Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt (911.610)
CH - BS

Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt

Waldverordnung Verordnung zum Waldgesetz Basel-Stadt
1 ) 2 ) (WaV BS) Vom 18. Dezember 2001 (Stand 11. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
3 ) , das Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) vom 16. Februar 2000
4 ) , die Bundesverordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 ) und die Bundesverordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 28. Februar 2001 ) , beschliesst: A. Zuständigkeit

§ 1

1 Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der eidgenös - sischen und kantonalen Waldgesetzgebung wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuge - ordnet sind. Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.
2 Dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (kurz: Departement) obliegen die ihm mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben; die mit der vorliegenden Verordnung den Einwohnergemeinden übertragenen Obliegen - heiten, soweit sie das Stadtgebiet betreffen; die Aufsicht über das Forstamt. B. Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 - 10 WaG)

§ 2 Rodungsbewilligung (Art. 6 Abs. 1 WaG)

1 Das Departement erteilt die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.

§ 3 Rodungsgesuch (Art. 5 Abs. 1 WaV)

1 Das Rodungsgesuch ist dem Forstamt einzureichen. Dieses sorgt zusammen mit der für das Leitver - fahren zuständigen Behörde für die notwendige Verfahrenskoordination.
2 Der Rodungsersatz ist im Rodungsgesuch auszuweisen.

§ 4 Rodungsverfahren (Art. 5 Abs. 2 WaV, § 4 Abs. 3 WaG BS)

1 Das Forstamt oder die für das Leitverfahren zuständige Behörde legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen.
2 Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der für die Auf - lage zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden.
1) §§ 13 und 23 - 28 vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 21. 6. 2002.
2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 121 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 2; 4 Abs. 1; 10 Abs. 1 Einleitungssatz, lit. a und b;
11 Abs. 2; 15 Abs. 1; 18; 29 Abs. 1).
3) SR .
4) SG 911.600 .
5) SR .
6) SR .
1
Waldverordnung
3 Das Forstamt versucht, Einsprachen einvernehmlich zu bereinigen.
4 Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Departement bei der Erteilung der Ausnahmebewilli - gung.

§ 5 Sicherheitsleistung (§ 4 Abs. 1 WaG BS)

1 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Rodungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dür - fen zur Bestimmung der Höhe nicht berücksichtigt werden.
2 Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie zu leisten.
3 Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungswidrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.

§ 6 Vorteilsausgleich (§ 4 Abs. 2 WaG BS)

1 Bei der Berechnung des Ausgleichs für durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vor - teile sind die Aufwendungen für die Ersatzleistungen im Sinne von Art. 7 f. WaG in Abzug zu brin - gen.

§ 7 Waldfeststellung (Art. 10 Abs. 1 WaG)

1 Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.
2 Das Departement erlässt die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen. Es ist ermächtigt, kantonale Richtlinien zu erlassen.

§ 8 Waldrandlinie

1 Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Wald - randlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Massgebend ist die äussere der beiden Waldrandlinien.
2 Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengren - zen.
3 Bestockungen beidseits von Verkehrsflächen oder Gewässern gelten als zusammenhängende Besto - ckung, wenn die Verkehrsfläche oder die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist. C. Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten)

§ 9 Grundsätze (§ 5 WaG BS)

1 Die Waldgrenzen werden durch das Departement festgesetzt.
2 Eigentumsbeschränkungen geführt. Die Waldgrenzenkarten geben die vermessene Waldgrenze wie - der.
7 )
3 Die Kosten für das gesamte Verfahren zur Festsetzung der Waldgrenzen, einschliesslich der Nach - führung der betroffenen Karten- und Planwerke, sind in der Regel von den betroffenen Einwohnerge - meinden zu tragen.
7) Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
2
Waldverordnung

§ 10 Verfahren (§ 5 Abs. 3 WaG BS)

1 Das Forstamt entwirft zusammen mit dem Grundbuch- und Vermessungsamt und in Absprache mit dem Hochbau- und Planungsamt und den zuständigen Behörden in den Gemeinden Bettingen und Rie - hen die Waldgrenzenkarten und legt sie unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze während 30 Tagen öffentlich auf: die Waldgrenzenkarte wird beim Hochbau- und Planungsamt sowie bei den betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen aufgelegt; die Auflage ist im Kantonsblatt sowie im amtlichen Publikationsorgan der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen; Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke eine Änderung in Be - zug auf die Waldfläche erfahren, werden schriftlich über die Auflage informiert.
2 Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
3 Das Forstamt versucht, Einsprachen einvernehmlich zu bereinigen.
4 Über unerledigte Einsprachen entscheidet das Departement beim Erlass der Waldgrenzenkarte.

