Verordnung über die Informatik (140.51)
Verordnung über die Informatik (140.51)
Verordnung über die Informatik
Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) Vom 24. Januar 2017 (Stand 1. März 2017) Der Regierungsrat und die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel- Landschaft, gestützt auf § 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung bzw. § 12 des Gesetzes vom
22. Februar 2001
2 ) über die Organisation der Gerichte, beschliessen:
1 Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung definiert den Rahmen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in der kantonalen Verwaltung, bei den Be - sonderen Behörden und bei den Gerichten.
2 Sie gilt zudem für die kantonalen Schulen, soweit diese Informatikleistungen von der kantonalen Verwaltung beziehen und sofern die Verordnung nicht et - was anderes bestimmt.
§ 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung werden die nachfolgenden Begriffe im jeweils beschrie - benen Sinn verwendet: Bst. Begriff Beschreibung
a. «Informatik»: umfasst die Planung, die Bereitstellung, den Betrieb, die Nutzung und die Kontrolle von Informati - ons- und Kommunikationstechnologien zur Unterstützung der Aufgaben und der Geschäftstätigkeit der im Geltungsbereich aufgeführten Organisationen;
b. «Informatikmittel»: alle Geräte, Programme, Einrichtungen und Dienste, welche die Verarbeitung, Speicherung, Inter - pretation, Wiedergabe und den Transport von Daten ermöglichen;
c. «IT-Arbeitsplatz»: umfasst alle Informatikmittel im Zusammenhang mit der Büroautomation und der Bürokommunikati - on wie z.B. PCs, Notebooks, Drucker, Smartphones, Office-Software oder E-Mail. Sie sind allgemei - ner Natur und unterstützen nicht unmittelbar fachspezifischen Aufgaben oder Prozesse;
d. «IT-Infrastruktur»: umfasst alle Informatikmittel, welche die Voraussetzungen zum Betrieb von Fachanwendungen und des IT-Arbeitsplatzes schaffen (z.B. Netzwerke, Speicher oder Server);
e. «Fachanwendung»: umfasst ein oder mehrere Programme inklusive Daten, die zur Unterstützung einer bestimmten fach - lichen oder betrieblichen Aufgabe respektive eines spezialisierten Geschäftsprozesses eingesetzt werden. Zentrale Fachanwendungen unterstützen direktionsübergreifende Aufgaben und Prozesse, dezentrale Fachanwendungen solche einzelner oder weniger Dienststellen;
1) GS 28.436, SGS 140
2) GS 34.0161, SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Bst. Begriff Beschreibung
f. «IT-Service»: ist eine von Anwenderinnen und Anwendern genutzte standardisierte Leistung aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;
g. «Informatikprojekt»: ein Projekt, dessen Hauptziel darin besteht, Geschäftsprozesse zu digitalisieren, Datensammlungen aufzubauen oder zu nutzen, eine Fachanwendung einzuführen respektive anzupassen oder Informa - tikinfrastrukturen aufzubauen oder zu verbessern.
§ 3 Zweck des Informatikeinsatzes
1 Die kantonale Verwaltung und die Gerichte setzen Informatik ein, um ihre Aufgaben durch Digitalisierung und Automation wirtschaftlich, effizient und ef - fektiv zu bewältigen.
2 Die Informatik leistet insbesondere einen Beitrag für:
a. die durchgängige und organisationsübergreifende elektronische Abwick - lung von Geschäftsprozessen;
b. optimierte Angebote für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Ge - schäftspartner der in Absatz 1 erwähnten Organisationen.
2 Grundsätze
§ 4 Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit
1 Die Informatik wird an den Geschäftsanforderungen ausgerichtet und nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.
2 Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden kon - sequent umgesetzt und bezüglich Einhaltung regelmässig überprüft.
