Verordnung über das Sonderwaldreservat Joux de Laisse in der Gemeinde Val-de-Charmey (721.3.29)
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Verordnung über das Sonderwaldreservat Joux de Laisse in der Gemeinde Val-de-Charmey

Verordnung über das Sonderwaldreservat Joux de Laisse in der Gemeinde Val-de-Charmey vom 07.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 10. September 2021 über das Sonderwaldreservat Joux de Laisse; in Erwägung: Der Wald entlang dem Rio de l'Essert, zwischen la Cierne, la Gissetta und Plan Paccot, auf dem Gebiet der Gemeinde Val-de-Charmey, ist aufgrund seiner Struktur, der vielen alten Bäume sowie der Präsenz einer besonders be - achtenswerten Waldgesellschaft (Reitgras-Grauerlenwald) ökologisch beson - ders wertvoll. Ziel ist in erster Linie, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulas - sen. Eine Dienstbarkeitsvereinbarung über die Dauer von 50 Jahren wurde zwi - schen der Waldeigentümerschaft, der Gemeinde und der Direktion der In - stitutionen und der Land- und Forstwirtschaft unterzeichnet. An seiner Sitzung vom 12. Januar 2021 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Der Wald, der sich innerhalb des Perimeters des am 1. Februar 2021 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:3000 befindet (siehe Anhang 1), wird zum Waldreservat erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 10. September 2021 zwischen der Waldeigentümerschaft, der Gemeinde und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Massnahmen, welche die Biodiversität fördern; diese Ein - griffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden;
b) das Entfernen von Bäumen, die auf das benachbarte Landwirtschaftsge - biet oder auf Wege gefallen sind; diese Bäume werden im Waldreservat belassen;
c) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; gefälltes Holz wird am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrin - det wurde;
d) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen sowie das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. A1 Art. A1-1 ANHANG 1 – Sonderwaldreservat Joux de Laisse – Plan des Pe - rimeters (Art. 1)
1 Plan des Perimeters:
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2021_166 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.12.2021 01.01.2021 2021_166
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