Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung  und Ertragsverwendung von interkantonal  oder gesamtschweizerisch durchgeführten  Lotterien und Wetten  Vom 7. Januar 2005  Die Kantone,  gestützt  auf  die  Art.  15,  16  und  34  des  Bundesgesetzes  betreffend  die  Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923   1)  ,  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen  Gegenstand und Zweck  Art.  1  Diese  Vereinbarung  regelt  die  Aufsicht  sowie  die  Bewilligung  und  die  Ertragsverwendung  von  interkantonalen  oder  gesamtschweizerisch  durch-  geführten  Lotterien  und  Wetten,  die  der  Interkantonalen  Vereinbarung  betreffend  die  gemeinsame  Durc  hführung  von  Lotterien  vom  26.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937   2)    oder  der  Convention  relative  à  la  Loterie  de  la  Suisse  Romande  vom 6. Februar 1985   3)   unterstehen.  Gegenstand  Art.  2  Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  einheitliche  und  koordinierte  Anwen-  dung des Lotterierechts, den Schutz der  Bevölkerung vor sozialschädlichen  Zwec  k  AGS 2007 S. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 8 IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 6 Convention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswirkungen  der    Lotterien    und    Wetten    sowie    die    transparente  Verwendung  der  Lotterie-  und  Wetterträ  ge  auf  dem  Gebiet  der  ange-  schlossenen Kantone.  II. Organisation  Art.  3  Organe dieser Vereinbarung sind  Organe  a)      Fachdirektorenkonferenz  Lotte  riemarkt und Lotteriegesetz,  b)  Lotterie- und Wettkommission,  c)      Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fachdirektorenkonferenz
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Fachdirektorenkonferenz  ist  obers  tes  Vereinbarungsorgan.  Sie  setzt  sich zusammen aus je einem Re  gierungsvertreter jedes Kantons.  Z  uständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nimmt folgende Aufgaben wahr  a)    sie ist Depositärin der Vereinbarung,  b)     sie  wählt  auf  Vorschlag  der  Ka  ntone  die  Lotterie-  und  Wettkommis-  sion und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten,  c)    sie  wählt  auf  Vorschlag  der  Kantone  die  Rekurskommission  und  bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten,  d)    sie genehmigt das Geschäftsreg  lement der Lotterie- und Wettkommis-  sion sowie der Rekurskommission,  e)     sie  genehmigt  das  Budget  sowi  e  den  Geschäftsbericht  und  die  von  einer   unabhängigen   Revisionsstelle     geprüfte   Jahresrechnung   der  Lotterie- und Wettkommission,  f)     sie genehmigt das Budget sowie de  n Geschäftsbericht und die Jahres-  rechnung der Rekurskommission,  g)    sie genehmigt Leistungsvert  räge gemäss Art. 6 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lotterie- und Wettkommission
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission besteht aus fünf M  itgliedern, wovon je zwei Mitglieder  aus  der  welschen  und  deutschen  Sc  hweiz  sowie  ein  Mitglied  aus  der  italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts-  dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.  Z  usammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommissionsmitglieder  dürfen  we  der  Mitglied  eines  Organs  noch  Angestellte  von  Lotterie-  oder  Wettunt  ernehmen,  Spielbanken,  Fabrika-  tions- und Handelsbetrieben der Spielb  edarfsbranche oder von diesen nahe  stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kommission  erlässt  ein  Geschäft  sreglement,  das  von  der  Fachdirek-  torenkonferenz  zu  genehmigen  ist.  Da  rin  regelt  sie  insbesondere  die  Ein-  zelheiten  ihrer  Organisation,  der  Zu  ständigkeiten  des  Präsidiums  und  der  Entschädigungen.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  unterbreitet  der  Fac  hdirektorenkonferenz jährlich einen  Geschäftsbericht  mit  revidierter  Jahresrechnung  und  einen  Budgetentwurf  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kommission  steht  ein  ständiges  Sekretariat  zur  Seite.  Sie  kann  dazu  mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.  Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission ist Zulassungs- und Au  fsichtsbehörde für Lotterien und  Wetten gemäss dieser Vereinbarung.  Z  uständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kommission  stehen  im  Übrigen  a  lle  Befugnisse  zu,  die  nicht  einem  anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rekurskommission
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rekurskommission  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  wovon  je  zwei  Mitglieder  aus  der  welschen  und  deut  schen  Schweiz  sowie  ein  Mitglied  aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine  Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.  Z  usammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommissionsmitglieder  dürfen  we  der  Mitglied  eines  Organs  noch  Angestellte  von  Lotterie-  oder  Wettunt  ernehmen,  Spielbanken,  Fabrika-  stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.  Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Rekurskommission   erlässt   ein  Geschäftsreglement,   das   von   der  Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen   ist. Darin regelt sie insbesondere  die  Einzelheiten  ihrer  Organisation,  der  Zuständigkeiten  des  Präsidiums  und der Entschädigungen.  O  rganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rekurskommission unterbreitet de  r Fachdirektorenkonferenz jährlich  einen  Geschäftsbericht  mit  Jahr  esrechnung  und  einen  Budgetentwurf  zur  Genehmigung.  Art.  10  Die   Rekurskom  mission   ist   letztinstanzlic  he   interkantonale   richterliche  Behörde.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anwendbares Recht