§ 11 Orientierungspflicht

1 Rechtskräftig festgesetzte Waldgrenzen sind vom Forstamt den zuständigen Ämtern zu melden zur: Darstellung in den Nutzungsplänen gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
8 ) Darstellung im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und im Plan für das Grundbuch.
2 Das Hochbau- und Planungsamt und die Gemeinden Bettingen und Riehen orientieren das Forstamt über vorgesehene Änderungen der Nutzungspläne in ihrem Zuständigkeitsgebiet, die den Wald betref - fen könnten. D. Bauen im Wald

§ 12 Bewilligungspflicht (Art. 14 WaV)

1 Das Forstamt nimmt zur Erstellung von Bauten oder Anlagen im Wald gegenüber der Leitbehörde Stellung.
2 Für folgende Bauten oder Anlagen ist die Stellungnahme des Forstamtes im Baubewilligungsverfah - ren verbindlich: forstliche Bauten und Anlagen; forstliche Waldstrassen und Maschinenwege; nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.

§ 13 Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen (Art. 14 Abs. 2 WaV)

1 Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinantennenanlagen, geschlosse - ne Hochsitze, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours sowie erdverlegte Leitungen. E. Begehen und Befahren des Waldes

§ 14 Einzäunungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 und 3 WaG BS)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.
2 Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind: der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten; der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;
8) Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018)
3
Waldverordnung der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Depo - nien und dergleichen; andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.
3 Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.

§ 15 Veranstaltungsbewilligung (§ 9 Abs. 4 WaG BS)

1 Für die Bewilligung von Veranstaltungen ist die Revierförsterin oder der Revierförster zuständig. Betrifft eine Veranstaltung mehr als ein Revier, entscheidet das Forstamt nach Anhörung der zuständi - gen Revierförsterinnen oder Revierförster über das Gesuch.
2 Das Gesuch für eine Veranstaltung ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung der zuständigen Behörde einzureichen.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
4 Die Revierförsterin oder der Revierförster bzw. das Forstamt informiert die betroffenen Waldeigentü - merinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.
5 Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine be - schränkte Fahrbewilligung gemäss § 10 Abs. 2 WaG BS in der Regel gegeben.

§ 16 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 9 Abs. 4 WaG BS)

1 Keine Bewilligungspflicht besteht für: fasnächtliche Marschübungen auf den Waldstrassen in den Langen Erlen während der vier Wochen vor dem Beginn der Basler Fasnacht; private und nichtkommerzielle, örtlich begrenzte Veranstaltungen ohne technische Hilfs - mittel an den dafür bezeichneten Orten bzw. Plätzen.

§ 17 Motorfahrzeugverkehr (§ 10 Abs. 2 WaG BS)

1 Die Revierförsterin oder der Revierförster erteilt die Bewilligung zum Befahren von Waldstrassen. Ist mehr als ein Revier betroffen, erteilt das Forstamt die Bewilligung nach Anhörung der zuständigen Revierförsterinnen oder Revierförster.
2 Die Bewilligung zum Befahren von Waldstrassen in der Wasserschutzzone darf nur mit Zustimmung der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei erteilt werden.
3 Die Bewilligung ist zu befristen.

§ 18 Radfahren und Reiten (§ 11 Abs. 2 WaG BS)

1 Für Entscheidungen über Einschränkungen der Erlaubnis oder über Ausnahmen vom Verbot ist in den Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat, auf dem Stadtgebiet das Forstamt zuständig.
1 Mit Leseholz wird im Wald liegendes, von den Wurzeln getrenntes Holz mit einem Durchmesser von
2 und Waldeigentümern durch die Revierförsterin oder den Revierförster erteilt.
3 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie enthält Angaben über den Sammelort, die ungefähre Menge und die Benutzung von Geräten und Fahrzeugen.
4 Die Lagerung von Leseholz im Wald über die in der Bewilligung gesetzte Frist hinaus ist verboten.
4
Waldverordnung F. Schutz vor Beeinträchtigungen

§ 20 Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung von Wald.
2 Gesamtentscheide im Sinne von Art. 25 Abs. 2 WaG obliegen dem Departement.

§ 21 Schutzmassnahmen (§ 18 Abs. 1 und 2 WaG BS)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten; die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
2 Es führt die Gefahrenhinweiskarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete sowie das entspre - chende Ereigniskataster und sorgt zusammen mit dem Hochbau- und Planungsamt für die Erarbeitung der Gefahrenkarten.

§ 22 Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung der Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Art. 25 WaV und Art. 46 der Bundesverordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung).
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist die anzuhörende kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 WaV. G. Forstliche Planung (§ 21 WaG BS)

§ 23 Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 lit. d WaV)

1 Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere: die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen; die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Waldreservate; die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Inventare; die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienende Karten und Verzeichnisse; die Gefahrenhinweiskarte bzw. das Ereigniskataster; die Bestandeskarte; die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes; die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung; die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände; die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
2 Das Forstamt stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
3 Die kantonalen und kommunalen Behörden stellen dem Forstamt die notwendigen Unterlagen und

§ 24 Waldentwicklungsplan (§ 21 WaG BS)

1 Der Waldentwicklungsplan umfasst das gesamte Kantonsgebiet.
2 Der Waldentwicklungsplan enthält: die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen; die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lösung;
5
Waldverordnung die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen; die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit- und Wander - wegnetzen; Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.
3 Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des Planungsperimeters.
4 Der Waldentwicklungsplan ist alle 15 Jahre bzw. bei grundlegend veränderten Verhältnissen ganz oder teilweise zu revidieren.

