Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals
Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) vom 18. November 1998 (Stand 1. Januar 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen
§ 1 * Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Besoldung des im Dienste des Kantons stehenden Per - sonals.
2 Auf das Personal der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, der Familienaus - gleichskasse des Kantons Thurgau und der Pädagogischen Hochschule ist sie nur an - wendbar, soweit die für diese Institutionen massgebenden Bestimmungen dies vor - sehen.
3 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf das Personal der Thurgauer Kanto - nalbank, der Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau AG, der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau und der Spital Thurgau AG.
4 Die Besoldungen der Lehrkräfte an Kindergärten, Volks-, Berufs- und Mittelschu - len werden in besonderen Erlassen geregelt.
§ 2 Erlasse des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat regelt insbesondere:
1. Besoldungen und Entschädigungen von Kommissionsmitgliedern, Expertin - nen und Experten sowie Inhaberinnen und Inhabern einzelner Nebenämter
2. * Besoldungen für bis zu einem Jahr befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Auszubildende
3. Inkonvenienzzulagen
4. Funktionszulagen
5. * ...
6. Entschädigungen für Auslagen zu dienstlichen Zwecken
7. Entschädigungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht für Polizeibe - amtinnen und Polizeibeamte
§ 3 Vereinbarungen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit Institutio - nen über die Besoldung der von diesen gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
... *
§ 4 Begriffe
1 Magistratspersonen sind:
1. die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungs - gerichtes
2. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind: *
1. Angestellte, die unbefristet oder befristet in einem Dienstverhältnis beim Kanton stehen
2. auf Amtsdauer gewählte Personen
3. Auszubildende
4. Praktikantinnen und Praktikanten
§ 5 Voranschlag
1 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich mit dem Voranschlag aus - führlich über den Personalaufwand.
1.2. Besoldung
§ 6 Bestandteile der Besoldung
1 Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus:
1. * Grundbesoldung
2. Sozialzulagen (Familienzulage, Kinderzulage, Ausbildungszulage)
1 )
3. Zulagen gemäss § 2 dieser Verordnung
2 Als Grundbesoldung gelten der Ansatz nach der Besoldungsklasse sowie die An - sätze nach den Besonderen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit diese nicht als Zulagen bezeichnet werden.
3 Zulagen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 werden nur gewährt, wenn ihre Voraussetzungen nicht in der Grundbesoldung berücksichtigt sind, namentlich bei Erschwernissen oder Belastungen vorübergehender Natur.
1) Heute: Familienzulagen, vgl. Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2 )
§ 7 Einreihungsplan
1 Der Einreihungsplan enthält nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen ge - ordnete Richtpositionen. Er ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 1).
2 Der Regierungsrat umschreibt die einzelnen Richtpositionen.
3 Er passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Än - derungen der Berufs- oder Funktionsbilder. Er achtet auf die Gleichstellung der Ge - schlechter.
§ 8 Zuordnung der Stellen
1 Die Zuordnung der Stellen zu Besoldungsklassen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
2 Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine andere Funktion oder eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und Anforderungen.
§ 9 Besoldungsklassen
1 Es bestehen 27 Besoldungsklassen.
2 Die Besoldungsansätze für die einzelnen Klassen werden in der Lohntabelle festge - legt. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 2).
3 Der Regierungsrat regelt die individuelle positive oder negative Besoldungsent - wicklung innerhalb des Besoldungsrahmens.
4 Er überprüft periodisch das staatliche Lohngefüge auf seine Marktkonformität und unterbreitet dem Grossen Rat Antrag auf Anpassung der Lohnkurve.
§ 10 Anfangsbesoldung
1 Die Wahl- oder Anstellungsinstanz legt die Anfangsbesoldung unter Berücksichti - gung von Ausbildung, Berufserfahrung, Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers sowie aufgrund des verwaltungsinter - nen Quervergleiches fest. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen.
2 Sie kann in begründeten Fällen für die Zeit der Einarbeitung eine Besoldung unter dem Minimum der vorgesehenen Besoldungsklasse festlegen.
§ 10a * Generelle Besoldungsanpassung
1 Der Regierungsrat legt die Grundbesoldung gemäss § 6 dieser Verordnung in der Regel jährlich auf den 1. Januar neu fest. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung der Kaufkraft.