                            Art.  11  Wo  diese  Vereinbarung  keine  Bestimmungen  enthält  und  weder  die  ein-  zelnen  Vereinbarungsmitglieder  noc  h  die  Lotterie-  und  Wettkommission  zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.  Allgem  ein  Art.  12  Publikationen  der  Vereinbarungsorgane  erfolgen  in  allen  offiziellen  Pub-  likationsorganen der von der M  itteilung betroffenen Kantone.  Publikationen  Art.  13  Soweit  diese  Vereinbarung  nichts  ande  res  bestimmt,  richtet  sich  das  Ver-  fahren  für  Verfügungen  und  andere  Ents  cheide  der  Vereinbarungsorgane  nach dem Bundesgesetz über da  s Verwaltungsverfahren (VwVG)   1)  .  Verfahrensrecht  III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und  Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligung
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lotterien  und  Wetten  gemäss  dieser  Vereinbarung  bedürfen  einer  Zulas-  sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.  Z  ulassungs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission  a)    prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt  die  Zulassungsverfügung  und  stellt  sie  vor  Eröffnung  den  Kantonen zu.  Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  entscheiden  innert  30  Tagen  nach  Zustellung  der  Zulas-  sungsverfügung  über  die  Durchführung  auf  ihrem  Gebiet  und  stellen  ihre  Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.  Durchführungs-  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Durchführungsbewilligung  können  die  Kantone  keine  von  der  Zulassungsverfügung  abweichenden  spieltechnischen  Bedingungen  und  Auflagen  verfügen.  Zulässig  sind  nur  zusätzliche  Bedingungen  und  Auf-  lagen,  welche  die  von  der  Kommission  verfügten  Massnahmen  zur  Prä-  vention verschärfen.  Art.  16  Die  Kommission  eröffnet  der  Gesuchstellerin  die  Zulassungsverfügung  und  Durchführungsbewilligung  derjenigen  Kantone,  in  denen  die  Lotterie  oder Wette durchgeführt werden darf.  E  röffnung der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Spielsucht und Werbung
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kommission  prüft  vor  Erteilung  der  Bewilligung  das  Suchtpotential  der  Lotterie  oder  Wette  und  trifft  die  erforderlichen  Massnahmen  insbe-  sondere im Interesse der Spielsuc  htprävention und des Jugendschutzes.  Massnahm  en zu  r  Prävention von  Spielsucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  kann  die  Lotterie-  und  Wettunternehmen  verpflichten,  überall  wo  ihre  Lotterien  oder  Wette  n  angeboten  werden,  Informationen  über   die   Spielsucht,   deren   Präv  ention   und   Behandlungsmöglichkeiten  zugänglich  zu  machen.  Wo  dies  nich  t  zumutbar  ist,  können  die  Lotterie-  und  Wettunternehmen  verpflichtet  werd  en  anzugeben,  wo  diese  Informa-  tionen angefordert werden können.  Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lotterie-  und  Wettunternehmen  leisten  den  Kantonen  eine  Abgabe  von  0,5  Prozent  der  in  ihren  Kantonsge  bieten  mit  den  einzelnen  Spielen  erzielten Bruttospielerträge.  Spielsuchtabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  verpflichtet,  di  e  Abgaben  zur  Prävention  und  Spiel-  suchtbekämpfung einzusetzen. Sie  können dabei zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Für  Lotterien  und  Wetten  darf  nicht  in  aufdringlicher  Weise  geworben  werden. In der Werbung muss die Vera  nstalterin klar ersichtlich sein.  Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufsicht
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission überwacht die Einhalt  ung der gesetzlichen Vorschriften  und  der  Bewilligungsvoraussetzungen.  Stellt  sie  Verstösse  fest,  trifft  sie  die erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  kann  die  Ausübung  von  Aufsichtsaufgaben  an  die  Kantone delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission entzieht die Bew  illigung, wenn die Voraussetzungen für  deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gebühren
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission erhebt für ihre  Tätigkeit kostendeckende Gebühren.  Der Ko  mmission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren bestehen aus  a)    einer jährlichen Aufsichtsgebühr,  b)    Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die jährliche Aufsichtsgebühr wird  im Verhältnis des im entsprechenden  Jahres erzielten Bruttospielertrags  den Lotterie- und Wettveranstalterinnen  auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gebühren  für  Verfügungen  und  Dien  stleistungen  richten  sich  nach  dem Aufwand.  