Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (212.4.1)
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IHBUG) vom 08.09.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 290 Abs. 1 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfever - ordnung, InkHV); nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSAS-69 des Staatsrats vom 16. März
2021; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten für die Bevor - schussung von Unterhaltsbeiträgen;
b) die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde, welche die Inkassohilfe leistet und die Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen gewährt.

Art. 3 Aufgaben der zuständigen Behörde

1 Die zuständige Behörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie informiert die Personen über ihre Rechte und wie sie diese geltend machen können.
b) Sie beschliesst die Gewährung, die Kürzung und die Aufhebung der Be - vorschussung sowie die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Vorschüsse.
c) Sie trifft die geeigneten Massnahmen für das Inkasso der Unterhaltsbei - träge und der Vorschüsse bei der unterhaltspflichtigen Person.
d) Sie leistet Inkassohilfe für Familienzulagen, wenn sie im Zusam - menhang mit einem Antrag auf Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge angerufen wird.

Art. 4 Informationsgesuch an andere Behörden

1 Die zuständige Behörde kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch von anderen kommunalen oder kantonalen Behörden kostenlos Informatio - nen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
2 Diese Möglichkeit bleibt subsidiär zur Mitwirkungspflicht der unterhaltsbe - rechtigten Personen.
2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
2.1 Grundsätze

Art. 5 Unterhaltsberechtigte Personen

1 Minderjährige und volljährige Kinder in Ausbildung bis zum Alter von 25 Jahren können eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beantragen.
2 Dasselbe gilt für Ehegattinnen, Ehegatten und Ex-Ehegattinnen und -Ehe - gatten bis zum Ende der Frist gemäss Unterhaltstitel.
3 Eingetragene Partnerinnen und Partner werden den Ehegattinnen und Ehe - gatten gleichgestellt.
4 Die unterhaltsberechtigte Person nach den Absätzen 1–3 kann eine Bevor - schussung von Unterhaltsbeiträgen einfordern, wenn sie:
a) im Kanton Freiburg wohnhaft ist,
b) sich nicht dauerhaft im Ausland aufhält; ein Aufenthalt zu Ausbildungs - zwecken bleibt vorbehalten,
c) einen Unterhaltstitel im Sinne von Artikel 6 besitzt,
d) die ihr geschuldete Leistung nicht, nur teilweise oder nur unregelmässig erhält, und
e) ein offenes Inkassodossier bei der zuständigen Behörde hat.
5 Die unterhaltsberechtigte Person ausländischer Nationalität muss zudem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton sein.
6 Der Staatsrat sieht Ausnahmen vor, namentlich in Fällen, in denen die Auf - enthaltsbewilligung gerade verlängert wird.

Art. 6 Unterhaltstitel

1 Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag muss in einem vollstreckbaren Ent - scheid des zuständigen Gerichts oder in einem von der Kindesschutzbehörde genehmigten Vertrag festgehalten sein.
2 Volljährige Kinder können auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit der unterhaltspflichtigen Person ebenfalls eine Bevorschussung der Un - terhaltsbeiträge verlangen.
3 Ein Vertrag im Sinne von Absatz 2, der einzig mit dem Ziel eingegangen wurde, eine Bevorschussung zu erhalten, oder der die gesetzlichen Bedingun - gen des Unterhaltsanspruchs offensichtlich nicht erfüllt, gilt nicht als Unter - haltstitel.

Art. 7 Mitwirkungspflicht

1 Die unterhaltsberechtigte Person muss alle Angaben und Unterlagen einrei - chen, mit denen ihr Anspruch auf Bevorschussung bestimmt werden kann.
2 Allfällige neue Sachverhalte, die einen Einfluss auf ihren Anspruch auf Be - vorschussung haben könnten, muss sie unverzüglich melden, insbesondere:
a) Änderung des Unterhaltstitels;
b) Änderung des massgebenden Einkommens oder Vermögens im Sinne von Artikel 8;
c) Änderung der Haushaltszusammensetzung;
d) Wohnsitzwechsel;
e) Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit der unterhaltspflichtigen Person;
f) Tod;
g) Arbeitgebendenwechsel;
h) Unterzeichnung eines Arbeits- oder Lehrvertrags;
i) Studienplanänderung für das volljährige Kind;
j) Ausbildungsunterbruch für das volljährige Kind;
k) Ablauf der Aufenthaltsbewilligung für Personen ausländischer Nationa - lität.
3 Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht, so räumt ihr die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Behebung ein und weist sie darauf hin, dass ihr Verhalten die Verweigerung, den Auf - schub oder die Aufhebung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge oder die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Vorschüsse zur Folge haben kann.
4 Die Mitwirkungspflicht Dritter bleibt vorbehalten.
2.2 Modalitäten

