Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
Halten gefährlicher Tiere: Reglement Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere Vom 6. Dezember 1993 (Stand 12. Dezember 1993) Das Sanitätsdepartement, gestützt auf § 1 Abs. 4 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981
1 ) , unter zustimmender Kenntnisnahme des Polizei- und Militärdepartementes, beschliesst:
§ 1
1 Als gefährlich gelten solche Tiere, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung darstellen können.
2 Zu den gefährlichen Tieren gehören unter anderen: - Säugetiere: Grosskatzen, Bären, Wölfe, Affen. - Reptilien: Panzerechsen, Krustenechsen, Warane, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor. - Andere Gifttiere: Skorpione, Spinnen.
3 Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten auch für gefährliche Fische, wie Steinfisch, Rotfeuer - fisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranya, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden. Es ist dort dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht in die Aquarien hineingreifen können.
§ 2
1 Das Halten gefährlicher Tiere und der gewerbsmässige Handel mit gefährlichen Tieren ist bewilli - gungspflichtig (§ 87 des Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978, § 6 Abs. 1 der kantonalen Tier - schutzverordnung vom 22. Dezember 1981). Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung nach vorgängi - ger Prüfung der Sicherheitsaspekte durch die Kantonspolizei.
2 Gesuche für die Haltung gefährlicher Tiere sind unter Angabe der Tierart, der Anzahl und des Standortes der Tiere sowie des Versicherungsnachweises an das Veterinäramt zu richten.
§ 3
1 Gefährliche Tiere sind derart in Gehegen und Behausungen bzw. Räumen zu verwahren, dass keine Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch un - beteiligte Dritte dürfen durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein erteilt und in der Bewilligung festgehalten.
2 Das Laufenlassen gefährlicher Tiere in Freiheit, auch unter Kontrolle, ist verboten.
§ 4
1 Die Gehege sind der Kontrolle durch das Veterinäramt sowie der Kantonspolizei unterstellt.
§ 5
1 Bewilligungen zum Halten gefährlicher Tiere werden befristet. Die Bewilligungsinhaber sind ver - pflichtet, einen allfälligen Standortwechsel der gefährlichen Tiere unverzüglich dem Veterinäramt mit - zuteilen.
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Tierschutzverordnung vom 7. 2. 2012 (SG ).
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Halten gefährlicher Tiere: Reglement
2 Werden gefährliche Tiere verkauft, unentgeltlich abgegeben oder verstellt, so hat der Bewilligungsin - haber das Veterinäramt mit Angabe des neuen Standortes unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 6
1 Bewilligungen werden nicht erteilt an: Jugendliche unter 18 Jahren; Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.
§ 7
1 Die Halter gefährlicher Tiere müssen eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 44 der eidgenössi - schen Tierschutzverordnung führen, aus welcher das Veterinäramt jederzeit die Herkunft der Tiere so - wie allfällige neue Standorte der Tiere entnehmen kann.
§ 8
1 Das Ausstellen gefährlicher Tiere ist ebenfalls bewilligungspflichtig. Dem Veterinäramt ist 14 Tage vor der Eröffnung der Ausstellung eine Liste der vorgesehenen Tiere einzureichen.
2 Für anerkannte Zirkusse kann das Veterinäramt Ausnahmen vorsehen.
§ 9
1 Die Bewilligungserteilung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird von einer Haft - pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abhängig ge - macht, in welcher die entsprechenden Risiken ausdrücklich eingeschlossen sind.
§ 10
1 Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. Diese informiert das Veterinäramt.
2 Bei grober Fahrlässigkeit des Tierhalters kann die Bewilligung sofort entzogen werden.
§ 11
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements ergreift das Veterinäramt die geeigneten Massnahmen; eine Verzeigung an das Polizeigericht
2 )
§ 12
1 Das Polizei- und Militärdepartement
3 ) hat diesem Reglement gemäss § 1 Abs. 4 der Tierschutzver - ordnung Zustimmung erteilt.
4 )
§ 13
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18. Juli 1983 aufgehoben.
§ 14
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
5 )
2) Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft.
3) Heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
4) Zustimmung erteilt am 11. 11. 1993.
5) Wirksam seit 12. 12. 1993.
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