Verordnung über die Informatik (140.51)
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Verordnung über die Informatik

Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) Vom 24. Januar 2017 (Stand 1. März 2017) Der Regierungsrat und die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel- Landschaft, gestützt auf § 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung bzw. § 12 des Gesetzes vom
22. Februar 2001
2 ) über die Organisation der Gerichte, beschliessen:
1 Allgemeines

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung definiert den Rahmen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in der kantonalen Verwaltung, bei den Be - sonderen Behörden und bei den Gerichten.
2 Sie gilt zudem für die kantonalen Schulen, soweit diese Informatikleistungen von der kantonalen Verwaltung beziehen und sofern die Verordnung nicht et - was anderes bestimmt.

§ 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung werden die nachfolgenden Begriffe im jeweils beschrie - benen Sinn verwendet: Bst. Begriff Beschreibung
a. «Informatik»: umfasst die Planung, die Bereitstellung, den Betrieb, die Nutzung und die Kontrolle von Informati - ons- und Kommunikationstechnologien zur Unterstützung der Aufgaben und der Geschäftstätigkeit der im Geltungsbereich aufgeführten Organisationen;
b. «Informatikmittel»: alle Geräte, Programme, Einrichtungen und Dienste, welche die Verarbeitung, Speicherung, Inter - pretation, Wiedergabe und den Transport von Daten ermöglichen;
c. «IT-Arbeitsplatz»: umfasst alle Informatikmittel im Zusammenhang mit der Büroautomation und der Bürokommunikati - on wie z.B. PCs, Notebooks, Drucker, Smartphones, Office-Software oder E-Mail. Sie sind allgemei - ner Natur und unterstützen nicht unmittelbar fachspezifischen Aufgaben oder Prozesse;
d. «IT-Infrastruktur»: umfasst alle Informatikmittel, welche die Voraussetzungen zum Betrieb von Fachanwendungen und des IT-Arbeitsplatzes schaffen (z.B. Netzwerke, Speicher oder Server);
e. «Fachanwendung»: umfasst ein oder mehrere Programme inklusive Daten, die zur Unterstützung einer bestimmten fach - lichen oder betrieblichen Aufgabe respektive eines spezialisierten Geschäftsprozesses eingesetzt werden. Zentrale Fachanwendungen unterstützen direktionsübergreifende Aufgaben und Prozesse, dezentrale Fachanwendungen solche einzelner oder weniger Dienststellen;
1) GS 28.436, SGS 140
2) GS 34.0161, SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Bst. Begriff Beschreibung
f. «IT-Service»: ist eine von Anwenderinnen und Anwendern genutzte standardisierte Leistung aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;
g. «Informatikprojekt»: ein Projekt, dessen Hauptziel darin besteht, Geschäftsprozesse zu digitalisieren, Datensammlungen aufzubauen oder zu nutzen, eine Fachanwendung einzuführen respektive anzupassen oder Informa - tikinfrastrukturen aufzubauen oder zu verbessern.

§ 3 Zweck des Informatikeinsatzes

1 Die kantonale Verwaltung und die Gerichte setzen Informatik ein, um ihre Aufgaben durch Digitalisierung und Automation wirtschaftlich, effizient und ef - fektiv zu bewältigen.
2 Die Informatik leistet insbesondere einen Beitrag für:
a. die durchgängige und organisationsübergreifende elektronische Abwick - lung von Geschäftsprozessen;
b. optimierte Angebote für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Ge - schäftspartner der in Absatz 1 erwähnten Organisationen.
2 Grundsätze

§ 4 Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit

1 Die Informatik wird an den Geschäftsanforderungen ausgerichtet und nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.
2 Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden kon - sequent umgesetzt und bezüglich Einhaltung regelmässig überprüft.
3 Die Risiken des Informatikeinsatzes werden aktiv bewirtschaftet.
4 Die Mitarbeitenden werden befähigt, Informatikmittel zweckmässig und regel - konform einzusetzen.

