Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt
Publikationsverordnung Verordnung zum Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsverordnung, PublV) Vom 11. Dezember 2018 (Stand 19. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 13 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016
1 ) , unter Verweis auf seine Erläu - terungen , beschliesst:
1. Kantonsblatt
§ 1 Publikation
1 Die Publikation im Kantonsblatt erfolgt nach - nössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen in den Spezialerlassen.
2 Die Staatskanzlei ist für die Herausgabe des Kantonsblatts zuständig.
§ 2 Erscheinungsweise
1 Das Kantonsblatt erscheint zweimal wöchentlich.
§ 3 Meldestellen
1 Öffentliche Organe und Private, die zur Publikation bestimmte Texte (Meldungen) einreichen, wer - den als Meldestellen bezeichnet.
2 Meldestellen sind: die Organisationseinheiten des Kantons und der Gemeinden; die juristischen Personen des kantonalen und kommunalen öffentlichen Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen; Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist oder sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Publikation verpflichtet sind.
3 Meldestellen können auch öffentliche Organe anderer Kantone oder des Bundes sein.
4 Die Meldestellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Meldungen verantwortlich.
§ 4 Form
1 Das Kantonsblatt wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die Staatskanzlei macht die Internetsei - te, auf der das Kantonsblatt veröffentlicht wird, bekannt.
2 Massgeblich ist die publizierte Meldung im Format PDF mit einer elektronischen Signatur.
3 Die Publikation von Erlasstexten im Kantonsblatt erfolgt in einem elektronischen Anhang. Dieser wird ebenfalls im Format PDF mit elektronischer Signatur veröffentlicht und ist die massgebliche Fas - sung.
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1) SG 151.200
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Publikationsverordnung
5 Auf Ersuchen hin kann gegen Entrichtung einer Gebühr bei der Staatskanzlei eine gedruckte Ausgabe bezogen werden. Die gedruckte Ausgabe umfasst die amtlichen Mitteilungen sowie Hinweise auf die publizierten Erlasstexte.
§ 5 Andere Formen der Publikation
1 Pläne und grafische Darstellungen werden nicht im Kantonsblatt publiziert. Sie gelten als veröffent - licht, wenn sie im Internet, namentlich dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen, einsehbar sind oder bei der zuständigen Behörde aufliegen. Im Kantonsblatt wird auf die Pu - blikation von Plänen und grafischen Darstellungen verwiesen.
2 Wird in einem rechtsetzenden Erlass oder Vertrag auf Vorschriften verwiesen, die nicht in einer ge - setzlich vorgesehenen Form publiziert werden, wie Merkblätter, Verbandsnormen und dergleichen, so gelten diese als veröffentlicht, wenn sie bei der zuständigen Behörde aufliegen oder im Internet ein - sehbar sind und dies im Erlass oder in einer Fussnote zum betreffenden Erlass vermerkt ist.
§ 6 Datensicherheit
1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die im Kantonsblatt veröffentlichten Texte tatsächlich von den die Meldungen veranlassenden Meldestellen stammen und nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden.
2 Sie ergreift die dazu notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
3 Von den im Kantonsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustellen (abgeschlossene Daten). Die abge - schlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen an einem sicheren Ort aufbewahrt.
4 Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffent - lichten Text fest, so passt sie den veröffentlichten Text umgehend den abgeschlossenen Daten an. Die Anpassung wird gekennzeichnet.
§ 7 Datenschutz
1 Die Meldestellen schränken die Dauer der Zugriffsmöglichkeit auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ein.
2 Der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen, die Personendaten enthalten, ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3 Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine län - gere Zugriffsdauer vorgesehen werden.
4 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Kantonsblatt wie auch im SHAB veröffent - licht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Schweizerische Han - delsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar 2006.
§ 8 Publikationsgebühren
1 Für die Veröffentlichung der Meldungen im Kantonsblatt werden bei den Meldestellen Gebühren er - hoben, sofern dies nicht aufgrund spezialgesetzlicher Regelung ausgeschlossen ist.
2 Die Meldestellen können die Publikationsgebühren den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts auferlegen, die die Meldung verursacht haben.