2 Die Festlegung erfolgt im Rahmen des Voranschlages. Massgebend sind insbeson - dere folgende Kriterien:
1. Entwicklung der Lebenshaltungskosten
2. Finanzlage des Kantons
3. allgemeine Wirtschaftslage
4. Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt
5. allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Pri - vatwirtschaft
§ 11 Besoldungsanpassung
1 Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat im Rahmen des Voranschlages den vorgesehenen prozentualen Anteil an der Gesamtlohnsumme für individuelle Besol - dungsanpassungen. Massgebend sind insbesondere:
1. allgemeine Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und der Pri - vatwirtschaft
2. Wettbewerbsfähigkeit des Kantons auf dem Arbeitsmarkt
3. Finanzlage des Kantons
2 Für individuelle Besoldungsanpassungen stehen dem Regierungsrat jährlich bis zu
1 % der Gesamtlohnsumme zur Verfügung. Der Grosse Rat beschliesst im Rahmen des Voranschlages vor Ende November über einen allfällig höheren Prozentsatz. *
3 Der Regierungsrat erlässt jährlich Richtlinien, welche die Bandbreiten für die indi - viduellen, leistungsbezogenen Besoldungsanpassungen innerhalb der finanziellen Vorgabe umschreiben.
4 Er hört vor seinen Entscheiden den Dachverband der Personalverbände und die Personalkommission an. *
§ 12 * Individuelle Besoldungsanpassung
1 Im Rahmen der vom Regierungsrat erlassenen Vorgaben sind die Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten, beziehungsweise der Departemente für die ihnen di - rekt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Festlegung der individu - ellen Besoldungsanpassung zuständig.
2 Grundlage für die Besoldungsanpassung ist die jährliche Mitarbeiterbeurteilung. Zudem sind die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau zu berücksichtigen.
3 Lohnerhöhungen setzen erfüllte Leistungen voraus. *
4 Bei mangelhaften Leistungen sind pro Jahr Lohnsenkungen bis zu 5 % des aktuel - len Lohnes vorzusehen.
§ 13 Streitigkeiten
1 Der Regierungsrat setzt für Streitigkeiten um die Besoldungsanpassung eine paritä - tisch aus Personal- und Arbeitgebervertretungen zusammengesetzte Begutachtungs - kommission ein.
2 Diese überprüft nach einem internen Anhörungsverfahren auf Gesuch die Ent - scheidgrundlagen und unterbreitet dem vorgesetzten Departement eine Empfehlung.
3 Das Departement entscheidet abschliessend.
§ 14 Leistungsprämien
1 Ausserordentliche Leistungen von Teams oder Einzelpersonen können mit Leis - tungsprämien honoriert werden. Diese werden nicht in die Grundbesoldung einge - baut.
§ 15 Kompetenzzulage
1 Der Regierungsrat kann zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausnahmefällen eine Besoldungszulage bis zu
15 % des Maximums der betreffenden Besoldungsklasse gewähren.
2 Die Budgetkommission des Grossen Rates ist über die Gewährung einer solchen Zulage zu informieren.
§ 16 Soziale Härtefälle
1 Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat für Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter, die den Anforderungen ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, in Abweichung vom ordentlichen Besoldungssystem Sonderregelungen vorsehen.
§ 17 Dienstaltersgeschenk
1 Bei Erfüllung des 10. Dienstjahres und danach aller weiteren fünf Dienstjahre er - halten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Dienstaltersgeschenk. Dieses ent - spricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrund - besoldung.
2 Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen, höchstens jedoch bis zur Hälfte ausbezahlt werden.
3 Der Regierungsrat kann andere, gleichwertige Formen der Anerkennung der Diensttreue zur Auswahl anbieten.
§ 18 Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Kinder- und Ausbil - dungszulagen. Diese richten sich nach dem Gesetz über die Kinder- und Ausbil - dungszulagen
1 )
.
§ 19 * Familienzulage
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungs - zulage erhalten eine Familienzulage von Fr. 225 pro Monat.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.3. Besoldung unter besonderen Umständen
§ 20 Krankheit oder Unfall
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls besteht ein Leistungsan - spruch in zeitlicher Hinsicht. Während zwölf Monaten werden Leistungen in der Höhe von 100 % und anschliessend während zwölf Monaten in der Höhe von 80 % der bisherigen Besoldung ausgerichtet. *
2 Vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Amtspersonen, die sich infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr zur Wiederwahl stellen können, haben unabhängig vom Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf diese Leistungen.