§ 5 Standardisierung und Einsatz von Standardsoftware

1 Die Informatik und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse werden wo immer sinnvoll standardisiert.
2 Der Einsatz von Standardprodukten hat Priorität vor der Entwicklung von Indi - viduallösungen.
3 Die Empfehlungen des Bundes, der Schweizerischen Informatikkonferenz, des Vereins eCH sowie weiterer branchen- respektive aufgabenspezifischer Verbünde werden wo zweckmässig berücksichtigt.
4 Die eingesetzten Fachanwendungen müssen zu den Informatikstandards und zur IT-Architektur kompatibel sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011

§ 6 Zentrale Leistungserbringung und Sourcing

1 Die Beschaffung, Bereitstellung und das Management von Informatikmitteln und IT-Services in den Bereichen IT-Arbeitsplatz, IT-Infrastruktur und zentrale Fachanwendungen (ohne Geographische Informationssysteme) erfolgen durch die Zentrale Informatik.
2 Für die kantonale Verwaltung und die Gerichte besteht eine Nutzungspflicht der zentralen IT-Services.
3 Die interne Leistungserbringung fokussiert auf Informatikmittel und IT-Ser - vices, die einen unmittelbaren und wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung von verwaltungsspezifischen Geschäftsprozessen leisten.
4 IT-Services, die branchen- und organisationsunabhängig sind, werden extern bezogen, sofern Wirtschaftlichkeits-, Sicherheits-, Datenschutz- und Risiko - überlegungen nicht dagegen sprechen.

§ 7 Steuerung und Finanzierung

1 Die Steuerung der übergreifenden Aspekte der Informatik erfolgt über Infor - matikgremien, in denen die Direktionen, die Landeskanzlei und die Gerichte re - präsentativ vertreten sind.
2 Die Steuerung von Fachanwendungen liegt bei derjenigen Dienststelle, wel - che die fachliche Federführung für die durch die Anwendung unterstützten Auf - gaben und Prozesse innehat.
3 Zentrale Informatikleistungen werden intern finanzwirksam weiterverrechnet, sofern sie mit einem vertretbaren Aufwand verursachergerecht zugeordnet werden können und die Verrechnung eine messbare Steuerungswirkung zur Folge hat.
3 Instrumente zur Steuerung und Führung der Informatik

§ 8 IT-Strategie

1 Die IT-Strategie legt die strategischen Ziele und Schwerpunkte für mindes - tens 4 Jahre fest. Sie wird auf kantonaler Stufe vorgegeben und mit der über - geordnete Geschäftsstrategie des Kantons und der Gerichte abgestimmt.
2 Die Überprüfung und allfällige Aktualisierung der IT-Strategie erfolgt einmal pro Legislaturperiode.
3 Die Direktionen, die Landeskanzlei oder die Gerichte können organisationss - pezifische Zusätze zur IT-Strategie definieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011

§ 9 IT-Masterplan

1 Der IT-Masterplan enthält eine Liste der Massnahmen zur Umsetzung der strategischen Informatikziele auf Kantonsebene mit einem Zeithorizont von
4 Jahren.
2 Der Masterplan wird jährlich im Sinne einer rollenden Planung überprüft und den Erfordernissen angepasst.

§ 10 IT-Architektur

1 Die IT-Architektur legt die zu standardisierenden Einsatzgebiete fest und macht verbindliche Vorgaben betreffend die einzusetzenden Technologien, Plattformen, Anwendungen, Komponenten und Services. Sie stellt die Inter - operabilität sicher.
2 Die Direktionen, die Landeskanzlei und die Gerichte können fachgebietsbezo - gene Zusätze zur IT-Architektur definieren.

