Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943
1 ) Durch den Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt Gestützt auf Artikel 7 Ab satz 2 der Bundesverfassung
2 ) wird folgende Übereinkunft beschlossen: I. Ordnung des Viehhandels
§ 1
1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultie- ren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
1. Begriff des Handels
2 Die Kantone sind befugt, die gewe rbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufe r dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei or dentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstge- mästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fal- len, unter Vorbehalt von Absatz 2 hie vor, nicht unter den Begriff des Vieh- handels.
§ 2
1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines anderen, bedarf eines Viehhandelspatentes.
2. Bewilligungs- pflicht
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisatione n delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schwei z Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.
1) Dem Konkordat gehören alle Kantone sowi e das Fürstentum Liechtenstein an
2) SR 101
§ 3
1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).
3. Zuständigkeit a) im allgemeinen
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet de n Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
§ 4
1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt. b ) Ausnahme
2 Dieser erhebt die Gebühren ge mäss Paragraph 15 Ziffer 1 und 3.
§ 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem
die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden. c) Bewilligung für den Händlerstall
§ 6
1 Patente, die vom Vorort (Voror tspatente) und von einem Konkordatskan- ton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkor- datskantonen Gültigkeit.
4. Freizügigkeit
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspa- tent).
1 ) In Bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
§ 7
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständige n Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Haupt geschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.
5. Patenterteilung a) Einreichung des Gesuches
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in Paragraph 8 verlangten Voraussetzungen beizulegen.
§ 8 Das Patent darf nur erteilt werden, we nn der Gesuchsteller nachstehende
Voraussetzungen erfüllt: b ) Voraussetzun- gen
1. Er muss das Schweizerbürgerrech t besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsv ertraglicher Vereinbarungen.
1) Vgl. Art. 24 der kantonalen Tierseuchenverordnung, BR 914.100
2. Er muss einen guten Leumund be sitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massge- benden Vorschriften betrieben wird. Die Bewilligungsbehörden kön- nen Auszüge aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister und aus den kantonalen Strafenkont rollen einverlangen.
3. Er muss zahlungsfähig sein. Di e Zahlungsfähigkeit fehlt insbeson- dere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber ka nn vom Erfordernis der Zahlungs- fähigkeit abgesehen werden, wenn si e ohne seine eigene Schuld ein- gebüsst wurde.
4. Er muss einen Händlerstall bes itzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpate ntinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebe rs benützen. Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anfo rderungen an die Patenterteilung bleiben vorbehalten.
§ 9 Auf jedem Patent sind anzugeben:
c) Inhalt des Patentes a) Name, Vorname, Beruf, Geburts jahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der P hotographie vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, au f deren Rechnung der Handel ausge- übt wird; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilli- gungsbehörde.
§ 10 Das Patent berechtigt zum Viehhande l vom Zeitpunkt der rechtskräftigen
Erteilung an bis Ende des Jahres. d) Geltungsdaue r
§ 1 1
Die kantonale Amtsstelle, die das Pate nt ausgestellt hat, muss es auf be- stimmte oder unbestimmte Dauer entz iehen, wenn desse n Inhaber eines der in Paragraph 8 aufgestellten Erfo rdernisse nicht mehr erfüllt, insbe- sondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.
6. Entzug des Patentes a) Voraussetzun- gen
§ 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betrof fene nach Massgabe des
kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde 1 ) füh- b ) Beschwerde- recht ren. treibt, hat eine Kaution zu stel- tellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sol- b) anderer Verletzung tiers euchenpolizeilicher Bestimmungen c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel. mtsste lle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution. eines Patentes (H aupt- sowie Nebenpatent) sind jähr-
1. a) ) Fr. 100.– b) fe, Ziegen und Schweine) Fr. 50.–
2. a) übe r ein Jahr alte Pferd, Fr. 10.– b) gesetzte Fohlen bis zum Alter von Fr. 5.– c) mgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate Fr. 1.–
