Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere
                            Halten gefährlicher Tiere: Reglement  Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere  Vom 6. Dezember 1993 (Stand 12. Dezember 1993)  Das Sanitätsdepartement,  gestützt auf § 1 Abs. 4 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere  (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , unter zustimmender Kenntnisnahme des Polizei-  und Militärdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Als gefährlich gelten solche Tiere, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste  Bedrohung darstellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den gefährlichen Tieren gehören unter anderen:  - Säugetiere: Grosskatzen, Bären, Wölfe, Affen.  - Reptilien: Panzerechsen, Krustenechsen, Warane, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen  länger als 3 m werden, ausgenommen Boa constrictor.  - Andere Gifttiere: Skorpione, Spinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten auch für gefährliche Fische, wie Steinfisch, Rotfeuer  -  fisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranya, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden.  Es ist dort dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht in die Aquarien hineingreifen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Das Halten gefährlicher Tiere und der gewerbsmässige Handel mit gefährlichen Tieren ist bewilli  -  gungspflichtig (§ 87 des Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978, § 6 Abs. 1 der kantonalen Tier  -  schutzverordnung vom 22. Dezember 1981). Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung nach vorgängi  -  ger Prüfung der Sicherheitsaspekte durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für die Haltung gefährlicher Tiere sind unter Angabe der Tierart, der Anzahl und des  Standortes der Tiere sowie des Versicherungsnachweises an das Veterinäramt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Gefährliche Tiere sind derart in Gehegen und Behausungen bzw. Räumen zu verwahren, dass keine  Gefahr des Ausbrechens besteht und sie auch nicht durch Unbefugte befreit werden können; auch un  -  beteiligte Dritte dürfen durch solche Tiere nicht gefährdet werden. Gehege müssen abschliessbar sein  erteilt und in der Bewilligung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Laufenlassen gefährlicher Tiere in Freiheit, auch unter Kontrolle, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Gehege sind der Kontrolle durch das Veterinäramt sowie der Kantonspolizei unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Bewilligungen zum Halten gefährlicher Tiere werden befristet. Die Bewilligungsinhaber sind ver  -  pflichtet, einen allfälligen Standortwechsel der gefährlichen Tiere unverzüglich dem Veterinäramt mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Tierschutzverordnung vom 7. 2. 2012 (SG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halten gefährlicher Tiere: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden gefährliche Tiere verkauft, unentgeltlich abgegeben oder verstellt, so hat der Bewilligungsin  -  haber das Veterinäramt mit Angabe des neuen Standortes unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Bewilligungen werden nicht erteilt an:  Jugendliche unter 18 Jahren;  Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher  Tiere sich selbst oder Dritte gefährden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Halter gefährlicher Tiere müssen eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 44 der eidgenössi  -  schen Tierschutzverordnung führen, aus welcher das Veterinäramt jederzeit die Herkunft der Tiere so  -  wie allfällige neue Standorte der Tiere entnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Das Ausstellen gefährlicher Tiere ist ebenfalls bewilligungspflichtig. Dem Veterinäramt ist 14 Tage  vor der Eröffnung der Ausstellung eine Liste der vorgesehenen Tiere einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für anerkannte Zirkusse kann das Veterinäramt Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die Bewilligungserteilung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Tiere wird von einer Haft  -  pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken abhängig ge  -  macht, in welcher die entsprechenden Risiken ausdrücklich eingeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Das Entweichen gefährlicher Tiere ist unverzüglich der Kantonspolizei zu melden. Diese informiert  das Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grober Fahrlässigkeit des Tierhalters kann die Bewilligung sofort entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements ergreift das Veterinäramt die  geeigneten Massnahmen; eine Verzeigung an das Polizeigericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Das Polizei- und Militärdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   hat diesem Reglement gemäss § 1 Abs. 4 der Tierschutzver  -  ordnung Zustimmung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Juli 1983 aufgehoben.
§ 14
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heutige Bezeichnung: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Zustimmung erteilt am 11. 11. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Wirksam seit 12. 12. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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