§ 11 IT-Projektportfolio

1 Das IT-Projektportfolio enthält Angaben zu den geplanten und laufenden In - formatikprojekten der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte.
2 Es dient zur übergeordneten Planung, Priorisierung, Steuerung und Überwa - chung der Informatikprojekte mittels standardisierter Prozesse und Werkzeuge.

§ 12 Fachanwendungsportfolio

1 Das Fachanwendungsportfolio umfasst die relevanten betrieblichen, techni - schen, sicherheits- und architekturbezogenen Angaben zu den in den Direktio - nen, der Landeskanzlei und den Gerichten eingesetzten Fachanwendungen.
2 Es bildet die Grundlage für das Life Cycle- und Release-Management von Fachanwendungen mittels standardisierter Prozesse und Werkzeuge.

§ 13 IT-Servicekatalog

1 Der IT-Servicekatalog enthält Informationen zu den verfügbaren IT-Services mit Angaben zum Leistungsumfang, Service Levels, Verantwortlichen, Kosten u.ä.
2 Der IT-Servicekatalog ist die Grundlage für das verwaltungsweite Service Ma - nagement.

§ 14 IT-Vorhabenplanung

1 Die IT-Vorhabenplanung wird einmal jährlich als Vorprozess zur Aufgaben- und Finanzplanung durchgeführt.
2 Die Vorhabenplanung dient zur Aufnahme, Prüfung und Priorisierung der ge - planten Informatikvorhaben und zur Abstimmung derselben untereinander. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011

§ 15 IT-Finanzplan

1 Der IT-Finanzplan unterstützt die übergreifende Budgetierung der für die In - formatik benötigten wiederkehrenden und einmaligen Finanzmittel und stellt den Mitteleinsatz transparent dar.
2 Der IT-Finanzplan bildet das zentrale Instrument für das übergeordnete finan - zielle IT-Controlling.

§ 16 IT-Steuerungsgrössen

1 Die IT-Steuerungsgrössen repräsentieren Messgrössen zu den strategischen Informatikzielen, die mit Zielwerten versehen und jährlich ausgewertet werden.
2 Sie bilden die Grundlage für das strategische Informatikcontrolling und die Vorgabe von Jahreszielen.

§ 17 Risikobericht Informationssicherheit

1 Im Risikobericht Informationssicherheit werden jeweils die festgestellten Risi - ken per Stichdatum dargelegt und die Veränderungen gegenüber der Vorperi - ode aufgezeigt.
2 Der Risikobericht wird jährlich erstellt.

§ 18 Gemeinsames Service Management System (GSMS)

1 Im GSMS werden Prozesse, Rollen mit Verantwortlichkeiten und Kompeten - zen sowie Hilfsmittel zu Planung, Bereitstellung, Betrieb, Nutzung und Kontrol - le der Informatik in der Verwaltung definiert.
2 Das GSMS basiert auf dem weitverbreiteten Best Practice-Standard ITIL (In - formation Technologie Infrastructure Library).

§ 19 Zuständigkeiten für Instrumente

1 Die Zuständigkeiten für die Instrumente gemäss Kapitel 3 ergeben sich aus Anhang 1.
4 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation

§ 20 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der Infor - matik für die kantonale Verwaltung fest. Der Regierungsrat:
a. beschliesst zusammen mit der Geschäftsleitung der Gerichte die IT-Stra - tegie;
b. beschliesst die IT-Organisation der Verwaltung und der Landeskanzlei; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
c. genehmigt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen die Mittel für direkti - onsübergreifende Informatikprogramme und -projekte;
d. entscheidet über Art und Umfang der internen Weiterverrechnung von IT- Services.

§ 21 Geschäftsleitung der Gerichte

1 Die Geschäftsleitung der Gerichte legt die übergeordneten Rahmenbedingun - gen der Informatik für die Gerichte fest. Die Geschäftsleitung:
a. beschliesst zusammen mit dem Regierungsrat die IT-Strategie;
b. beschliesst die IT-Organisation der Gerichte;
c. entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an zentralen Informatikpro - grammen und -projekten der Verwaltung.

