Verordnung über Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über Massnahmen bei ausserordentlich hohen  Luftbelastungen durch Feinstaub (Feinstaubverordnung)  Vom 20. Dezember 2006 (Stand 31. März 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 24 Abs. 3 des Einführungs  gesetzes zur Bundesgesetzgebung über den  Schutz von Umwelt und Gewässer  (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Zuständigkeit
                            1    Diese  Verordnung  hält  Massnahmen  bei  ausserordentlich  hohen  Luftbelastungen  durch Feinstaub fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nach-  folgend Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundlagen
                            1    Für  die  Beurteilung  der  Belastungssituati  on  betreibt  das  Departement  an  geeigne-  ten Standorten im Mittelland und nördlich  des Juras Anlagen zur permanenten Mes-  sung  der  Feinstaub-Konzentra  tion.  Es  berücksichtigt  für  die  Beurteilung  der  gross-  räumigen  Belastungssituation  zusätzlich  di  e  Messresultate  in  den  Nachbarkantonen  Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Solothurn, Zürich und Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Koordination
                            1   Bei Situationen von grossräumigen, ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch  Feinstaub infolge austauscharmer Wetterlag  en stellt das Departement die Koordina-  tion der Massnahmen mit den Nachbarkanto  nen und den kantonalen Stellen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  781.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  bezeichne  t  das  von  der  ausserordentlich  hohen  Luftbelastung  durch Feinstaub betroffene Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Informationsstufe und Interventionsstufen
                            1    Wird  einer  der  Schwelle  nwerte  gemäss  nachfolgender  Tabelle  grossräumig  über-  schritten und stellt das Departement fest, dass für die folgenden drei Tage eine stabi-  le  Wetterlage  (Inversionslage)  prognostiziert    wird,  gilt  die  Informationsstufe,  die  Interventionsstufe 1 beziehungsweise di  e Interventionsstufe 2 als erreicht.  Stufe  Feinstaub (PM10)  1 )  Tagesmittelwert  Informationsstufe                                        Das  Anderthalbfache des IGW  Interventionsstufe 1  Das Doppelte des IGW  Interventionsstufe 2  Das Dreifache des IGW
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massnahmen der Informationsstufe
                            1    Ist  die  Informationsstufe  erreicht,  in  formiert  das  Departement  die  Bevölkerung  über die aktuelle Situation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es veröffentlicht Ve  rhaltensempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ruft die Bevölkerung und die Gemeinden auf, die Schadstoffemissionen freiwil-  lig zu vermindern beziehungsweise entspr  echende Vorkehrungen zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Massnahmen der Interventionsstufen
                            1   Ist die Interventionsstufe 1 erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten,  a)  Feststoff-Feuerungen, wie Cheminées und  ähnliche Anlagen, zu betreiben, die  für  die  Raumheizung  nicht  zwingend  nötig  sind  (Zweitfeuerungen);  ausge-  nommen  sind  Anlagen  mit  Filtern  zur  Feinstaubabscheidung  und  solche,  die  mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind,  b)  Feuer jeder Art im Freien zu entfachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ist   die   Interventionsstufe   2   erreicht  ,   kann   das   Departement   weitere   Ein-  schränkungen erlassen, wie namentlich das  Verbot des Einsatzes von dieselbetriebe-  nen Geräten, Maschinen und Fahrze  ugen mit hohen Partikelemissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  bezeichnet    das  belastete  Gebiet  und  informiert  die  betroffenen  Gemeinden  direkt  und  die  Bevölkerung  übe  r  die  Medien  über  die  geltenden  Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Immissionsgrenzwert   (IGW)   gemäss   A  nhang   7   der   Luftreinhalte-Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1 ) = 50 μg/m³
§ 7 Verkehrsmassnahmen der Interventionsstufen
                            1   Ist eine der Interventionsstufen erreic  ht, kann das Departemen  t Massnahmen nach  Art.  3  des  Strassenverkehrsgese  tzes  (SVG)  vom  19.  Dezember  1958  1 )    anordnen,  insbesondere  generelle  Geschwindigkeits  beschränkungen  oder  Überholverbote  für  den Schwerverkehr auf verkehrlic  h stark belasteten Abschnitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kontrolle
                            1    Die  Gemeinden  überprüfen  die  Einhalt  ung  der  Massnahmen  nach  §  6  mit  Stich-  proben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ahnden Verstösse gegen § 6 nach  den Strafbestimmungen des Baugesetzes  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung der Massnahmen
                            1   Wird der Schwellenwert gemäss der Tabelle in § 4 wieder grossräumig eingehalten  und stellt das Departement fest, dass eine entsprechende Veränderung der Wetterla-  ge prognostiziert wird, hebt es die angeordneten Massnahmen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement informiert die Geme  inden und die Bevölkerung über die Aufhe-  bung der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten; Geltungsdauer
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Januar 2007 in Kraft.
                            2   Sie gilt bis zum 31. März 2020.  *  Aarau, 20. Dezember 2006  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERNLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2010 31.03.2010 Ingress geändert AGS 2010 S. 77
10.03.2010 31.03.2010 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2010 S. 77
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Ingress  10.03.2010  31.03.2010  geändert  AGS 2010 S. 77