3 Der Regierungsrat regelt insbesondere: *
1. Leistungsvoraussetzungen
2. Kürzung oder Aufhebung der Leistungen bei vorsätzlicher oder grobfahrlässi - ger Herbeiführung von Krankheit oder Unfall
3. Leistungsanspruch bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
4. Sonderregelungen bei Berufskrankheit und -unfall sowie zur Vermeidung von Härtefällen
5. Leistungsanspruch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit unregelmässi - gem Beschäftigungsgrad, die infolge Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig sind
§ 21 * Anrechnung und Abtretung von Leistungen anderer Leistungserbringer,
Übergang Schadenersatz
1 Soweit die Besoldung durch andere Leistungserbringer, namentlich durch Sozial - versicherer gedeckt wird, ist diese auf die Leistungen gemäss § 20 dieser Verord - nung anzurechnen.
1) Heute: Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, TG FamZG; RB 836.1 )
2 Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber ande - ren Leistungserbringern gehen im Umfang der während bestehender Arbeitsunfähig - keit erfolgten Zahlungen gemäss § 20 dieser Verordnung auf den Kanton über. Der Kanton kann verlangen, dass ihm diese direkt ausbezahlt werden.
3 Ist eine Drittperson der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gegenüber für Krank - heit oder Unfall schadenersatzpflichtig, gehen die Schadenersatzansprüche der Ge - schädigten oder des Geschädigten auf den Kanton über, soweit dieser Leistungen er - bringt.
§ 22 * Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub *
1 Mitarbeiterinnen, die gemäss Art. 16b des Erwerbsersatzgesetzes (EOG)
1 ) für eine Mutterschaftsentschädigung anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf 16 Wo - chen besoldeten Urlaub. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besol - dung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor der Niederkunft. *
2 Der Urlaub beginnt in der Regel zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Nie - derkunftstermin.
3
... *
4 Der Regierungsrat regelt insbesondere:
1. den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsun - fähigkeit vor Beginn des Urlaubes
2. den Beginn des Urlaubes in besonderen Fällen, namentlich bei Niederkunft vor oder nach dem errechneten Termin
3. die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schwangerschafts- und Mutter - schaftsurlaubes
4. die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen
§ 22a * Vaterschaftsurlaub
1 Mitarbeiter, die gemäss Art. 16i EOG für eine Vaterschaftsentschädigung an - spruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf zwei Wochen besoldeten Urlaub. Wäh - rend des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäfti - gungsgrad zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3 Der Regierungsrat regelt insbesondere:
1. den Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs bei Krankheit oder Unfall
2. weitere Bezugsmodalitäten sowie die Folgen eines unvollständigen Bezugs des Urlaubs bis zum Austritt
1) SR 834.1
§ 22b * Betreuungsurlaub
1 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die als Eltern gemäss Art. 16n EOG für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtig - ten minderjährigen Kindes anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Während des Urlaubs besteht ein An - spruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor Beginn des Ent - schädigungsanspruchs.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu bezie - hen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Bezug des ersten Urlaubstags. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte des Urlaubs. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
4 Der Regierungsrat regelt insbesondere:
1. den Anspruch auf Nachgewährung bei Krankheit oder Unfall
2. weitere Bezugsmodalitäten
§ 23 Militärdienst
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die volle Besoldung während des obligatorischen Militärdienstes. Der Regierungsrat kann Fälle beson - ders regeln, in denen die Dauer der Abwesenheit im Vergleich zur Dauer des Dienst - verhältnisses unverhältnismässig wird.
2 Der Zivilschutzdienst, der Zivildienst und der Militärische Frauendienst sind dem Militärdienst gleichgestellt.
3 Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, insbesondere bei Ret - tungsdiensten, können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden.
§ 24 Nichtwiederwahl durch das Volk oder den Grossen Rat
1 Eine vom Volk oder vom Grossen Rat gewählte Amtsperson, die aus Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht wiedergewählt wird, erhält die bisherige Besol - dung während längstens drei Monaten nach Ablauf der Amtsdauer, sofern das Ren - tenalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht ist.
2 Ersatzeinkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Sozialversicherung werden an die Besol - dung angerechnet.