§ 22 Direktionen, Landeskanzlei und Gerichte

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind für den Einsatz der Informatik in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und koordinieren die Informatikakti - vitäten ihrer Dienststellen. Sie:
a. schaffen die notwendigen Strukturen für die Steuerung und Führung des Informatikeinsatzes;
b. ernennen eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Infor - matik;
c. ernennen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informati - onssicherheitsbeauftragten;
d. setzen die Beschlüsse der Informatiksteuerungsgremien in ihrem Zustän - digkeitsbereich um;
e. überwachen den Informatikeinsatz im Rahmen des Controllings und des Risikomanagements;
f. budgetieren die für die Informatik benötigten finanziellen Mittel;
g. sind verantwortlich für die Informatikprojekte in ihrem Zuständigkeitsbe - reich;
h. beschaffen dezentrale Fachanwendungen für ihre Dienststellen oder de - legieren diese Aufgabe an die Dienststellen.
2 Die Geschäftsleitung der Gerichte und die Gerichtsverwaltung nehmen die in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Gerichte ge - mäss den im Reglement vom 26. Mai 2014
3 ) über die Gerichtsverwaltung defi - nierten Zuständigkeiten wahr.
4 Die Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der den Dienststellen respektive den Organisationseinheiten in ihrem Zuständig - keitsbereich.
3) GS 2014.061, SGS 170.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011

§ 23 Dienststellen

1 Die Dienststellen tragen die Verantwortung für die Nutzung der Informatikmit - tel und die Fachanwendungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie:
a. sorgen für die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertrau - lichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität und der Nachvollziehbarkeit der Daten und Informatikmittel in ihrem Verantwortungsbereich;
b. planen, beschaffen und nutzen dezentrale Fachanwendungen in Überein - stimmung mit den Vorgaben der Direktion respektive der Landeskanzlei;
c. bezeichnen eine Ansprechperson für die Informatikkoordination.

§ 24 Zentrale Informatik (ZI)

1 Die ZI ist das Kompetenz- und Servicezentrum für Informatik und verantwort - lich für die zentrale IT-Leistungserbringung sowie die übergreifende Informatik - planung und - koordination. Sie:
a. plant, beschafft und managt die benötigten zentralen IT-Services und In - formatikmittel gemäss den Vorgaben und den Beschlüssen der Informa - tiksteuerungsgremien;
b. erbringt für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Informatikleistun - gen im Rahmen ihres Leistungsauftrages und gemäss den getroffenen Servicevereinbarungen;
c. stellt die zentrale Unterstützung der Benutzer und Benutzerinnen sicher;
d. ist federführend bei der Ausgestaltung und Abwicklung der von den Ent - scheidungsorganen genehmigten Steuerungs- und Führungsprozesse und stellt die dazu benötigten Instrumente bereit;
e. ist verantwortlich für das übergreifende Management der IT-Architektur, der Informationssicherheit und der IT-Risiken;
f. erarbeitet fachliche, methodische und sicherheitsbezogene Informatikvor - gaben und erlässt verwaltungsweite Fachweisungen;
g. führt direktionenübergreifende Informatikprojekte durch;
h. liefert die notwendigen Führungsinformationen für die Informatikverant - wortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte;
i. pflegt den regelmässigen Informationsaustausch mit der Zentralen Be - schaffungsstelle, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle so - wie anderen Informatikorganen und -gremien auf Stufe Bund oder Kanto - ne.
2 Der Leiter oder die Leiterin der ZI hat in Informatikbelangen fachliche Wei - sungsbefugnis gegenüber den Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte.
3 Die ZI stellt den kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten oder die kantonale Informationssicherheitsbeauftragte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
5 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Informatiksteuerungsgremien

§ 25 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)