3 Die Risiken des Informatikeinsatzes werden aktiv bewirtschaftet.
4 Die Mitarbeitenden werden befähigt, Informatikmittel zweckmässig und regel - konform einzusetzen.
§ 5 Standardisierung und Einsatz von Standardsoftware
1 Die Informatik und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse werden wo immer sinnvoll standardisiert.
2 Der Einsatz von Standardprodukten hat Priorität vor der Entwicklung von Indi - viduallösungen.
3 Die Empfehlungen des Bundes, der Schweizerischen Informatikkonferenz, des Vereins eCH sowie weiterer branchen- respektive aufgabenspezifischer Verbünde werden wo zweckmässig berücksichtigt.
4 Die eingesetzten Fachanwendungen müssen zu den Informatikstandards und zur IT-Architektur kompatibel sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
§ 6 Zentrale Leistungserbringung und Sourcing
1 Die Beschaffung, Bereitstellung und das Management von Informatikmitteln und IT-Services in den Bereichen IT-Arbeitsplatz, IT-Infrastruktur und zentrale Fachanwendungen (ohne Geographische Informationssysteme) erfolgen durch die Zentrale Informatik.
2 Für die kantonale Verwaltung und die Gerichte besteht eine Nutzungspflicht der zentralen IT-Services.
3 Die interne Leistungserbringung fokussiert auf Informatikmittel und IT-Ser - vices, die einen unmittelbaren und wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung von verwaltungsspezifischen Geschäftsprozessen leisten.
4 IT-Services, die branchen- und organisationsunabhängig sind, werden extern bezogen, sofern Wirtschaftlichkeits-, Sicherheits-, Datenschutz- und Risiko - überlegungen nicht dagegen sprechen.
§ 7 Steuerung und Finanzierung
1 Die Steuerung der übergreifenden Aspekte der Informatik erfolgt über Infor - matikgremien, in denen die Direktionen, die Landeskanzlei und die Gerichte re - präsentativ vertreten sind.
2 Die Steuerung von Fachanwendungen liegt bei derjenigen Dienststelle, wel - che die fachliche Federführung für die durch die Anwendung unterstützten Auf - gaben und Prozesse innehat.
3 Zentrale Informatikleistungen werden intern finanzwirksam weiterverrechnet, sofern sie mit einem vertretbaren Aufwand verursachergerecht zugeordnet werden können und die Verrechnung eine messbare Steuerungswirkung zur Folge hat.
3 Instrumente zur Steuerung und Führung der Informatik
§ 8 IT-Strategie
1 Die IT-Strategie legt die strategischen Ziele und Schwerpunkte für mindes - tens 4 Jahre fest. Sie wird auf kantonaler Stufe vorgegeben und mit der über - geordnete Geschäftsstrategie des Kantons und der Gerichte abgestimmt.
2 Die Überprüfung und allfällige Aktualisierung der IT-Strategie erfolgt einmal pro Legislaturperiode.
3 Die Direktionen, die Landeskanzlei oder die Gerichte können organisationss - pezifische Zusätze zur IT-Strategie definieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
§ 9 IT-Masterplan
1 Der IT-Masterplan enthält eine Liste der Massnahmen zur Umsetzung der strategischen Informatikziele auf Kantonsebene mit einem Zeithorizont von
4 Jahren.
2 Der Masterplan wird jährlich im Sinne einer rollenden Planung überprüft und den Erfordernissen angepasst.
§ 10 IT-Architektur
1 Die IT-Architektur legt die zu standardisierenden Einsatzgebiete fest und macht verbindliche Vorgaben betreffend die einzusetzenden Technologien, Plattformen, Anwendungen, Komponenten und Services. Sie stellt die Inter - operabilität sicher.
2 Die Direktionen, die Landeskanzlei und die Gerichte können fachgebietsbezo - gene Zusätze zur IT-Architektur definieren.
§ 11 IT-Projektportfolio
1 Das IT-Projektportfolio enthält Angaben zu den geplanten und laufenden In - formatikprojekten der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte.