3 Die Publikationsgebühren betragen Fr. 15 pro Meldung.
§ 9 Bezugsgebühren
1 Gegen eine Gebühr von Fr. 6 können bei der Staatskanzlei die beiden Ausgaben des Kantonsblatts der Vorwoche in gedruckter Form bezogen werden.
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Publikationsverordnung
2. Gesetzessammlung
§ 10 Kantonale und kommunale Gesetzessammlung
1 Die Gesetzessammlung wird in elektronischer Form veröffentlicht.
2 Sie umfasst die Chronologische Gesetzessammlung, die Systematische Gesetzessammlung und das Gemeinderecht.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für die Führung der Gesetzessammlung zuständig.
4 Es veranlasst die Aufhebung hinfällig oder gegenstandslos gewordener rechtsetzender Erlasse ge - mäss § 8 Abs. 2 Publikationsgesetz.
§ 11 Chronologische Gesetzessammlung
1 Die Chronologische Gesetzessammlung ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung der im Kantonsblatt publizierten rechtsetzenden Erlasse und Verträge.
2 In die Chronologische Gesetzessammlung werden insbesondere aufgenommen: Kantonsverfassung, Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Reglemente, Ordnungen und weitere rechtsetzende Erlasse; Konkordate sowie übrige Verträge mit rechtsetzendem Inhalt oder von grossem öffentli - chem Interesse.
3 Die Aufnahme in die Chronologische Gesetzessammlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft.
4 Beschlüsse über das Inkrafttreten, Genehmigungs- und Gewährleistungsbeschlüsse, Mitteilungen über den ungenutzten Ablauf der Referendumsfrist sowie Validierungsbeschlüsse werden ebenfalls in die Chronologische Gesetzessammlung aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt im Anschluss an die Pu - blikation im Kantonsblatt.
§ 12 Systematische Gesetzessammlung
1 Die Systematische Gesetzessammlung ist eine konsolidierte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des im Kantonsblatt und in der Chronologischen Gesetzessammlung publizierten Rechts. Sie wird laufend nachgeführt.
2 Für die Aufnahme neuer rechtsetzender Erlasse und Verträge sowie für deren Änderungen oder Aus - scheiden ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens massgebend.
§ 13 Gemeinderecht
1 Das Gemeinderecht wird als eigenständiger Teil der Systematischen Gesetzessammlung geführt.
§ 14 Einsichtnahme
1 Das Kantonsblatt, die Gesetzessammlung sowie die Publikationen gemäss Art. 18 des Bundesgeset - zes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) vom
3. Erlassprüfungen
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement prüft zur Publikation bestimmte Erlassentwürfe vor der Be - schlussfassung in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht. Es erlässt die hierfür erforderlichen )
2) Fassung vom 10. Mai 2022, in Kraft seit 19. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
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Publikationsverordnung
2 Die Prüfung erfolgt in der Regel innert 14 Tagen. Gleichzeitig erfolgt bei kantonalen Erlassentwürfen eine Überprüfung gemäss § 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt. Die Bestätigung erfolgt mit der Zustellung des publikationsfähigen Erlassentwurfs.
3 )
3 Bedarf es einer Beschlussfassung durch den Regierungsrat, ist die Prüfung vor der Traktandierung zu veranlassen.
§ 16 Rechtliche Prüfung
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement prüft komplexe und departementsübergreifende Erlassent - würfe vor der Beschlussfassung in rechtlicher Hinsicht.
2 Diese Prüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen und ist vor der Traktandierung im Regierungsrat zu veranlassen. Die Bestätigung erfolgt mit der Zustellung des Formulars.
3 Bestehen Differenzen zwischen dem Fachdepartement und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Be - stätigungsformular der erfolgten Prüfung transparent dar.
4 Eine rechtliche Prüfung kann auch auf Ersuchen hin erfolgen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt gleichzeitig mit den §§ 5, 10, 11 und 12 des Gesetzes über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publi - kationsgesetz) am 1. Januar 2019 in Kraft.
3) Fassung vom 10. Mai 2022, in Kraft seit 19. Mai 2022 (KB 14.05.2022)
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