Reglement betreffend das Vorschlagswesen in der Bürgergemeinde der Stadt Basel (BaB 169.600)
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Reglement betreffend das Vorschlagswesen in der Bürgergemeinde der Stadt Basel

Vorschlagswesen: Reglement Reglement betreffend das Vorschlagswesen in der Bürgergemeinde der Stadt Basel Vom 1. Dezember 1992 (Stand 20. Dezember 1992) Der Bürgerrat der Stadt Basel erlässt, gestützt auf § 14 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Okto - ber 1985
1 ) , folgendes Reglement: I. Zweck des Vorschlagswesens

§ 1

1 Das Vorschlagswesen bietet allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, durch konkrete Verbesserungsvorschläge an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzu - wirken.
2 Vorschläge können auch von mehreren Personen gemeinsam eingereicht werden. II. Gegenstand des Vorschlagswesens

§ 2

1 Als Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Reglements gelten namentlich Anregungen, die dazu beitragen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere Leistung zu erbringen, die Unfallgefahren und Umweltbe - lastung zu vermindern oder die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verbessern. Jeder Vorschlag soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu dessen praktischer Anwendbarkeit aufzeigen.

§ 3

1 Nicht Gegenstand des Vorschlagswesens im Sinne dieses Reglements bilden – Vorschläge, die auszuarbeiten in den Stellenbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fallen; – blosse Kritik und Ablehnung eines Zustandes. III. Verfahren

§ 4

1 Ein Vorschlag ist der Bürgerratskanzlei einzureichen. Er umfasst: – die kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes; – die Entwicklung der Verbesserungsidee; – konkrete Ausführungen über dessen Verwirklichung unter Beilage von Skizzen, Plänen usw.

§ 5

1 deren Aufgabenbereich der Vorschlag betrifft. Diese hat innert der ihr gesetzten Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
1) BaB .
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Vorschlagswesen: Reglement

§ 6

1 Die Bürgerratskanzlei kann weitere Stellungnahmen von anderen Sachverständigen einholen. Bei ei - ner negativen Stellungnahme der für die Ausführung des Vorschlages zuständigen Vorgesetzten kann eine weitere Stellungnahme von neutralen Sachverständigen eingeholt werden.

§ 7

1 Die Stellungnahmen der Sachverständigen werden dem bürgerrätlichen Verwaltungsausschuss zur Antragstellung an den Bürgerrat unterbreitet. Vorgängig hat die Bürgerratskanzlei allfällige Prämien aufgrund der Stellungnahmen zu berechnen. Diese Berechnungen sind den Entscheidungsunterlagen beizugeben.

§ 8

1 Der Verwaltungsausschuss kann zu den ihm unterbreiteten Vorschlägen jederzeit weitere Stellung - nahmen von Sachverständigen direkt einholen oder durch die Bürgerratskanzlei einholen lassen.

§ 9

1 Aufgrund des Antrags des Verwaltungsausschusses entscheidet der Bürgerrat endgültig über Annah - me oder Abweisung der Vorschläge und setzt die Höhe der Prämie fest. IV. Annahme von Vorschlägen und Prämienberechnung

§ 10

1 Angenommene Vorschläge werden mit einer Prämie honoriert.
2 Diese Prämien gehen zu Lasten der Position «Unvorhergesehenes» (§ 15 Abs. 2 der Gemeindeord - nung) der betroffenen Institution.

§ 11

1 Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit errechenbaren Einsparungen ha - ben Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihren Vorschlag erzielbaren Netto - jahreseinsparung.

§ 12

1 Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit nicht errechenbaren Einsparun - gen haben Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang dieses Reglements.

§ 13

1 Es besteht kein Rechtsanspruch der Verfasserinnen und der Verfasser auf Verwirklichung ihrer ange - nommenen Verbesserungsidee. V. Abgewiesene Vorschläge

§ 14

1 Abgewiesen werden Vorschläge, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensicht - lich nicht verwirklicht werden können.
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Vorschlagswesen: Reglement

§ 15

1 Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe auf - gewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden wer - den konnte. VI. Eigentumsrechte

§ 16

1 Angenommene Vorschläge gehen in das Eigentum der Bürgergemeinde der Stadt Basel und ihrer In - stitutionen über. Der Bürgerrat entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewer - tung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung.

§ 17

1 Den Vorschlagenden bleibt das Recht der Erfindernennung gewahrt. VIII. Schlussbestimmungen

§ 18

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
2 )
2) Wirksam seit 20. 12. 1992.
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Vorschlagswesen: Reglement Anhang Tabelle zur Ermittlung der Grundprämien für Vorschläge mit nicht errechenbarem wirtschaftlichem Nutzen Grad der Auswirkung Grad der Verbesserung gering merklich wesentlich ausserordentlich einmalig, selten 100.- 150.- 200.- 300.- gelegentlich, zeitweise 150.- 200.- 300.- 450.- häufig, regelmässig 200.- 300.- 450.- 650.- andauernd 300.- 450.- 650.- 900.-
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