§ 25 Besoldungsnachgenuss
1 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird den Hinterbliebenen, deren Versorgung der verstorbenen Person oblag, die Besoldung bis zum Ende des dritten Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausbezahlt.
§ 26 Personalhilfsfonds
1 Der Kanton führt einen Personalhilfsfonds.
2 Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern aus beruflicher Tätigkeit erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1.4. Besoldungsadministration
§ 27 Auszahlung
1 Ein Dreizehntel der jährlichen Besoldung (ausgenommen Sozialzulagen) wird mo - natlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausbezahlt. Der Regie - rungsrat regelt die Ausnahmen.
2 Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, wird der
13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausge - richtet.
§ 28 Verrechnung
1 Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtun - gen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.
2 Ansprüche des Kantons aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung ver - rechnet werden.
§ 29 Ablieferung an den Kanton
1 Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge vom Bund oder von Dritten fallen in die Staatskasse. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
1.5. Mitwirkung weiterer Stellen
§ 30 Anhören der kantonalen Gerichte
1 Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen, welche die Gerichte betreffen, hört der Regierungsrat das Obergericht beziehungsweise das Verwaltungsgericht an.
2 Die kantonalen Gerichte legen die Anstellungsbedingungen für ihr Personal im Rahmen dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement fest. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss dieser Ver - ordnung.
§ 31 Mitwirkung
1 Das Personalamt sorgt nach den Weisungen des Regierungsrates für den Vollzug dieser Verordnung nach einheitlichen Grundsätzen.
2 Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Er legt ihre Aufgaben und Be - fugnisse fest.
3 Der Dachverband der Personalverbände ist das Bindeglied zwischen den Personal - verbänden und dem Regierungsrat und als solcher ständiger Verhandlungspartner. Er wird in grundlegenden Personalfragen und vor Änderungen personalrechtlicher Bestimmungen frühzeitig informiert und zur Vernehmlassung eingeladen. *
4 Dem Dachverband nicht angeschlossene Personalverbände, die eine eigene Rechts - persönlichkeit und Statuten haben und wesentliche Teile des betroffenen Personals vertreten, werden vor Änderungen der personalrechtlichen Bestimmungen, die ihre Mitglieder in wesentlichen Bereichen betreffen, zur Vernehmlassung eingeladen. *
2. Besondere Bestimmungen
2.1. Magistratspersonen
§ 32 Regierung, Staatskanzlei
1 Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besol - dungsklasse:
1. die Mitglieder des Regierungsrates 130 %
2. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber 110 %
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 5 % der Grundbesoldung.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn eine Vertretung im Interesse des Kantons liegt. Im Rechenschaftsbericht ist aufzu - führen, welchen Verwaltungsorganen die Mitglieder des Regierungsrates angehören. Die Einkünfte aus solchen Mandaten fallen in die Staatskasse. *
§ 33 * Kantonale Gerichte
1 Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besol - dungsklasse:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes 115 %
2. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichtes 110 %
3. * die übrigen Mitglieder des Obergerichtes 105 %
4. * ...
5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes 115 %
6. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verwaltungs - gerichtes 110 %
7. * die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes (Anstel - lungsgrad 35 % bis 60 %) 100 %
2.2. Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirksgerichte, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Friedensrichter- und Betreibungsämter *
§ 34 * Grundbesoldungen
1 Die Funktionen der zentralen Justizinstanzen, soweit es sich nicht um Magistrats - funktionen handelt, der Rekurskommissionen, der Bezirksgerichte, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Friedensrichter- und Betreibungsämter wer - den einer Richtposition oder einer Richtpositionskette zugeordnet. *
2 Der Regierungsrat regelt die Besoldungen der Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber entsprechend ihrer Beanspruchung unter Berücksichtigung der Geschäftslast oder nach festen Stundenansätzen. Für die Bezirksgerichte, die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörden und das Zwangsmassnahmengericht sowie die Friedensrichter- und Betreibungsämter stellt das Obergericht Antrag, für die Rekurskommissionen das Verwaltungsgericht.
§ 35 Besoldungshöhe
1 Der Regierungsrat regelt die Anfangsbesoldung unter Beachtung von Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung sowie besonderen Kenntnissen.
2 Die Besoldungsanpassung findet erfahrungsbezogen statt. Das Ausmass wird unter Berücksichtigung der jährlichen Richtlinien des Regierungsrates für das übrige Staatspersonal festgelegt.