2 Es dient zur übergeordneten Planung, Priorisierung, Steuerung und Überwa - chung der Informatikprojekte mittels standardisierter Prozesse und Werkzeuge.
§ 12 Fachanwendungsportfolio
1 Das Fachanwendungsportfolio umfasst die relevanten betrieblichen, techni - schen, sicherheits- und architekturbezogenen Angaben zu den in den Direktio - nen, der Landeskanzlei und den Gerichten eingesetzten Fachanwendungen.
2 Es bildet die Grundlage für das Life Cycle- und Release-Management von Fachanwendungen mittels standardisierter Prozesse und Werkzeuge.
§ 13 IT-Servicekatalog
1 Der IT-Servicekatalog enthält Informationen zu den verfügbaren IT-Services mit Angaben zum Leistungsumfang, Service Levels, Verantwortlichen, Kosten u.ä.
2 Der IT-Servicekatalog ist die Grundlage für das verwaltungsweite Service Ma - nagement.
§ 14 IT-Vorhabenplanung
1 Die IT-Vorhabenplanung wird einmal jährlich als Vorprozess zur Aufgaben- und Finanzplanung durchgeführt.
2 Die Vorhabenplanung dient zur Aufnahme, Prüfung und Priorisierung der ge - planten Informatikvorhaben und zur Abstimmung derselben untereinander. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
§ 15 IT-Finanzplan
1 Der IT-Finanzplan unterstützt die übergreifende Budgetierung der für die In - formatik benötigten wiederkehrenden und einmaligen Finanzmittel und stellt den Mitteleinsatz transparent dar.
2 Der IT-Finanzplan bildet das zentrale Instrument für das übergeordnete finan - zielle IT-Controlling.
§ 16 IT-Steuerungsgrössen
1 Die IT-Steuerungsgrössen repräsentieren Messgrössen zu den strategischen Informatikzielen, die mit Zielwerten versehen und jährlich ausgewertet werden.
2 Sie bilden die Grundlage für das strategische Informatikcontrolling und die Vorgabe von Jahreszielen.
§ 17 Risikobericht Informationssicherheit
1 Im Risikobericht Informationssicherheit werden jeweils die festgestellten Risi - ken per Stichdatum dargelegt und die Veränderungen gegenüber der Vorperi - ode aufgezeigt.
2 Der Risikobericht wird jährlich erstellt.
§ 18 Gemeinsames Service Management System (GSMS)
1 Im GSMS werden Prozesse, Rollen mit Verantwortlichkeiten und Kompeten - zen sowie Hilfsmittel zu Planung, Bereitstellung, Betrieb, Nutzung und Kontrol - le der Informatik in der Verwaltung definiert.
2 Das GSMS basiert auf dem weitverbreiteten Best Practice-Standard ITIL (In - formation Technologie Infrastructure Library).
§ 19 Zuständigkeiten für Instrumente
1 Die Zuständigkeiten für die Instrumente gemäss Kapitel 3 ergeben sich aus Anhang 1.
4 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
§ 20 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der Infor - matik für die kantonale Verwaltung fest. Der Regierungsrat:
a. beschliesst zusammen mit der Geschäftsleitung der Gerichte die IT-Stra - tegie;
b. beschliesst die IT-Organisation der Verwaltung und der Landeskanzlei; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
c. genehmigt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen die Mittel für direkti - onsübergreifende Informatikprogramme und -projekte;
d. entscheidet über Art und Umfang der internen Weiterverrechnung von IT- Services.
§ 21 Geschäftsleitung der Gerichte
1 Die Geschäftsleitung der Gerichte legt die übergeordneten Rahmenbedingun - gen der Informatik für die Gerichte fest. Die Geschäftsleitung:
a. beschliesst zusammen mit dem Regierungsrat die IT-Strategie;
b. beschliesst die IT-Organisation der Gerichte;
c. entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an zentralen Informatikpro - grammen und -projekten der Verwaltung.