Art. 8 Massgebendes Einkommen und Vermögen

1 Das massgebende Einkommen und Vermögen für die Gewährung und die Höhe der Bevorschussung ergibt sich aus dem Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Person zuzüglich:
a) jenem des obhutsberechtigten Elternteils, wenn das Kind minderjährig ist;
b) jenem des Elternteils, bei dem das volljährige Kind wohnhaft ist;
c) für die unterhaltsberechtigte Person gemäss Artikel 5 Abs. 1, bei Heirat, Wiederverheiratung, eingetragener Partnerschaft oder stabilem Konku - binat des Elternteils nach Buchstaben a und b, des Einkommens und Vermögens der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten oder der neuen Konkubinatspartnerin bzw. des neuen Konkubinatspartners;
d) für die unterhaltsberechtigte Person gemäss Artikel 5 Abs. 2, bei Heirat, Wiederverheiratung, eingetragener Partnerschaft oder stabilem Konku - binat der Ehegattin, des Ehegatten, der Ex-Ehegattin oder des Ex-Ehe - gatten, des Einkommens und Vermögens der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten oder der neuen Konkubinatspartnerin bzw. des neuen Konkubinatspartners.
2 Von einem stabilen Konkubinat wird namentlich ausgegangen, wenn die Personen zusammenleben und ein gemeinsames Kind haben oder wenn sie seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.
3 Der Staatsrat bestimmt das massgebende Einkommen und Vermögen sowie deren Obergrenzen.

Art. 9 Höhe der Bevorschussung

1 Die Höhe der monatlichen Bevorschussung wird im Unterhaltstitel festge - legt. Sie darf jedoch nicht mehr betragen als:
a) der Höchstbetrag der einfachen Waisenrente AHVG für das Kind;
b) 250 Franken für die Ehegattinnen, Ehegatten oder Ex-Ehegattinnen, - Ehegatten.

Art. 10 Beginn des Anspruchs auf Bevorschussung

1 Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wird ab dem Monat gewährt, in dem das Gesuch gestellt wird und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 11 Dauer und Ende des Anspruchs auf Bevorschussung

1 Die Bevorschussung wird für ein Jahr gewährt. Sie kann alljährlich verlän - gert werden, nach Revision durch die zuständige Behörde.
2 Die zuständige Behörde fällt einen neuen Entscheid, wenn ein neuer Sach - verhalt im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 dies rechtfertigt.
3 Der Anspruch auf Bevorschussung endet, wenn die unterhaltsberechtigte Person die Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in den folgenden Fällen:
a) Die unterhaltsberechtigte Person hat keinen Unterhaltsanspruch mehr.
b) Das massgebende Einkommen oder Vermögen der unterhaltsberechtig - ten Person liegt über den Obergrenzen.
c) Die unterhaltsberechtigte Person nimmt Wohnsitz ausserhalb des Kantons.
d) Die unterhaltsberechtigte Person hält sich dauerhaft im Ausland auf. Vorbehalten bleibt ein Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung.
4 Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Artikel 7, so schiebt oder hebt die zuständige Behörde die Be - vorschussung der Unterhaltsbeiträge auf.

Art. 12 Zahlungsmodalitäten

1 Die Bevorschussung wird jeweils zum Monatsbeginn für den laufenden Mo - nat entrichtet.
2 Die zuständige Behörde kann, auf der Grundlage einer von der unterhaltsbe - rechtigten Person oder ihrer Vertretung unterzeichneten Vollmacht, die Be - vorschussung einer Drittperson entrichten, namentlich einem Sozialdienst, ei - ner Person mit Kindes- und Erwachsenenschutzmandat zugunsten der unter - haltsberechtigten Person oder der Pflegefamilie.

Art. 13 Subrogation

1 Die zuständige Behörde informiert die unterhaltspflichtige Person unver - züglich darüber, dass sie eine Bevorschussung gewährt hat und dass die An - sprüche der unterhaltsberechtigten Person im Umfang des geleisteten Betrags an sie übergehen.
2.3 Rückerstattung und Verjährung

Art. 14 Rückerstattung

1 Die zuständige Behörde fordert unrechtmässig bezogene Vorschüsse zu - rück.
2 Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die betroffene Per - son gutgläubig war und die Rückerstattung schwerwiegende Folgen für sie hätte.
3 Die zuständige Behörde kann Vorschüsse, die unberechtigterweise bezogen wurden, von den zukünftigen Vorschüssen abziehen; dabei achtet sie darauf, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person gedeckt ist.

Art. 15 Verjährung

1 Die Rückerstattungspflicht verjährt fünf Jahre nach Entdeckung des Rücker - stattungsgrundes, in jedem Fall aber zehn Jahre nachdem der letzte Vor - schuss entrichtet wurde.
2.4 Observierung

Art. 16 Grundsatz

1 Die zuständige Behörde kann die unterhaltsberechtigte Person und die El - ternteile, deren Einkommen und Vermögen gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. a und b massgebend sind, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, observie - ren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, um besondere Sach - verhalte abzuklären:
a) wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die unterhaltsberechtigte Person die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf unzulässige Wei - se bezieht, bezogen hat oder versucht zu beziehen, und
b) wenn die Abklärung des Sachverhalts ohne Observierungsmassnahme unmöglich oder übermässig schwierig wäre.
2 Die zuständige Behörde informiert die Personen gemäss Absatz 1 bei der Dossiereröffnung, dass sie bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug observiert werden können.

