Bauleitungsarbeiten,

3. Wasserbeschaffungen,

4. Pumpwerke, Reservoirs und Fernsteuerungen,

5. Leitungsnetz, Rohr - und Grabarbeiten,

6. Trockensteigleit ungen.

b) * Fr. 1'000. – pro Hydrant an Erneuerungen und Erweiterungen von Hydrante n- anlagen.
2 ... *
3 An Investitionskosten von Löschwasserbehältern ausserhalb der Bauzone beträgt der Beitragssatz 30 %, im Maximum Fr. 25'000. –. Der Aargauischen Gebäudevers i- cherung ist vor Baubeginn ein Beitragsgesuch einzureichen. *

3. ... *

2.2 Weitere Beiträge *

§ 11 Ausbildungsbeiträge

1 Der Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden übernimmt a) bei den nach § 22 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 1) ange- ordneten Feuerwehrkursen, Inspektionen, Rapporten und Übungen die Kosten für Instruktion, Verwaltung, Sold, Unterkunft, Verpflegung und Reiseent- schädigung. Die Höhe des Soldes wird vom Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung festgesetzt, b) die Kosten der im Auftrag der Aargauischen Gebäudeversicherung durchg e- führten Ausbildungskurse.

§ 12 Versicherungsbeiträge

1 Zu Lasten des Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden schliesst die Aargauische Gebäudeversicherung Verträge ab für a) die Unfallversicherung der nicht dienstpflichtigen Personen, die bei Feue r- wehreinsätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten, b) die Unfallversicherung für Figuranten während Feuerwehrübungen und -kursen, c) die Haftpflichtversicherung für Feuerwehrkurse, d) die Vollkaskoversicherung der Privatfahrzeuge von Feuerwehrinstruktoren bei Dienstfahrten.

4. ... *

2.3 Gesuchsverfahren *

§ 13 Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger

1 Mit dem Beitragsgesuch für Fahrzeuge und Geräte ist eine detaillierte Offerte ei n- zureichen.
2 Nach erfolgter Beitragszusicherung kann die Bestellung erfolgen.
1) SAR 581.100

§ 14 Feuerwehrgerätelokale

1 Beitragsgesuche für die Erstellung, den Umbau und die Erweiterung von Feue r- wehrlokalen sind vor der definitiven Auftragserteilung der Aargauischen Gebäude- versic herung einzureichen.
2 Den Beitragsgesuchen sind in einfacher Ausführung beizugeben a) Baubeschrieb, b) kompletter Plansatz, c) detaillierte Kostenberechnung, d) kubische Kostenberechnungen nach den SIA -Normen.

§ 15 * ...

§ 16 * ...

§ 17 Projektänderung

1 Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist der Aargauischen Gebäudeversicherung hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben und, falls bei den Kosten eine Änderung eintritt, ein ergänzendes Beitragsgesuch einzusenden.

5. ... *

2.4 Verfall der Beiträge *

§ 18 Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs

1 Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn a) die Investition ohne die vorgeschriebene vorgängige Zusicherung der Aarga u- ischen Gebäudeversicherung ausge löst wurde, b) die unterstützte Investition den Bedingungen der Beitragszusicherung nicht entspricht.
2 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Inves- tition nicht innert fünf Jahren der Aargauischen Gebäudeversicherung e ingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.
3 ... *

6. ... *

2.5 Auszahlung der Beiträge *

§ 19 Voraussetzungen der Auszahlung

1 Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahrs ausbezahlt, sofe rn die periodischen Inspektionen der Aargauischen Gebäudeversicherung keine personellen und materiellen Mängel aufzeigen. Nach Behebung eines Mangels wer- den die entgangenen Pauschalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.
2 Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Fertigstellung bezi e- hungsweise Ablieferung und auf der Basis der eingereichten Schlussabrechnung.
3 Die Aargauische Gebäudeversicherung ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchu ng durch Experten anzuordnen.
4 Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die Aargauische Gebäudeversicherung auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausgewiesene Aufwendungen ausrichten.
5 Bei zusammengeschlossenen Feuerwehren werden die Anteile der beteiligten G e- meinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.

§ 19a * Teuerung

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung passt die Pauschalen gemäss § 10 Abs. 1 sowie die theoretischen Investitionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mehr als 5 % (Stand jeweils 31. Mai) verändert hat. Die Ansätze gemäss § 10 Abs.
1 werden jeweils auf die nächsten Franken, gemäss Anhang 2 auf die nächsten hu n- dert Franken aufgerundet. *

7. ... *

2.6 Verpflichtungen der Beitragsempfänger *

§ 20 Unterhalt und Verwendung

1 Die Inhaber beweglichen Materials oder fester Anlagen, für die Beiträge geleistet worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzberei- tem Zustand zu erhalten und der Aargauischen Gebäudeversicherung bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Hilfe von Beiträgen beschaffte Einrichtungen und Materialien dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verw endet und nur mit Zustimmung der Aargauischen Gebä u- deversicherung veräussert oder ausser Betrieb gesetzt werden.
3 Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verhalten werden.
4 Der Aargauischen Gebäudeversicherung steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.
7 bis . Beiträge vorbeugender Brandschutz *

§ 20a * Gegenstand der Beiträge

1 Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf Gesuch hin ausgerichtet werden, insbesondere an: a) Brandschutzanlagen wie Sprinkler - oder Brandmeldeanlagen, b) Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung.
2 Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, d ie einen wesentlichen Beitrag an die Verminderung der Schadenlast der Aargauischen Gebäudeversicherung lei s- ten können.

