Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden
Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Vom 19. November 1980 (Stand 1. April 2007) Gestützt auf Art. 54 des Meliorationsgesetzes 1 ) des Kantons Graubünden vom Grossen Rat erlassen am 19. November 1980
2 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständige kantonale Stellen
1 Zuständiges kantonales Departement ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 3 ) .
2 Zuständiges kantonales Amt ist das Meliorations- und Vermessungsamt 4 ) .
3 Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt 5 ) erlässt nach Anhören der übri - gen beteiligten Amtsstellen die erforderlichen administrativen und technischen Wei - sungen.
Art. 2 Orientierung des Meliorations- und Vermessungsamtes
1 Der Genossenschaftspräsident bzw. Gemeindepräsident gibt dem kantonalen Me - liorations- und Vermessungsamt
6 ) von den Genossenschaftsversammlungen und den Vorstandssitzungen rechtzeitig unter Zustellung der Traktandenliste Kenntnis.
1) BR 915.100
2) B vom 30. Juni 1980, 169; GRP 1980/81, 205 (1. Lesung); GRP 1980/81, 449, 456, 511 (2. Lesung)
3) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales
4) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
5) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
6) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Art. 3 Anmerkung
1 Die Beteiligung an einem Meliorationsunternehmen ist mit den daraus resultieren - den Rechten und Pflichten unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.
2 Die Anmerkung wird durch das zuständige Amt von Amtes wegen angeordnet.
3 Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis der Grundeigentümer und der Grundstücke einzureichen.
Art. 4 Ablauf
1 Die Güterzusammenlegungen im Sinne von Artikel 2 Litera a und b des Meliorati - onsgesetzes 2 ) gliedern sich in ihrem Ablauf in der Regel wie folgt: a) Festlegung des Beizugsgebietes b) Planungsstudie c) Durchführungsbeschluss d) Generelles Projekt e) Ermittlung der bestehenden Eigentumsverhältnisse f) Bewertung g) Neuzuteilung h) Vermarkung i) Eigentumserwerb k) Kostenverteilung l) Auflösung des Unternehmens
Art. 5 Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der Grundeigentümer.
2 Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.
Art. 6 Zuständigkeit bis zur Gründung
1 Bis zur Gründung einer Genossenschaft handelt der Gemeindevorstand.
Art. 7 Voraussetzung für die Auflösung
1 Die Auflösung einer Genossenschaft ist zu beschliessen, wenn der Zweck erfüllt, der Unterhalt gesichert, ihr Vermögen zweckentsprechend liquidiert und die Schluss - abrechnung erfolgt ist.
2 Der Genossenschaftsvorstand setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist von 20 Tagen zur Anmeldung allfälliger Forderungen an.
2) BR 915.100
Art. 8 Rechnungsführung
1 Der Träger des Unternehmens ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buch - führung verpflichtet. Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt
1 ) kann den mit der Rechnungsführung betrauten Organen die nötige Anleitung für eine zweck - dienliche und übersichtliche Anordnung der Rechnung und Ablage der Belege ge - ben.
2 Die Genossenschaft hat innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und ein Exemplar des Revisionsberichtes dem kantonalen Meliorati - ons- und Vermessungsamt unaufgefordert zuzustellen.
Art. 9 Statuten
1 Die Statuten regeln die Organisation der Genossenschaft und die Befugnisse ihrer Organe.
Art. 10 Genossenschaftsversammlung
1 Die Genossenschaftsversammlung a) beschliesst über die Statuten; b) wählt mit Ausnahme des Obmanns der Schätzungskommission die Organe und beruft sie ab; c) bewilligt den Gesamtkredit auf Grund des generellen Projektes und allfällige Nachtragskredite; d) genehmigt den Bericht des Genossenschaftsvorstandes und die Rechnung; e) genehmigt die Grundsätze für die Kostenverteilung.
Art. 11 Stimmrecht
1 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt nur über eine Stimme.
2 Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes sind ebenfalls stimmberechtigt und haben eine Stimme.
3 Miteigentümer haben zusammen eine Stimme. Sie bezeichnen einen gemeinsamen Vertreter. Die gleiche Regelung gilt für die Gesamteigentümer.
4 Die Miteigentumsanteile von Personen, die im Beizugsgebiet auch Alleineigentü - mer von Grundstücken sind, fallen bei der beschlussfassenden Versammlung ausser Betracht. Die Gesamtheit der verbleibenden Miteigentümer verfügt über eine Stim - me.
Art. 12 Vertretung
1 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch eine hand - lungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dieselbe Person kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Davon ausgenommen sind die gesetzli - chen Stellvertreter nach Zivilrecht.
1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Art. 13 Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung
1 Sofern im Gesetz 1 ) oder in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Ge - nossenschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gülti - gen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden kann geheime Abstim - mung beschlossen werden.
2 Vor den Abstimmungen ist anhand des für die Einberufung aufgestellten Verzeich - nisses die Stimmberechtigung der Anwesenden abzuklären.