Art. 17 Voraussetzungen

1 Die betroffenen Personen können nur observiert werden, wenn sie sich an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten, die von einem allgemein zu - gänglichen Ort aus frei einsehbar sind, befinden.
2 Eine Observierung darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Mona - ten ab dem ersten Observierungstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um maximal weitere 6 Monate verlängert werden, vorausgesetzt, es bestehen da - für hinreichende Gründe; im Falle einer Verlängerung wird die Höchstdauer der Observierung von 30 Tagen beibehalten.

Art. 18 Auftrag

1 Mit der Observierung werden die spezialisierten kantonalen und im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung eingesetzten Inspektorinnen und Inspektoren be - auftragt.

Art. 19 Ergebnis und Datenschutz

1 Bevor sie den Entscheid im Zusammenhang mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge fällt, informiert die zuständige Behörde die betroffenen Personen über Grund, Art und Dauer der Observierung.
2 Konnte die Observierung die Anhaltspunkte nach Artikel 16 Absatz 1 Bst. a nicht bestätigen, so fällt die zuständige Behörde einen Entscheid über Grund, Art und Dauer der Observierung und vernichtet das Observierungsmaterial, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, sofern eine der betroffenen Per - sonen nicht ausdrücklich dessen Aufbewahrung im Dossier beantragt hat.
3 Der Staatsrat regelt:
a) das Verfahren, nach dem die observierten Personen das vollständige Observierungsmaterial einsehen können, unter Einhaltung der Gesetz - gebung über den Datenschutz;
b) die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observierungsmaterials.

Art. 20 Kosten

1 Hat die unterhaltsberechtigte Person mit wissentlich unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Bevorschussung von Unterhalts - beiträgen erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr die zuständige Be - hörde die Mehrkosten, die ihr aufgrund der Observierung entstanden sind, auferlegen.
2.5 Finanzierung

Art. 21 Kostenaufteilung

1 Nicht zurückerstattete Vorschüsse werden zu 50 % vom Staat und zu 50 % von der Gesamtheit der Gemeinden, im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, getragen.
3 Inkassohilfe

Art. 22 Geltende Vorschriften

1 Die Inkassohilfe inkl. Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Person richten sich nach der InkHV und den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die zuständige Behörde leistet keine Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen, wenn diese vor der Gesuchseinreichung fällig wurden.

Art. 23 Inkassohilfe für Familienzulagen

1 Für das Inkasso von gesetzlichen Familienzulagen beschränkt sich die zu - ständige Behörde darauf, die unterhaltsberechtigte Person bei den Schritten für den direkten Bezug der Familienzulagen im Sinne der einschlägigen Bun - desgesetzgebung zu unterstützen.

Art. 24 Treuhänderische Abtretung

1 Für den Teil des Unterhaltsbeitrags, der nicht Gegenstand der gesetzlichen Subrogation ist, handelt die zuständige Behörde auf der Grundlage einer treu - händerischen Abtretung der Forderung. Deswegen nimmt sie das Inkasso des Unterhaltsbeitrags im Namen des Staates und auf Rechnung der unterhaltsbe - rechtigten Person vor.

Art. 25 Anrechnung eingegangener Zahlungen

1 Solange die zuständige Behörde Inkassohilfe für die laufenden Unterhalts - beiträge leistet, werden die erhaltenen Beträge prioritär diesen angerechnet, danach den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten.
2 Betrifft die Inkassohilfe nur noch die Unterhaltsausstände, werden die erhal - tenen Beträge prioritär den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten angerechnet, erst danach den Ausständen.
3 Betrifft die Inkassohilfe mehrere Unterhaltsbeiträge bei derselben unter - haltspflichtigen Person, so erfolgt die Anrechnung anteilsmässig.

Art. 26 Übernahme von Kosten Dritter

1 Können die Kosten, die für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge von Dritten getragen wurden, bei der unterhaltspflichtigen Person nicht wieder eingetrieben werden, so werden diese der unterhaltsberechtigten Person ange - lastet, wenn diese über das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzmini - mum zuzüglich Steuern verfügt.
4 Rechtsmittel

Art. 27 Einsprache und Beschwerde

1 Die Entscheide der zuständigen Behörde können bei dieser innert dreissig Tagen seit Mitteilung mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsrecht

1 Das vorliegende Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für alle laufenden und neuen Anträge.
2 Nach altem Recht getroffene Entscheide bleiben bis zur jährlichen Revision im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 dieses Gesetzes gültig. Die Höhe der Bevor - schussung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Kinder wird jedoch ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens von Amtes wegen diesem Gesetz angepasst.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.09.2021 01.01.2022 2021_110
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