Viehwirtschaftsverordnung (912.010)
CH - GR

Viehwirtschaftsverordnung

Viehwirtschaftsverordnung Vom 28. März 2000 (Stand 1. Januar 2008) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 35 des Geset - zes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft 2 ) vom Grossen Rat erlassen am 28. März 2000
3 )
1. Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung

Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter

1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Art. 2 * ...

Art. 3 Viehwirtschaftskommission

1 Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mit - gliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre.
2 Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement.

Art. 4 Kantonale Ausstellungen

1 Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo mög - lich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.
1) In der neuen KV, Art. 32 Abs. 1; BR 110.100
2) BR 910.000
3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939

Art. 5 Beiträge an Ausstellungen

1 Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.

Art. 6 Ergänzende Massnahmen

1 Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.

Art. 7 Festlegung der Beiträge

1 Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Viehabsatz

1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehab - satzmassnahmen des Bundes.
2 Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlasten - den Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden kön - nen.
3 Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organi - sation übertragen.

Art. 9 Marktverzeichnis

1 Das Landwirtschaftsamt
1 ) erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte.
2 Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden.
2. Übergangsbestimmungen

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 1994
1 ) aufgehoben.

Art. 13 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhal - tung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft 2 ) .
1) AGS 1994, 3170
2)
1. Januar 2001
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 2 aufgehoben -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 10 aufgehoben -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.03.2000 01.01.2001 Erstfassung -

Art. 2 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -

Art. 10 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -

Art. 11 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -

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