Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs (910.175)
Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs (910.175)
Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs
Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs * Vom 12. August 2003 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 16 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 12. August 2003
Art. 1 Grundsatz
1 Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren. *
Art. 2 Gebühren
1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend.
3 Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet.
Art. 3 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
1 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Ka - tegorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Um - weltschutzrecht; b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen; c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
1) BR 910.050
Art. 4 Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
1 Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Bera - tungen in folgenden Bereichen: a) Betriebs- und Haushaltsführung; b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht; c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen; d) Überbetriebliche Zusammenarbeit; e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen; f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen; g) Betriebsübergaben.
Art. 5 Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)
1 Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Fran - ken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Be - ratungen in folgenden Bereichen: a) Schadenschätzungen; b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte; c) Projektarbeit im Auftrag.
Art. 6 Auslagen
1 Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen etc.).
Art. 7 Fahrzeit und Reisekosten
1 Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Fran - ken in Rechnung gestellt.
Art. 8 Bedürftigkeitsklausel
1 Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 9 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 1995
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1995, 3428
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.08.2003 01.09.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.08.2003 01.09.2003 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004