Art. 14 Genossenschaftsvorstand
1 Der Genossenschaftsvorstand a) leitet das Unternehmen; b) wählt den ausführenden Fachmann; c) bereitet die Geschäfte der Genossenschaftsversammlung vor, beruft sie ein und vollzieht ihre Beschlüsse; d) führt die Rechnung; e) vertritt die Genossenschaft nach aussen sowie vor Behörden und Gerichten; f) entscheidet über Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Umlegungsbann; g) beantragt dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt 2 ) Änderungen am Beizugsgebiet; h) ermittelt mit dem ausführenden Fachmann und dem Grundbuchamt den alten Bestand; i) setzt den Verkehrswertzuschlag für Mehr- und Minderzuteilungen fest; k) bestimmt die Höhe des allgemeinen Abzuges; l) nimmt die Neuzuteilung vor und verfügt allfällige Änderungen; m) beantragt der Genossenschaftsversammlung die Grundsätze für die Kostenver - teilung; n) verfügt den Besitzesantritt; o) regelt den Unterhalt.
2 Der Genossenschaftsvorstand entscheidet über alle nicht einem anderen Organ übertragenen Angelegenheiten.
Art. 15 Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission a) nimmt die Bewertung vor; b) stellt die Grundsätze für die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten auf, so - fern sich die Beteiligten darüber nicht einigen können; c) nimmt die Kostenverteilung vor; d) leitet die Einigungsverhandlungen und fällt die Einspracheentscheide; e) ernennt einen Protokollführer.
1) BR 915.100
2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Art. 16 Ernennung der Schätzungskommission
1 Der Obmann der Schätzungskommission wird durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bestimmt, die übrigen zwei Mitglieder sowie zwei Stellver - treter durch die Genossenschaftsversammlung.
2 Der Schätzungskommission dürfen weder die an der Güterzusammenlegung betei - ligten Grundeigentümer noch Personen, welche zu diesen Grundeigentümern in ei - nem Ausschlussverhältnis im Sinne des Gemeindegesetzes stehen, angehören. *
Art. 17 * Rechnungsrevisoren
1 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Genossenschaftsvor - standes und erstatten der Genossenschaftsversammlung schriftlich Bericht. Zwi - schen den Rechnungsrevisoren und den Mitgliedern des Genossenschaftsverbandes gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gemeindegesetzes 1 ) sinngemäss.
2. Güterzusammenlegungen
2.1. VORBEREITUNG
Art. 18 * Einberufung der beschlussfassenden Versammlung
1 Die Einberufung der gemäss Verzeichnis beteiligten Grundeigentümer hat spätes - tens 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung durch eingeschriebenen Brief oder durch einen Beauftragten gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. In der Einla - dung sind die Traktandenliste sowie die Vorschriften über Beschlussfassung und Stimmrecht bekanntzugeben. Insbesondere sind die Grundeigentümer unter Hinweis auf Artikel 703 Absatz 1 ZGB 2 ) darauf aufmerksam zu machen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.
Art. 19 * Auflage des Abstimmungsregisters, Stichtag
1 Für den Beschluss über die Durchführung sind die Eigentumsverhältnisse massge - bend, welche am Tag der ersten Bekanntgabe der Auflage des Abstimmungsregisters bestehen. Das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer (Abstimmungsregister) ist während 30 Tagen auf ortsübliche Weise in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Berichtigungen am Verzeichnis sind durch den Grundbuchführer vor der beschluss - fassenden Versammlung vorzunehmen.
1) BR 175.050
2) SR 210
Art. 20 * Auflage der Planungsstudie
1 Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 30 Tagen in derjenigen Gemeinde zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens liegt.
Art. 21 Leitung der beschlussfassenden Versammlung
1 Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugs - gebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Gemeindeaktuar führt das Protokoll.
Art. 22 Statuten und Wahlen
1 Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr
1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen;
2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich: a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten, b) Wahl von 2–6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossen - schaftspräsident Nichtmitglieder sein können, c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungskommissi - on, d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter.
2 Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst.
Art. 23 Mitteilung des Durchführungsbeschlusses
1 Der Gemeindepräsident hat dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt 1 ) und dem Genossenschaftsvorstand von der erfolgten Beschlussfassung schriftlich Mitteilung zu machen unter Zustellung der Versammlungsprotokolle und der Statu - ten.
2 Nach der Gründung der Genossenschaft übernimmt deren Vorstand die Geschäfts - führung.
2.2. DURCHFÜHRUNG
Art. 24 Duldung notwendiger Arbeiten
1 Die Grundeigentümer haben vom Durchführungsentscheid an alle für die Güterzu - sammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihrem Boden zu dulden.
1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Art. 25 Meldung der Grundbuchämter
1 Die Grundbuchämter haben nach dem Durchführungsentscheid der mit der Durch - führung betrauten Instanz laufend zu melden: a) bis zum Abschluss des Unternehmens die Handänderungen; b) bis zum Erwerb des Eigentums an den neu gebildeten Grundstücken die Er - richtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten.
