Übergangsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht
1 Übergangsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (VEGAR) Vom 14. März 2007 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 2 bis lit. b der Kantonsverfassung sowie Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Au fenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG) vom 26. März 1931 1) beziehungsweise nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Auslä nderinnen und Ausländer (AuG) vom
16. Dezember 2005 2) gestützt auf Art. 124 Abs. 2 AuG,
beschliesst:
§ 1
Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht ist die zuständige kantonale richter liche Behörde im Sinne von Art. 3a,
13a–13i und Art. 14 ANAG beziehungsweise nach Inkrafttreten des AuG im Sinne von Art. 70 und Art. 73–80 AuG.
§ 2
1 Inkrafttreten des AuG im Sinne des AuG vor, kann das Migrationsamt die vorläufige Festnahme der betreffende n Person durch die Kantonspolizei anordnen.
2 ge kantonale Behörde im Sinne von Art. 3a ANAG beziehungsweise nach I nkrafttreten des AuG im Sinne von Art. 73 AuG.
§ 3
Das Migrationsamt erlässt die Ha ftanordnungen und stellt Antrag auf Haftverlängerung.
1) SR 142.20
2) BBl 2005 S. 7365 Präsidentin oder Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht Vorläufige Festnahme und Anhaltung Haftanordnung und Antrag auf Haftverlängerung
§ 4
Vor der Haftanordnung oder der Stell ung des Antrags auf Haftverlänge- rung gewähren besonders ermächtigte Mitarbeitende des Migrationsamts der betroffenen Person das rechtliche Gehör.
§ 5
Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht entscheidet unter Vorbehalt von Art. 13c Abs. 2 und Abs. 2 bis ANAG beziehungsweise nach Inkrafttreten des AuG von Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG anlässlich einer mündlichen Ve Anhaltung beziehungsweise vor Ablauf der bereits bewilligten Haft über die Zulässigkeit der Inhaftierung.
§ 6
Sind die Voraussetzungen von Art. 13e ANAG beziehungsweise nach Inkrafttreten des AuG von Art. 74 Au gegenüber einer Person ausländische r Nationalität die Auflage machen, ein bestimmtes Gebiet nicht zu ve rlassen (Eingrenzung) oder nicht zu betreten (Ausgrenzung).
§ 7
Sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 ANAG beziehungsweise nach Inkrafttreten des AuG von Art. 70 Abs. 1 AuG erfüllt, kann das Migrationsamt die Kantonspolizei m it der Durchführung einer Personen- oder Sachdurchsuchung beauftragen.
§ 8
Sind die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 4 ANAG beziehungsweise nach Inkrafttreten des AuG von Art. 70 Abs. 2 AuG erfüllt, kann das Migrationsamt bei der Präsiden tin oder beim Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht den Antrag auf Anordnung einer Hausdurchsuchung stellen. Die Präsiden tin oder der Präsident entscheidet in der Regel auf Grund der Akten.
§ 9
Erstinstanzliche Verfahren im Be reich der Zwangsmassnahmen, ein- schliesslich Haftüberprüfungen durch die Präsidentin oder den Präsiden- ten des Rekursgerichts im Ausl änderrecht, sind unentgeltlich.
3
§ 10
Die im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieser Verordnung hängigen Verfah- ren sind nach den Bestimmungen di eser Verordnung zu erledigen.
§ 11
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai 2007 in Kraft und gilt längstens bis zum 30. April 2009. Ü bergangs- bestimmung Publikation und Inkrafttreten
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