3 Funktionen mit erfahrungsbezogener Besoldungsanpassung dürfen 145 % des massgebenden Klassenminimums nicht überschreiten.
4
... *
§ 36 Weiteres Personal
1 auf weiteres Personal.
2 Das weitere Personal der Gerichte und der Rekurskommissionen wird von der leitenden Amtsperson angestellt.
3 Das weitere Personal wird nach den für das übrige Staatspersonal geltenden Vor - schriften angestellt und besoldet.
4 Die Anfangsbesoldungen für das weitere Personal der Bezirksgerichte, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und des Zwangsmassnahmengerichtes werden mit Zustimmung des zuständigen Departementes festgelegt. *
2.3. Ständeräte
§ 37 Entschädigungen
1 Die Mitglieder des Ständerates beziehen die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Nationalrates.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das Besol - dungssystem dieser Verordnung.
2 Er kann den Besitzstand gewähren.
§ 39–39a * ...
§ 39b * Übergangsrecht
1 Im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Teuerungsausgleich zur generellen Be - soldungsanpassung gemäss § 10a dieser Verordnung werden die Grundbesoldung per 1. Januar 2004 zur anteiligen Ausgleichung des Rückstandes beim Teuerungs - ausgleich um 0.5 % und die Beträge der Lohnklassen um 1 % erhöht.
2 Die als Inspektorinnen und Inspektoren angestellten Personen werden per 1. Januar
2004 als Fachexpertinnen und Fachexperten des Funktionsbereiches Erziehung ein - gereiht. Die bisherige Grundbesoldung wird als Besitzstand per 1. Januar 2004 gewährleistet. Die künftige Anpassung der Besoldung richtet sich nach den Grund - sätzen dieser Verordnung.
3 Für Mitarbeiterinnen, welche den Urlaub bei Schwangerschaft und Niederkunft vor dem 1. Juli 2005 antreten, richtet sich der Anspruch während der ganzen Dauer des Urlaubes nach bisherigem Recht.
4 Für die Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmenge - richtes und der Rekurskommissionen, die Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Basis von 145 % des Minimums der massgebenden Besoldungsklasse entschädigt worden sind, wird die bisherige Besoldung als Besitzstand per 1. Januar 2013 gewährleistet. Bei einer Funktionsänderung innerhalb der gleichen Behörde verbunden mit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsklasse bildet die bisherige Besoldung die Basis für die weitere Besoldungsanpassung, sofern sie höher ist als die vom Regierungsrat für die neue Funktion festgelegte Anfangsbesoldung. Die Besoldungsanpassung er - folgt in der neuen Funktion erfahrungsbezogen. *
§ 40 * ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.11.1998 01.01.2000 Erstfassung ABl. 49/1998
§ 1 22.10.2003 01.06.2004 geändert 43/2003
§ 2 Abs. 1, 2. 22.10.2003 01.06.2004 geändert 43/2003
§ 2 Abs. 1, 5. 22.10.2003 01.06.2004 aufgehoben 43/2003
§ 3 Abs. 2 22.10.2003 01.06.2004 aufgehoben 43/2003
§ 4 Abs. 2 22.10.2003 01.06.2004 geändert 43/2003
§ 6 Abs. 1, 1. 22.10.2003 01.01.2004 geändert 43/2003
§ 10a 22.10.2003 01.01.2004 eingefügt 43/2003
§ 11 Abs. 2 28.03.2018 01.09.2018 geändert 33/2018
§ 11 Abs. 4 22.10.2003 01.06.2004 geändert 43/2003
§ 12 18.11.1998 01.01.1999 geändert 47/1998
§ 12 Abs. 3 31.08.2022 01.01.2023 geändert 36/2022
§ 19 13.09.2006 01.01.2007 geändert 38/2006
§ 20 Abs. 1 13.09.2006 01.01.2007 geändert 38/2006
§ 20 Abs. 3 13.09.2006 01.01.2007 geändert 38/2006
§ 21 22.10.2003 01.01.2004 geändert 43/2003