§ 25 Auflage

1 Das Forstamt legt den Entwurf des Waldentwicklungsplanes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Kantonsblatt Basel-Stadt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden Bettingen und Riehen anzuzeigen.
2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden schriftlich über die Auflage informiert.

§ 26 Benützung und Einsicht

1 Der Waldentwicklungsplan und die Planungsgrundlagen stehen den betroffenen Waldeigentümerin - nen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
2 Jede Person kann den Waldentwicklungsplan bei der Revierförsterin oder beim Revierförster und die Planungsgrundlagen beim Forstamt einsehen.

§ 27 Betriebsplan (§ 23 WaG BS)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.
2 Der Betriebsplan besteht aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil und enthält mindestens: die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode; Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung; Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes; die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungs - menge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.
3 Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Waldent - wicklungsplanes zu revidieren und dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.
4 Das Forstamt kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revision anordnen.

§ 28 Programme (§ 23 Abs. 5 WaG BS)

1 Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Nutzungs- und Pflegeprogramme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilligung gemäss Art. 21 WaG.
2 Das Nutzungsprogramm bezeichnet die vorgesehenen Holzschläge.
3 Das Pflegeprogramm bezeichnet die geplante Eingriffsart und die Zielsetzung pro Bestand.
4 Vor der Ausführung von Holzschlägen in Waldflächen ist durch das zuständige Amt sicherzustellen, sich dazu zu äussern.
9 )
9)

§ 28 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 9. 8. 2011 (wirksam seit 1. 9. 2011).

6
Waldverordnung H. Ausbildung (§§ 27 und 28 WaG BS)

§ 29 Zuständigkeit und Inhalte

1 Das Forstamt ist zusammen mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu - ständig für die forstfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbei - terinnen und Waldarbeiter.
2 Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Grundkenntnisse über die Regeln der Holzhauerei, der Holzbringung und der Waldökologie. Dabei ist das Schwergewicht auf Unfallverhü - tung, Erste Hilfe und Gesundheitsvorsorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.
3 Das Forstamt bietet Praktikaplätze für angehende Forstingenieurinnen und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an. I. Beiträge, Vergütungen und Gebühren

§ 30 Kantonsbeiträge (§ 29 WaG BS)

1 Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge sowie von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge wer - den nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 WaV erfüllt sind.
2 Beitragsgesuche sind dem Forstamt einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen.

§ 31 Beitragsplanung

1 Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die voraussichtlich auszurichtenden Beiträge so - wie über die Ausgaben, die dazu dem Grossen Rat zu beantragen sind.
2 Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.

§ 32 Vergütungen an das Forstrevier Riehen-Bettingen (§ 30 Abs. 2 WaG BS)

1 Die Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen für die Ausübung der Forstauf - sicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplan - pflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung werden vom Forstamt jährlich festgelegt.
2 Die entsprechenden Ansätze betragen CHF 10.- pro ha Waldfläche, CHF 2.- pro Silve Hiebsatz und CHF 1.- pro Einwohnerin oder Einwohner.
3 Durch die Vergütungen sind abgegolten: die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen; die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfol - gung; die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die Erteilung der Holz - schlagbewilligung im nicht-betriebsplanpflichtigen Wald sowie die vom Forstamt ange - ordnete Information der Öffentlichkeit; die fachliche Instruktion durch und die Berichterstattung an das Forstamt.
4 Die durch Abs. 3 nicht erfassten Dienstleistungen werden dem Forstrevier Riehen-Bettingen jährlich nach den aufgewendeten Selbstkosten vergütet.

§ 33 Gebühren

1 für: Rodungsbewilligungen (§ 2); CHF 500.- bis CHF 1000.- Waldfeststellungsverfügungen (§ 7); CHF 500.- bis CHF 1000.- Einzäunungsbewilligungen (§ 14); CHF 100.- bis CHF 500.-
7
Waldverordnung Bewilligungen zum Befahren von Waldstrassen (§ 17); bis CHF 500.- Bewilligungen zur Veräusserung oder Teilung von Wald (§ 20); CHF 100.-
2 Die Gebühren für Rekursentscheide des Departements gemäss § 36 WaG BS richten sich nach dem Gesetz und der Verordnung über die Verwaltungsgebühren. K. Betriebliche Forstorganisation

§ 34 Genehmigung (§ 34 WaG BS)

1 Das Departement ist zuständig für die Genehmigung der Anstellung der Revierförsterin oder des Re - vierförsters.

§ 35 Berichterstattungspflicht

1 Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet dem Forstamt jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier. L. Schlussbestimmungen

§ 36 Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)

1 Das Beschwerderecht des Kantons wird vom Departement ausgeübt.

§ 37 Übergangsrecht

1 Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Waldwirtschaftspläne.

§ 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen vom 8. April 1997 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2002 wirksam.
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