§ 20b * Höhe der Beiträge

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung kann an beitragsberechtigte Brandschut z- massnahmen maximal 40 % der Inves titionskosten ausrichten.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Aargauische Gebäudeversicherung höhe- re Beiträge ausrichten.

§ 20c * Beitragsgesuche

1 Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die Aargauische Gebäudeversicherung vor Beginn der Projektrealisierung voraus.
2 Das Beitragsgesuch muss enthalten: a) Name der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise des Gebäudeeigentümers und Bezeichnung des Gebäudes, b) Beschrieb der Brandschutzvorkehrung mit Planunterlagen, c) Kostenvoranschlag .

§ 20d * Projektänderung

1 Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist die Aargauische Gebäudeversicherung darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 20e * Kürzung des Beitragsanspruchs

1 Der Beitrag kann um mind estens 10 % gekürzt oder vollständig verweigert wer- den, wenn a) die Projektänderung ohne die vorgängige Zusicherung der Aargauischen G e- bäudeversicherung ausgelöst wurde, b) die unterstützte Investition den Bedingungen der Beitragszusicherung nicht entspric ht.

§ 20f * Verfall des Beitragsanspruchs

1 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung nicht innert drei Jahren der Aargauischen Gebäudeversicherung eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.

§ 20g * Voraussetzungen der Auszahlung

1 Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt aufgrund der Prüfung der eing e- reichten Schlussabrechnung, nachdem die Brandschutzeinrichtung fertig erstellt und funktionstüchtig ist.
2 Die Aargauische Gebäudeversich erung ist berechtigt, vor der Auszahlung des Be i- trags eine Untersuchung einer Expertin beziehungsweise eines Experten anzuordnen.
3 Auf Gesuch hin können Teilzahlungen geleistet werden.

§ 20h * Unterhalt und Verwendung

1 Anlagen und Einrichtungen, für die Beiträge geleistet worden sind, müssen in g u- tem und einsatzbereitem Zustand erhalten werden. Bei Handänderung des betreffen- den Gebäudes informiert die Verkäuferschaft die neue Eigentümerschaft entspr e- chend.
2 Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kan n die Aargauische Gebäudevers i- cherung die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der empfangenen Beiträge verf ü- gen.
3 Die Unterhalts - und Rückerstattungspflicht sind durch die Aargauische Gebäud e- versicherung oder die Grundeigentümerin beziehungsweise den Grundeigentümer im Grundbuch anmerken zu lassen. *
4 Der Aargauischen Gebäudeversicherung steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.

8. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsrecht

1 Anschaffungen, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die vor dem 1. Januar 2008 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

§ 21a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2012

1 Investitionen, für die bereits verbindlich Beiträge zugesichert sind oder die zw i- schen dem 1. J anuar 2008 und dem 31. Dezember 2012 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

§ 21b * Übergangsrecht zur Änderung vom 1. Juli 2015

1 An Feuerwehrlokale, die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht 35 Jahre alt sind, richtet die AGV wä hrend längstens fünf Jahren Subventionen nach bisherigem Recht aus.

§ 22 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am

1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 2. Mai 2007 Regierungsrat Aargau Landamman n H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

17.11.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 2. geändert AGS 2010/5 - 35

17.11.201 0 01.01.2011 Titel 2.1 eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 3. aufgehoben AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.2 eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 4. aufgehoben AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.3 einge fügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 5. aufgehoben AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.4 eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 6. aufgehoben AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.5 eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.20 10 01.01.2011 Titel 7. aufgehoben AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.6 eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 Titel 7

bis . eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20a eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20b eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20c eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20d eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20e eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20f eingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20g e ingefügt AGS 2010/5 - 35

17.11.2010 01.01.2011 § 20h eingefügt AGS 2010/5 - 35

26.10.2011 01.01.2012 § 20h Abs. 3 geändert AGS 2011/6 - 16

27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert AGS 2012/6 - 10

27.06. 2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 15 aufgehoben AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben A GS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 19a eingefügt AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 § 21a eingefügt AGS 2012/6 - 10

27.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Name und Inhalt

geändert AGS 2012/6 - 10

27.06 .2012 01.01.2013 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2012/6 - 10

01.07.2015 01.01.2016 § 19a Abs. 1 geändert AGS 2015/5 - 2

01.07.2015 01.01.2016 § 21b eingefügt AGS 2015/5 - 2

01.07.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2

01.07.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 17.11.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 35

Titel 2. 17.11.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 35 Titel 2.1 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 4 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 10