§ 22 Direktionen, Landeskanzlei und Gerichte
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind für den Einsatz der Informatik in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und koordinieren die Informatikakti - vitäten ihrer Dienststellen. Sie:
a. schaffen die notwendigen Strukturen für die Steuerung und Führung des Informatikeinsatzes;
b. ernennen eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Infor - matik;
c. ernennen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informati - onssicherheitsbeauftragten;
d. setzen die Beschlüsse der Informatiksteuerungsgremien in ihrem Zustän - digkeitsbereich um;
e. überwachen den Informatikeinsatz im Rahmen des Controllings und des Risikomanagements;
f. budgetieren die für die Informatik benötigten finanziellen Mittel;
g. sind verantwortlich für die Informatikprojekte in ihrem Zuständigkeitsbe - reich;
h. beschaffen dezentrale Fachanwendungen für ihre Dienststellen oder de - legieren diese Aufgabe an die Dienststellen.
2 Die Geschäftsleitung der Gerichte und die Gerichtsverwaltung nehmen die in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Gerichte ge - mäss den im Reglement vom 26. Mai 2014
3 ) über die Gerichtsverwaltung defi - nierten Zuständigkeiten wahr.
4 Die Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der den Dienststellen respektive den Organisationseinheiten in ihrem Zuständig - keitsbereich.
3) GS 2014.061, SGS 170.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
§ 23 Dienststellen
1 Die Dienststellen tragen die Verantwortung für die Nutzung der Informatikmit - tel und die Fachanwendungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie:
a. sorgen für die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertrau - lichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität und der Nachvollziehbarkeit der Daten und Informatikmittel in ihrem Verantwortungsbereich;
b. planen, beschaffen und nutzen dezentrale Fachanwendungen in Überein - stimmung mit den Vorgaben der Direktion respektive der Landeskanzlei;
c. bezeichnen eine Ansprechperson für die Informatikkoordination.
§ 24 Zentrale Informatik (ZI)
1 Die ZI ist das Kompetenz- und Servicezentrum für Informatik und verantwort - lich für die zentrale IT-Leistungserbringung sowie die übergreifende Informatik - planung und - koordination. Sie:
a. plant, beschafft und managt die benötigten zentralen IT-Services und In - formatikmittel gemäss den Vorgaben und den Beschlüssen der Informa - tiksteuerungsgremien;
b. erbringt für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Informatikleistun - gen im Rahmen ihres Leistungsauftrages und gemäss den getroffenen Servicevereinbarungen;
c. stellt die zentrale Unterstützung der Benutzer und Benutzerinnen sicher;
d. ist federführend bei der Ausgestaltung und Abwicklung der von den Ent - scheidungsorganen genehmigten Steuerungs- und Führungsprozesse und stellt die dazu benötigten Instrumente bereit;
e. ist verantwortlich für das übergreifende Management der IT-Architektur, der Informationssicherheit und der IT-Risiken;
f. erarbeitet fachliche, methodische und sicherheitsbezogene Informatikvor - gaben und erlässt verwaltungsweite Fachweisungen;
g. führt direktionenübergreifende Informatikprojekte durch;
h. liefert die notwendigen Führungsinformationen für die Informatikverant - wortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte;
i. pflegt den regelmässigen Informationsaustausch mit der Zentralen Be - schaffungsstelle, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle so - wie anderen Informatikorganen und -gremien auf Stufe Bund oder Kanto - ne.
2 Der Leiter oder die Leiterin der ZI hat in Informatikbelangen fachliche Wei - sungsbefugnis gegenüber den Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte.