1 Der ITO-Rat steuert die direktionenübergreifenden, strategisch-planerischen Aspekte der Informatik aus Geschäftssicht. Der ITO-Rat:
a. erteilt den Auftrag zur Erarbeitung der IT-Strategie, prüft diese und emp - fiehlt sie dem Regierungsrat und der Geschäftsleitung der Gerichte zur Annahme;
b. steuert die Umsetzung der kantonalen IT-Strategie und der informatikbe - zogenen Vorgaben;
c. behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Informatikorganisation, di - rektionenübergreifenden Geschäftsprozessen, den Informatikprozessen und der Finanzierung von Informatikleistungen;
d. initiiert, beschliesst und steuert zentrale Projekte und Programme;
e. priorisiert direktionenübergreifende Geschäftsanforderungen und ent - scheidet über die Bereitstellung neuer übergreifender IT-Services;
f. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit dem strategischen IT-Con - trolling sowie dem Informationssicherheits- und Risikomanagement und genehmigt diese;
g. genehmigt Ausnahmen zu kantonalen Informatikstandards und -vorga - ben;
h. ist Eskalationsstelle für die Fachgruppe für Informatik.
2 Der ITO-Rat setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion (Vorsitz);
b. je 1 Vertreter oder Vertreterin der Direktionen, ernannt durch den Regie - rungsrat;
c. 1 Vertreter oder Vertreterin der Landeskanzlei, ernannt durch den Land - schreiber oder die Landschreiberin;
d. 1 Vertreter oder Vertreterin der Gerichte, ernannt durch die Geschäftslei - tung der Gerichte;
e. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (mit beratender Stimme).
3 Die Geschäftsführung wird durch die ZI wahrgenommen.
4 Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011

§ 26 Fachgruppe für Informatik (FGI)

1 Die FGI behandelt taktische und operative Aspekte der Informatik aus An - wender- und Informatiksicht. Sie:
a. koordiniert die direktionenübergreifenden Informatikbelange und -aktivitä - ten und stimmt diese auf die Bedürfnisse der Direktionen ab;
b. behandelt Aspekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nut - zung von IT-Services und gestaltet das direktionenübergreifende Service - management mit;
c. priorisiert, bewertet und genehmigt taktische Änderungen von IT-Ser - vices;
d. initiiert, beschliesst und steuert Informatikprojekte auf taktischer oder ope - rative Ebene;
e. diskutiert und genehmigt Servicebeschreibungen für zentrale IT-Services;
f. behandelt strategisch-planerische Informatikgeschäfte und gibt dem ITO- Rat Empfehlungen dazu ab;
g. behandelt Anträge und Empfehlungen der Fachgruppen;
h. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit der Servicequalität und ist Eskalationsstelle bei Qualitätsproblemen;
i. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.
2 Die FGI setzt sich zusammen aus:
a. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (Vorsitz);
b. den Informatikverantwortlichen der Direktionen;
c. dem oder der Informatikbeauftragten der Gerichte;
d. dem oder der Informatikverantwortlichen der Landeskanzlei;
e. dem oder der Informatikverantwortlichen der Polizei (mit beratender Stim - me);
f. dem Leiter oder der Leiterin der ZI-Funktion «Informatikplanung und - koordination» (mit beratender Stimme).
3 Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.

§ 27 Fachgruppe Informationssicherheit (FIS)