§ 13
1 Wer den Handel auf eigene Rechnung be
7. Kaution a) Haftung len.
2 Sie dient im Rahmen eines von de r Konferenz aufzustellenden Regle- mentes zur Sicherstellung von Ansprü chen gegen den Händler und seine Anges len: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten; Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge sowie
§ 14
1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zuständigen A b ) Anmeldung von Ansprüchen
8. Gebühren hat, anzum elden.
2 Für nicht
§ 15
1 Für die Erteilung lich zu entrichten: eine Grundgebühr: für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über drei Monate für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Scha eine Umsatzgebühr: für jedes umgesetzte Maultier oder Esel für jedes um einem Jahr für jedes u
1) Nach Massgabe von Art. 6 ff. VVV, BR 370.400
d) für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine) Fr. –.50 e) für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein) Fr. –.25
3. eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige vom Bund vorge- schriebene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung de s Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr proviso risch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühr en und die Umsatzgebühren auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatz gebühren auf die Hälfte ermässi- gen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültig- keit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkordatspatente festgesetzt.
§ 16
1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
9. Aufsicht und Kontrolle a) Kantonale Auf- sicht
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Vieh- handelskontrollen.
§ 17
1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe. b ) Rechtshilfe
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmungen über unkorrektes Ve rhalten einzelner Händler.
§ 18 Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und
dem Eidgenössischen Veteri näramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes. c) Meldung
§ 19
1
1 ) Die Viehhändler sind zur gewissenha ften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs d) Viehhandels- kontrolle
1) Fassung gemäss Revision durch Beschlu ss der Konferenz des Viehhandelskon- kordates vom 29. Mai 1967, vom Bundesr at genehmigt am 18. September 1967 und für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein am 29. Mai 1967 in Kraft getreten
und -abgang einzutragen ist. Die kant onale Patentausgabestelle ist er- mächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss de n kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzusenden.
§ 20 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vor-
zuweisen. e) Ausweis II. Verwaltung des Konkordates
§ 21 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz
und bestellen einen Vorstand und ei nen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
1. Organe
§ 22
1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen. a) Konferenz
2 Sie nimmt den Jahresbericht und di e Jahresrechnung entgegen und bera- tet alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, ei- nem Kanton oder vom Eidge nössischen Veterinäramt unterbreiteten Ge- schäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vors chriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie dies e zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
§ 23
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. b ) Vorstand
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
§ 24
1 Der Vorort besteht aus dem Präsiden ten, dem Sekretär und dem Kassier. c) Vorort
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konfe- renz übertragenen Geschäfte.
§ 25
1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vorortspatente und anderen von der Konferenz beschlossenen Ein- nahmen.
2. Finanzie r ung
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt. III. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 26
1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Ange- stellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Pa tentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von 50 bis 1 000 Franken bestraft.
1 )
1. Strafbesti m - mungen a) Strafen
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verord- nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens
10 Franken bestraft.
§ 27
1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren. b ) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches
2 ) Anwendung.
§ 28
1 Wer den Viehhandel ohne Patent au sübt, muss ausserdem zur Nachzah- lung der umgangenen Gebühr verurteilt werden. c) Nachzahlung der Gebühren
2 Hat der Verurteilte im Auftrag geha ndelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
§ 29
1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Vieh- handel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
2. Publikations- organ
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
1) Zulässige Strafe richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 StPO, BR 350.000, (nur noch Busse)
2) SR 311.0
§ 30 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist
unter Beachtung einer einjährigen K ündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig. 1 )
3. Beitritt und Austritt
§ 31
1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Ge- nehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung minde- stens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
4. Inkrafttreten
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft vom 1. Juli 1927 betreffend die Ausübung des Viehhandels.
§ 32
1 Die Kantone erlassen auf den Ze itpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbe- stimmungen
2 ) , in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
5. Kantonale Aus- führungsbestim- mungen
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
3 Also beschlossen durch die Konfer enz der Kantone vom 13. September
1943 in Lausanne.
1) Dem Konkordat gehören alle Kantone sowi e das Fürstentum Liechtenstein an
2) Siehe Art. 23 ff. der kantonalen Tierseuchenverordnung, BR 914.100
Feedback