3 Die ZI stellt den kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten oder die kantonale Informationssicherheitsbeauftragte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
5 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Informatiksteuerungsgremien
§ 25 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
1 Der ITO-Rat steuert die direktionenübergreifenden, strategisch-planerischen Aspekte der Informatik aus Geschäftssicht. Der ITO-Rat:
a. erteilt den Auftrag zur Erarbeitung der IT-Strategie, prüft diese und emp - fiehlt sie dem Regierungsrat und der Geschäftsleitung der Gerichte zur Annahme;
b. steuert die Umsetzung der kantonalen IT-Strategie und der informatikbe - zogenen Vorgaben;
c. behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Informatikorganisation, di - rektionenübergreifenden Geschäftsprozessen, den Informatikprozessen und der Finanzierung von Informatikleistungen;
d. initiiert, beschliesst und steuert zentrale Projekte und Programme;
e. priorisiert direktionenübergreifende Geschäftsanforderungen und ent - scheidet über die Bereitstellung neuer übergreifender IT-Services;
f. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit dem strategischen IT-Con - trolling sowie dem Informationssicherheits- und Risikomanagement und genehmigt diese;
g. genehmigt Ausnahmen zu kantonalen Informatikstandards und -vorga - ben;
h. ist Eskalationsstelle für die Fachgruppe für Informatik.
2 Der ITO-Rat setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion (Vorsitz);
b. je 1 Vertreter oder Vertreterin der Direktionen, ernannt durch den Regie - rungsrat;
c. 1 Vertreter oder Vertreterin der Landeskanzlei, ernannt durch den Land - schreiber oder die Landschreiberin;
d. 1 Vertreter oder Vertreterin der Gerichte, ernannt durch die Geschäftslei - tung der Gerichte;
e. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (mit beratender Stimme).
3 Die Geschäftsführung wird durch die ZI wahrgenommen.
4 Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
§ 26 Fachgruppe für Informatik (FGI)
1 Die FGI behandelt taktische und operative Aspekte der Informatik aus An - wender- und Informatiksicht. Sie:
a. koordiniert die direktionenübergreifenden Informatikbelange und -aktivitä - ten und stimmt diese auf die Bedürfnisse der Direktionen ab;
b. behandelt Aspekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nut - zung von IT-Services und gestaltet das direktionenübergreifende Service - management mit;
c. priorisiert, bewertet und genehmigt taktische Änderungen von IT-Ser - vices;
d. initiiert, beschliesst und steuert Informatikprojekte auf taktischer oder ope - rative Ebene;
e. diskutiert und genehmigt Servicebeschreibungen für zentrale IT-Services;
f. behandelt strategisch-planerische Informatikgeschäfte und gibt dem ITO- Rat Empfehlungen dazu ab;
g. behandelt Anträge und Empfehlungen der Fachgruppen;
h. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit der Servicequalität und ist Eskalationsstelle bei Qualitätsproblemen;
i. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.
2 Die FGI setzt sich zusammen aus:
a. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (Vorsitz);
b. den Informatikverantwortlichen der Direktionen;
c. dem oder der Informatikbeauftragten der Gerichte;
d. dem oder der Informatikverantwortlichen der Landeskanzlei;
e. dem oder der Informatikverantwortlichen der Polizei (mit beratender Stim - me);
f. dem Leiter oder der Leiterin der ZI-Funktion «Informatikplanung und - koordination» (mit beratender Stimme).
3 Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.
§ 27 Fachgruppe Informationssicherheit (FIS)
1 Die FIS behandelt direktionenübergreifende Aspekte im Zusammenhang mit der Informationssicherheit. Sie:
a. koordiniert die Umsetzung von Vorgaben;
b. plant direktionenübergreifende Massnahmen und Initiativen;
c. behandelt operative Fragen;
d. sorgt für den Wissens- und Informationsaustausch unter den Informatiksi - cherheitsbeauftragten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
e. prüft und beurteilt ausgewählte Geschäfte und Projekte aus fachlicher Sicht;
f. gibt Empfehlungen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der ZI, der FGI oder dem ITO-Rat ab.