§ 22 22.06.2005 01.07.2005 geändert 25/2005
§ 22 01.09.2021 01.01.2022 Titel geändert 48/2021
§ 22 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2007 geändert 18/2007
§ 22 Abs. 1 01.09.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 22 Abs. 3 25.04.2007 01.01.2007 aufgehoben 18/2007
§ 22a 01.09.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 22b 01.09.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 31 Abs. 3 22.10.2003 01.06.2004 geändert 43/2003
§ 31 Abs. 4 22.10.2003 01.06.2004 eingefügt 43/2003
§ 32 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2016 geändert 18/2015
§ 33 28.03.2001 01.05.2001 geändert 14/2001
§ 33 21.03.2007 01.01.2008 geändert 13/2007
§ 33 Abs. 1, 3. 12.06.2013 01.08.2013 geändert 25/2013
§ 33 Abs. 1, 4. 12.06.2013 01.08.2013 aufgehoben 25/2013
§ 33 Abs. 1, 7. 12.06.2013 01.08.2013 geändert 25/2013
Titel 2.2. 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009 Titel 2.2. 29.02.2012 30.06.2012 geändert 10/2012 Titel 2.2. 12.06.2013 01.08.2013 geändert 25/2013
§ 34 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009
§ 34 29.02.2012 30.06.2012 geändert 10/2012
§ 34 Abs. 1 12.06.2013 01.08.2013 geändert 25/2013
§ 35 Abs. 4 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009
§ 35 Abs. 4 29.02.2012 30.06.2012 geändert 10/2012
§ 35 Abs. 4 12.06.2013 01.08.2013 aufgehoben 25/2013
§ 36 Abs. 4 28.03.2001 01.05.2001 eingefügt 14/2001
§ 36 Abs. 4 17.06.2009 01.01.2011 geändert 26/2009
§ 36 Abs. 4 29.02.2012 30.06.2012 geändert 10/2012
§ 39 22.10.2003 01.01.2004 geändert 43/2003
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 39a 22.10.2003 01.01.2004 eingefügt 43/2003
§ 39b 22.10.2003 01.01.2004 eingefügt 43/2003
§ 39b 22.06.2005 01.07.2005 geändert 25/2005
§ 39b Abs. 4 12.06.2013 01.08.2013 eingefügt 25/2013
§ 40 01.09.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
Anhang 1 12.06.2013 01.08.2013 Name und Inhalt geändert
25/2013
Anhang 1
1) : Einreihungsplan gemäss § 7 Abs. 1 Administration Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 22– 27 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 19– 25 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 19– 25 Fachexperten und Fachexp ertinnen 19– 23 Fachspezialisten und Fachspezialistinnen 16– 19 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 15– 19 Sekretariatsleiter und Sekretariatsleiterinnen 13– 16 Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 12– 16 Verwaltungssekretäre und Verwaltungssekretärinnen 9 –13 Verwaltungsangestellte 5 – 9 Verwaltungshilfen 1 – 5 Technik Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 22– 27 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 19– 25 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 19– 25 Technische Exper ten und Expertinnen 19– 23 Technische Spezialisten und Spezialistinnen 16– 19 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 15– 19 Technische Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 12– 16 Technische Angestellte 9–13 Technisches Hilfspersonal 1– 8 Handwerk und Hauswirt schaft Hauswirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen 15– 19 Meister und Meisterinnen 15– 18 Vorarbeiter und Vorarbeiterinnen 13– 16 Spezialhandwerker und Spezialhandwerkerinnen 12– 16 Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen 9 –13
1) Fassung gemäss GRV vom 22. Oktober 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.