2 Die grundbuchamtliche Behandlung darf erst nach der Zustimmung der obgenann - ten Instanz erfolgen.
Art. 26 Aufnahme des alten Bestandes
1 Soweit das Eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öffentliche Bekanntmachung eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung aller noch nicht eingetra - genen Rechtsverhältnisse im Sinne von Artikel 22 des Meliorationsgesetzes 1 ) ange - setzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hinweis zu verbinden, dass spätere Anmel - dungen nicht mehr eingetragen werden.
Art. 27 Streitigkeiten um den alten Bestand
1 Die auf den Zivilweg verwiesenen Streitigkeiten um den alten Bestand werden im Sinne der kantonalen Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch
2 ) erledigt.
Art. 28 Wünsche der Grundeigentümer
1 Den Grundeigentümern ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, bezüglich der Neuzu - teilung Wünsche anzubringen.
Art. 29 Auszüge aus Auflageakten
1 Den beteiligten Grundeigentümern sind mit jeder Anzeige über eine Auflage auch die wesentlichen Auszüge aus den Auflageakten zuzustellen.
Art. 30 Unterhalt
1 Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen ist in der Regel für das ganze Beizugsgebiet nach einfachen Grundsätzen zu ordnen.
1 Für den Kostenverteiler sind insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Ver - minderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend.
1) BR 915.100
2) BR 217.100
2 Kommt kein Beschluss über die Grundsätze der Verteilung der Rest- und Unter - haltskosten zustande, stellt die Schätzungskommission die Grundsätze auf und er - stellt sodann den Kostenverteiler.
Art. 32 Teilzahlungen
1 Mit Beginn des Unternehmens sind von den Mitgliedern jährlich Teilzahlungen zu leisten. Der Vorstand bestimmt deren Höhe.
2 Die Teilzahlungen werden gemäss den voraussichtlichen Restkosten festgesetzt und sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung fällig.
3 Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet.
Art. 33 Vermarkung und Vermessung
1 Nach rechtskräftiger Neuzuteilung wird der neue Bestand vermarkt. Anschliessend hat die Gemeinde die Grundbuchvermessung einzuleiten.
Art. 34 Grundbuchamtliche Kosten
1 Die Kosten der grundbuchamtlichen Behandlung gehen zulasten der Gemeinde. Es dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Art. 35 Protokollführung
1 Für die Protokollführung im Einspracheverfahren ist der Obmann der Schätzungs - kommission verantwortlich. Er kann einen Aktuar beiziehen.
Art. 36 Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder
1 Der Kanton bereitet die Mitglieder der Schätzungskommission auf ihre Aufgabe vor. Diese sind verpflichtet, die hiefür organisierten Kurse zu besuchen.
3. Kantonsbeiträge
Art. 37 Anmeldung zur Subventionierung
1 Die Beitragsgesuche sowie das mit Bericht und Kostenvoranschlag versehene ge - nerelle Projekt sind schriftlich dem zuständigen Amt einzureichen.
Art. 38 Annahme der Beitragsbedingungen
1 Der Gesuchsteller hat dem zuständigen Amt innert 2 Monaten seit der Zusicherung der Beiträge durch Bund und Kanton eine schriftliche Erklärung über die Annahme der zugesicherten Beiträge sowie der an die Beitragszusicherungen geknüpften Be - dingungen und Auflagen abzugeben.
Art. 39 Baubeginn
1 Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das zuständige kantonale Amt aus subventionsrechtlicher Sicht das Werk zur Aus - führung freigibt.
Art. 40 Überwachung des Unterhaltes
1 Das zuständige kantonale Amt überwacht den Unterhalt der Meliorationen sowie die Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke und erstattet darüber der Regie - rung jährlich Bericht.
2 Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, trifft es die nöti - gen Anordnungen.
3 Führen auch diese nicht zu einem fachgerechten Unterhalt, ordnet die Regierung nach Anhören der Verantwortlichen auf Kosten der Betroffenen die erforderlichen Ersatzmassnahmen an.
Art. 41 Zweckentfremdung
1 Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 1 ) bewilligt die im Rahmen des Bundesrechtes zulässigen Zweckentfremdungen und setzt die Höhe der zu erstatten - den Beiträge fest.
2 Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen sind zu ersetzen.
3 Die Grundbuchämter melden dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt 2 ) alle Handänderungen an Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Veräusserung angemerkt ist.
Art. 41a * ...
4. Schlussbestimmungen
Art. 42 Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden 3 ) in Kraft. Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung zum Meliora - tionsgesetz vom 28. November 1956 aufgehoben.
Art. 43 Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
1) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales
2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3) Mit RB vom 15. Juni 1981 auf den 1. Juli 1981 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.11.1980 01.07.1981 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 19 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 41a aufgehoben 2006, 5023
06.12.2006 01.04.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert 2007, 1029
06.12.2006 01.04.2007 Art. 17 totalrevidiert 2007, 1029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.11.1980 01.07.1981 Erstfassung -
Art. 16 Abs. 2 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2007, 1029
Art. 17 06.12.2006 01.04.2007 totalrevidiert 2007, 1029
Art. 18 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 19 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 20 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 41a 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5023
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