Art.  22  Die Kantone erheben für ihre Täti  gkeiten kostendeckende Gebühren für  D  a)  den Erlass der Durchführungsbewilligung,  b)    die Ausübung der Aufsichtsauf  gaben nach Art. 20 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gegen   Verfügungen   und   Entscheide  der   Vereinbarungsorgane,   die  gestützt  auf  diese  Vereinbarung  oder  auf  deren  Folgeerlasse  getroffen  werden, kann bei der Rekurskommissi  on Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfahren  vor  der  Rekurskommi  ssion  richtet  sich  nach  dem  Ver-  waltungsgerichtsgese  tz  des  Bundes  (VGG)   1)  ,  soweit  diese  Vereinbarung  nichts  anderes  bestimmt.  Bis  Inkr  afttreten  des  VGG  sind  die  Bestimmun-  gen des VwVG analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verfahrenskosten  der  Rekursko  mmission  sind  in  der  Regel  so  fest-  zulegen,  dass  sie  die  Kosten  decken  .  Ungedeckte  Kosten  der  Rekurskom-  mission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.  IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel  Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  errichtet  einen  Lo  tterie-  und  Wettfonds.  Die  Kantone  können separate Sportfonds führen.  Lotterie- und  Wettfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lotterieveranstalterinnen  liefern  ihre  Reinerträge  in  die  Fonds  jener  Kantone, in denen die Lotterie und di  e Wetten durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone können einen Teil der Rein  erträge vor der Verteilung in die  kantonalen  Fonds  für  nationale  ge  meinnützige  oder  wohltätige  Zwecke  verwenden.  Art.  25  Die  Kantone  bezeichnen  die  für  Ve  rteilung  der  Mittel  aus  den  Fonds  zuständige Instanz.  V  erteilinstanz  Art.  26  Die  Kantone  bestimmen  die  Kriterien,  die  die  Verteilinstanz  für  die  Unterstützung gemeinnütziger und woh  ltätiger Projekte anwenden muss.  V  erteilkriterien  Art.  27  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den  Fonds.  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 173.32; Inkraftsetzung per 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Die  für  die  Verteilung  zuständige  In  stanz  veröffentlicht  jährlich  einen  Bericht mit folgenden Angaben  Bericht  a)  den Namen der aus den Fonds Begünstigten,  b)    der Art der unterstützten Projekte,  c)    der Rechnung der Fonds.  V. Schlussbestimmungen  Art.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  alle  Kantone  ihren  Beitritt  erklärt haben.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitritt  ist  gegenüber  der  Fachdirektorenkonferenz  zu  erklären.  Sie  teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.  Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung gilt unbefristet.  G  eltungsdauer,  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  mit  einer  Frist  von  zwei  Ja  hren  auf  das  Ende  einer  Amtsdauer  durch   Mitteilung   an   die   Fachdirektorenkonferenz   gekündigt   werden,  frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kündigung eines Kantons  beendet die Vereinbarung.  Art.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  Antrag  eines  Kantons  oder  de  r  Lotterie-  und  Wettkommission  leitet  die  Fachdirektorenkonferenz  umgehend  eine  Teil-  oder  Totalrevision  der  Vereinbarung ein.  Ä  nderung de  r  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderung tritt in Kraft, sobald  ihr alle Kantone zugestimmt haben.  Art.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Zulassungsbewilligungen   von   interkan  tonalen   oder   gesamtschweizeri-  schen  Lotterien  und  Wetten  sowie  Be  schlüsse  über  die  Ertragsverwen-  dung,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  ausgesprochen  wurden,  bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.  Ü  bergangs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Durchführungsbewilligungen   für   nach   bisherigem   Recht   bewilligte  Lotterien  und  Wetten  in  Kantonen,  in    denen  sie  noch  nicht  durchgeführt  worden sind, richten sich nach dies  er Vereinbarung. Gesuche um Erteilung  von   Durchführungsbewilligungen   sind   bei   der   Lotterie-   und   Wett-  kommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  übrigen  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung,  insbesondere  über  die  Spielsuchtabgabe,  Werbung,  Aufsicht  und  Gebühren,  finden  auch  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen  mit Inkrafttreten  der Vereinbarung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Neue  Gesuche  und  Anträge  sowie  solche  über  Verlängerungen  oder  Erneuerungen   bestehender   Bewilligungen   und   Beschlüsse,   die   nach  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  ei  ngereicht  werden,  richten  sich  aus-  schliesslich nach dieser Vereinbarung.  Art.  33  Die  Anwendung  von  dieser  Vereinbar  ung  widersprechenden  Bestimmun-  gen  der  Interkantonalen  Vereinbar  ung  betreffend  die  gemeinsame  Durch-  führung von Lotterien vom 26. Mai 1937   1)   sowie der Convention relative à  la  Loterie  de  la  Suisse  Romande  vom  6.  Februar  1985  wird  ausgesetzt,  solange diese Vereinbarung in Kraft ist.  Verhältnis zu  bestehenden  interkantonalen  Vereinbarungen  Beitritt des Kantons Aargau gem  äss RRB Nr. 538 vom 27. April 2005  Inkrafttreten: 1. Juli 2006   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 959.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss  Beschluss  der  Fachdirektore  nkonferenz  vom  19.  Juni  2006  sind  alle  Kantone  der  interkantonalen  Vereinbar  ung  beigetreten.  Die  Fachdirektorenkon-  ferenz beschliesst einstimmig die  Inkraftsetzung per 1. Juli 2006.