Handwerker und Handwerkerinnen 9 –13 angelernte Handwerker und Handwerkerinnen 5 – 9 Betriebspersonal 1 – 8 Hauspersonal 1 – 8 Land- und Forstwirtschaft Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 22– 26 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 19– 24 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 19– 24 Landwirtschaftliche Berater und Beraterinnen 16– 19 Förster und Försterinnen 15– 18 Landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen 15– 18 Werkführer und Werkführerinnen 14– 16 Sachbearbeiter u nd Sachbearbeiterinnen 12– 16 Leitende Forstwarte und Leitende Forstwartinnen 12– 15 Forstwarte und Forstwartinnen 9 –13 Landwirte und Landwirtinnen 9 –13 Forstwirtschaftliche Angestellte 5 – 9 Landwirtschaftliche Angestellte 5 – 9 Forstwirtschaftliche s Hilfspersonal 1 – 5 Landwirtschaftliches Hilfspersonal 1 – 5 Gesundheit und Soziales Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 22– 27 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 19– 25 Ressortleiter und Ressortleiterinnen 15– 19 Sozialassisten ten und Sozialassistentinnen 15– 19 Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen 14– 17 Unterrichtsassistenten und Unterrichtsassistentinnen 13– 16 Hilfspersonal 1 – 8 Erziehung (ohne Lehrkräfte; vgl. § 3 LBV) Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 22– 27
Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 19– 25 Landwirtschaftsschullehrkräfte 19– 23 Fachexperten und Fachexpertinnen 19– 23 Fachspezialisten und Fachspezialistinnen 16– 19 Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen 17– 21 Ressortleiter und Ressortleite rinnen 15– 19 Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen 15– 19 Erziehungspersonal 12– 15 Justiz und Polizei
1) Generalstaatsanwalt oder Generalstaatsanwältin 26- 27 Polizei -Kommandant (Oberst) 26- 27 Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen 22- 27 Präsid enten und Präsidentinnen der Bezirksgerichte 26 Präsident oder Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichtes 26 Stv. Generalstaatsanwalt oder stv. Generalstaatsanwältin 25- 26 Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes 25 Vizepräsidenten un d Vizepräsidentinnen der Bezirksgerichte 25 Berufsrichter und Berufsrichterinnen der Bezirksgerichte 25 Nebenamtliche Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichtes 25 Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen 24- 25 Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugenda nwältin 24- 25 Stv. Polizeikommandant (Polizei -Oberstleutnant) 24- 25 Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen 19- 25 Wissenschaftliche Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen 19- 25 Präsidenten und Präsidentinnen der Rekurskommissionen 24 Präsidenten oder Pr äsidentinnen der Kindes - und Erwachsenen - schutzbehö rden 24 Präsident oder Präsidentin der Enteignungskommission 24 Jugendanwälte und Jugendanwältinnen 20- 24 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen 20- 24 Polizei -Major 22- 23 Polizei -Hauptmann 22- 23 Nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte 22
1) Fassung gemäss GRV vom 12. Juni 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013.
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommissionen 22 Mitglieder der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden 22 Polizei -Oberleutnant 20- 21 Polizei -Leutnant 20- 21 Polizei -Adjutant 19 Polizei -Feldweib el 18 Polizei -Wachtmeister m.b.A. 17 Polizei -Wachtmeister 16 Polizei -Korporal 15 Polizei -Gefreiter 14 Polizei -Beamter oder Polizei -Beamtin 13
Anhang 2: Lohntabelle gemäss § 9 Abs. 2
1) Lohnklasse Jahresgrundbesoldung inklusive 13. Monatslohn Minimum Maximum
27 Fr. 151'585 Fr. 224'345
26 Fr. 145'211 Fr. 214'914
25 Fr. 136'748 Fr. 202'380
24 Fr. 126'365 Fr. 187'021
23 Fr. 114'845 Fr. 169'971
22 Fr. 107'334 Fr. 158'850
21 Fr. 100'406 Fr. 148'606
20 Fr. 94'017 Fr. 139'144
19 Fr. 88'134 Fr. 130'435
18 Fr. 82'728 Fr. 122'433
17 Fr. 77'751 Fr. 115'076
16 Fr. 73'204 Fr. 108'347
15 Fr. 69'180 Fr. 102'388
14 Fr. 65'494 Fr. 96'935
13 Fr. 62'099 Fr. 91'913
12 Fr. 59'012 Fr. 87'335
11 Fr. 56'232 Fr. 83'219
10 Fr. 53'636 Fr. 79'379
09 Fr. 51'301 Fr. 75'923
08 Fr. 49'289 Fr. 72'943
07 Fr. 47'415 Fr. 70'179
06 Fr. 45'726 Fr. 67'675
05 Fr. 44'236 Fr. 65'463
04 Fr. 42'915 Fr. 63'512
03 Fr. 41'748 Fr. 61'792
02 Fr. 40'734 Fr. 60'287
01 Fr. 39'904 Fr. 59'058
1) Es handelt sich um die vom Grossen Rat am 18. November 1998 festgelegten Be- träge , angepasst an die generellen Besoldunganpassungen gemäss § 10a und § 6 BesVO. Letzte Anpassung mit RRB Nr. 745 vom 13. Dezember 2022 per 1. Januar
2023.
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