§ 4 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 10

§ 6 27.06.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/6 - 10

§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 201 2/6 - 10

§ 10 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 10

§ 10 Abs. 1, lit. a) 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10

§ 10 Abs. 1, lit. b) 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10

§ 10 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/ 6 - 10

§ 10 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10

Titel 3. 17.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5 - 35 Titel 2.2 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35 Titel 4. 17.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5 - 35 Titel 2.3 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 15 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6 - 10

§ 16 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6 - 10

Titel 5. 17.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5 - 35 Titel 2.4 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 18 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6 - 10

Titel 6. 17.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5 - 35 Titel 2.5 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 19a 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10

§ 19a Abs. 1 01.07.2015 01.0 1.2016 geändert AGS 2015/5 - 2

Titel 7. 17.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5 - 35 Titel 2.6 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35 Titel 7 bis . 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20a 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20b 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20c 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20d 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20e 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20f 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 20 10/5 - 35

§ 20g 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20h 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35

§ 20h Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 16

§ 21a 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10

§ 21b 01.07.2015 01.01.2016 e ingefügt AGS 2015/5 - 2

Anhang 1 27.06.2012 01.01.2013 Name und Inhalt geändert AGS 2012/6 - 10 Anhang 2 27.06.2012 01.01.2013 Inhalt geändert AGS 2012/6 - 10 Anhang 2 01.07.2015 01.01.2016 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2 Anhang 3 01.07.2015 01.01.2016 Inhalt g eändert AGS 2015/5 - 2
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2013) Skala der Beiträge aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer- schäden an Feuerwehrlokale, -material , -geräte, -ausrüstungen und Motorfahr- zeuge Pflichtersatzertrag pro Einwohner in % des kant. Ø Feuerwehrlokale Feuerwehrmaterial, -geräte, -ausrüstungen, Motorfahrzeuge bis 40 % 55 % 65 % bis 50 % 50 % 60 % bis 60 % 45 % 55 % bis 70 % 40 % 50 % bis 80 % 35 % 45 % bis 90 % 30 % 40 % bis 100 % 25 % 35 % bis 110 % 20 % 30 % bis 120 % 15 % 25 % über 120 % 10 % 20 %
1 Anhang 1 zur Verordnung über die Beitragsl eistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfondsverordnung, FFV) vom 2. Mai 2007 (SAR 581.513 )
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2016) Theoretische Investitionskosten pro Jahr Für das allgemeine Feuerwehrmaterial (zum Beispiel persönliche Aus rüstung, Atemschutz-, Rettungs - und Löschgeräte, Elektro -, Verkehrs - und Sanitätsmaterial, Führungs - und Verbindungsmittel, Pionier -, Öl - und Wasserwehrmaterial), Hilfs - kassen - und Haftpflichtprämien sowie Versi cherungen, Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge und deren Unter halt und Reparatur werden jährlich folgende Investitionskosten nach Grössenklasse festgelegt. (Berechnet auf der Basis der Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 3 Abs. 1 der Verord nung zum Feuerwehrgesetz [Feuerwehrverordnung, FwV] vom 4. Dezember
199 6 2) .)
1 8 ' . – Grössenklasse II Fr. 26 ' 7 00. – Grössenklasse III Fr. 3 3'2 00. – Grössenklasse IV A Fr. 37 ' 5 00. – Grössenklasse IV B Fr. 43 ' 5 00. – Grössenklasse IV C Fr. 50 '100 . – Stützpunktfeuerwehr A Anteil Ortsfeue r wehr Anteil Stützpunkt Fr. 50 '100 . – Fr. 44'900. – Betriebslöschgruppe Fr. 8 ' 0 00. – Kleine Betriebsfeuer wehr Fr. 11'6 00. – Mittlere Betriebsfeuer wehr Fr. 18'0 00. – Grosse Betriebsfeuer wehr Fr. 2 7 ' 2 00. – Chemiewehr - Stützpunkt Fr. 31'5 00. –
1 Anhang 2 zur Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämp fung von Feuerschäden (Feuerfondsverordnung, FFV) vom 2. Mai 2007 (SAR 581.513 )
2 SAR 581.111
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2016) Amortisationszeit von Feuerwehrfahrzeugen, - material und – lokalen Fahrzeuge Jahre - Kleintanklöschfahrzeug, Kommandofahrzeug, Strassenrettungsfahrzeug 15 - Schweres und überschweres Pikettfahrzeug, sch weres Schlauchverlegefahrzeug, Wechselladefahrzeug
25 - Andere Fahrzeuge 20 Anhänger 25 Motorspritzen 25 Container 30 Feuerwehrgerätelokal - Gebäude 35 - Autowaschanlage 20 - Atemschutzabfüllanlage 20 - Toranlagen 25
1 Anhang 3 zur Verordnung über die Beitragsleistung aus d em Fonds zur Verhütung und Bekämp fung von Feuerschäden (Feuerfondsverordnung, FFV) vom 2. Mai 2007 (SAR 581.513 )
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