1 Die FIS behandelt direktionenübergreifende Aspekte im Zusammenhang mit der Informationssicherheit. Sie:
a. koordiniert die Umsetzung von Vorgaben;
b. plant direktionenübergreifende Massnahmen und Initiativen;
c. behandelt operative Fragen;
d. sorgt für den Wissens- und Informationsaustausch unter den Informatiksi - cherheitsbeauftragten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
e. prüft und beurteilt ausgewählte Geschäfte und Projekte aus fachlicher Sicht;
f. gibt Empfehlungen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der ZI, der FGI oder dem ITO-Rat ab.
2 Die FIS setzt sich zusammen aus:
a. dem oder der kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten (Vorsitz);
b. den Informationssicherheitsbeauftragten der Direktionen, der Landes - kanzlei und der Gerichte;
c. 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Aufsichtsstelle Datenschutz (mit bera - tender Stimme).
3 Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2017 01.03.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.01.2017 01.03.2017 Erstfassung GS 2017.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Anhang 1: IT -Governance -Matrix Die folgende Tabelle zeigt die Rolle der Linienorganisation und der Informatikgremien hinsichtlich der aufgeführten Entscheidungsfelder der IT-Steuerung: Entscheidungsfeld RR ITO - Rat ZI FGI FIS DIR GL Ger Umfasst Entscheidungen über
1 Strategie/Governance
11 IT - Strategie/ IT - Masterplan E (E) D B B E Mission, Grundsätze, Vision, strategische Ziele, Masterplan
12 IT - Organisation E ** (E) D B (B) E** E ** Direktionsübergreifende IT - Strukturen/ - Aufbauorganisation/ - Gremien
13 IT - Weisungen E D B (B) Verwaltungsweit verbindliche Anordnungen im IT - Bereich auf Weisungsebene
3 Geschäftsunterstützung
31 Geschäftsanforderungen E D B E** E** Priorität von Geschäftsanforderungen, welche die Informatik erfüllen muss
32 Zentrale IT - Services /IT - Servicekatalog E D B Verwaltungsweit einzusetzende Services und deren Qualität
33 Zentrale Fachanwendungen E D B (B) Verwaltungsweit eingesetzte Standard - Anwendungen für bestimmten Einsatzgebiete
34 Zentrale IT - Projekte E* E* D B (B) E* Direktionsübergreifende zentrale IT - Projekte
35 Dezentrale IT - Services B E** E** Fachservices für Direktionen und Dienststellen
36 Dezentrale Fachanwendungen (B) E** E** Direktions - und dienststellenspezifische Fachanwendungen
37 Dezentrale IT - Projekte (E*) B E** E** Direktions - und dienstellenspezifische IT - Projekte und - Programme
2 Planung/Controlling
21 IT - Jahresziele/ - Prioritäten E D B B E** E** Übergreifende quantitative, qualitative und inhaltliche Ziele für Informatik
22 IT - Finanzplan E (B) D B E** E** Finanzielle Gesamtbudgetierung für IT - Plan
25 IT - Projektportfolio / - Vorhabenplanung (B) D B E** E** Aufnahmen von IT - Projekten in das Portfolio, periodische Auswertungen
23 Facha nwendungsportfolio (B) D B E** E** Zukunft von Anwendungen
24 IT - Steuerungsgrössen E D B Qualitätsberichts/Massnahmen
25 Risikobericht Informationssicherheit E D B B Risikosituation/Massnahmen
4 IT - Technik/ - Sicherheit/ - Methoden
41 IT - Architektur D/E*** B B Generelle Fachvorgaben zu IT - Infrastruktur, IT - Arbeitsplatz und Anwendungen
42 IT - Sicherheit D/E*** B B Generelle Fachvorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz
43 IT - Methoden /GSMS D/E*** B B Generelle Fachvorgaben zu den anzuwendenden Informatikmethoden Gremien: RR =Regierungsrat, ITO - RAT = Informatik - und Organisationsrat, ZI =Zentrale Informatik, FGI =Fachgruppe Informatik FIS =Fachgruppe Informationssicherheit, DIR =Direktionen/ Landeskanzlei , GL Ger =Geschäftsleitung der Gerichte Rolle: D =Durchführend, E =Entscheide t, B =ist Beteiligt /unterstützt , I =wird Informiert Anmerkungen: *) Abhängig von Finanzvolumen / - kompetenz , **) im Zuständigkeitsbereich, ***) Eskalation an ITO - RAT möglich
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