2 Die FIS setzt sich zusammen aus:
a. dem oder der kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten (Vorsitz);
b. den Informationssicherheitsbeauftragten der Direktionen, der Landes - kanzlei und der Gerichte;
c. 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Aufsichtsstelle Datenschutz (mit bera - tender Stimme).
3 Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.01.2017 01.03.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.01.2017 01.03.2017 Erstfassung GS 2017.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.011
Anhang 1: IT -Governance -Matrix Die folgende Tabelle zeigt die Rolle der Linienorganisation und der Informatikgremien hinsichtlich der aufgeführten Entscheidungsfelder der IT-Steuerung: Entscheidungsfeld RR ITO - Rat ZI FGI FIS DIR GL Ger Umfasst Entscheidungen über
1 Strategie/Governance
11 IT - Strategie/ IT - Masterplan E (E) D B B E Mission, Grundsätze, Vision, strategische Ziele, Masterplan
12 IT - Organisation E ** (E) D B (B) E** E ** Direktionsübergreifende IT - Strukturen/ - Aufbauorganisation/ - Gremien
13 IT - Weisungen E D B (B) Verwaltungsweit verbindliche Anordnungen im IT - Bereich auf Weisungsebene
3 Geschäftsunterstützung
31 Geschäftsanforderungen E D B E** E** Priorität von Geschäftsanforderungen, welche die Informatik erfüllen muss
32 Zentrale IT - Services /IT - Servicekatalog E D B Verwaltungsweit einzusetzende Services und deren Qualität
33 Zentrale Fachanwendungen E D B (B) Verwaltungsweit eingesetzte Standard - Anwendungen für bestimmten Einsatzgebiete
34 Zentrale IT - Projekte E* E* D B (B) E* Direktionsübergreifende zentrale IT - Projekte
35 Dezentrale IT - Services B E** E** Fachservices für Direktionen und Dienststellen
36 Dezentrale Fachanwendungen (B) E** E** Direktions - und dienststellenspezifische Fachanwendungen
37 Dezentrale IT - Projekte (E*) B E** E** Direktions - und dienstellenspezifische IT - Projekte und - Programme
2 Planung/Controlling
21 IT - Jahresziele/ - Prioritäten E D B B E** E** Übergreifende quantitative, qualitative und inhaltliche Ziele für Informatik
22 IT - Finanzplan E (B) D B E** E** Finanzielle Gesamtbudgetierung für IT - Plan
25 IT - Projektportfolio / - Vorhabenplanung (B) D B E** E** Aufnahmen von IT - Projekten in das Portfolio, periodische Auswertungen
23 Facha nwendungsportfolio (B) D B E** E** Zukunft von Anwendungen
24 IT - Steuerungsgrössen E D B Qualitätsberichts/Massnahmen
25 Risikobericht Informationssicherheit E D B B Risikosituation/Massnahmen
4 IT - Technik/ - Sicherheit/ - Methoden
41 IT - Architektur D/E*** B B Generelle Fachvorgaben zu IT - Infrastruktur, IT - Arbeitsplatz und Anwendungen
42 IT - Sicherheit D/E*** B B Generelle Fachvorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz
43 IT - Methoden /GSMS D/E*** B B Generelle Fachvorgaben zu den anzuwendenden Informatikmethoden Gremien: RR =Regierungsrat, ITO - RAT = Informatik - und Organisationsrat, ZI =Zentrale Informatik, FGI =Fachgruppe Informatik FIS =Fachgruppe Informationssicherheit, DIR =Direktionen/ Landeskanzlei , GL Ger =Geschäftsleitung der Gerichte Rolle: D =Durchführend, E =Entscheide t, B =ist Beteiligt /unterstützt , I =wird Informiert Anmerkungen: *) Abhängig von Finanzvolumen / - kompetenz , **) im Zuständigkeitsbereich, ***) Eskalation an ITO - RAT möglich