Verordnung über Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub (Feinstaubverordnung) Vom 20. Dezember 2006 (Stand 31. März 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 24 Abs. 3 des Einführungs gesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September
2007
1 ) , * beschliesst:
§ 1 Zweck und Zuständigkeit
1 Diese Verordnung hält Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub fest.
2 Das zuständige Departement ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nach- folgend Departement).
§ 2 Grundlagen
1 Für die Beurteilung der Belastungssituati on betreibt das Departement an geeigne- ten Standorten im Mittelland und nördlich des Juras Anlagen zur permanenten Mes- sung der Feinstaub-Konzentra tion. Es berücksichtigt für die Beurteilung der gross- räumigen Belastungssituation zusätzlich di e Messresultate in den Nachbarkantonen Basel-Landschaft, Bern, Luzern, Solothurn, Zürich und Zug.
§ 3 Koordination
1 Bei Situationen von grossräumigen, ausserordentlich hohen Luftbelastungen durch Feinstaub infolge austauscharmer Wetterlag en stellt das Departement die Koordina- tion der Massnahmen mit den Nachbarkanto nen und den kantonalen Stellen sicher.
1) SAR 781.200
2 Das Departement bezeichne t das von der ausserordentlich hohen Luftbelastung durch Feinstaub betroffene Gebiet.
§ 4 Informationsstufe und Interventionsstufen
1 Wird einer der Schwelle nwerte gemäss nachfolgender Tabelle grossräumig über- schritten und stellt das Departement fest, dass für die folgenden drei Tage eine stabi- le Wetterlage (Inversionslage) prognostiziert wird, gilt die Informationsstufe, die Interventionsstufe 1 beziehungsweise di e Interventionsstufe 2 als erreicht. Stufe Feinstaub (PM10) 1 ) Tagesmittelwert Informationsstufe Das Anderthalbfache des IGW Interventionsstufe 1 Das Doppelte des IGW Interventionsstufe 2 Das Dreifache des IGW
§ 5 Massnahmen der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, in formiert das Departement die Bevölkerung über die aktuelle Situation.
2 Es veröffentlicht Ve rhaltensempfehlungen.
3 Es ruft die Bevölkerung und die Gemeinden auf, die Schadstoffemissionen freiwil- lig zu vermindern beziehungsweise entspr echende Vorkehrungen zu veranlassen.
§ 6 Massnahmen der Interventionsstufen
1 Ist die Interventionsstufe 1 erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten, a) Feststoff-Feuerungen, wie Cheminées und ähnliche Anlagen, zu betreiben, die für die Raumheizung nicht zwingend nötig sind (Zweitfeuerungen); ausge- nommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubabscheidung und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind, b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen.
2 Ist die Interventionsstufe 2 erreicht , kann das Departement weitere Ein- schränkungen erlassen, wie namentlich das Verbot des Einsatzes von dieselbetriebe- nen Geräten, Maschinen und Fahrze ugen mit hohen Partikelemissionen.
3 Das Departement bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die betroffenen Gemeinden direkt und die Bevölkerung übe r die Medien über die geltenden Mass- nahmen.
1) Immissionsgrenzwert (IGW) gemäss A nhang 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom
16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1 ) = 50 μg/m³
§ 7 Verkehrsmassnahmen der Interventionsstufen
1 Ist eine der Interventionsstufen erreic ht, kann das Departemen t Massnahmen nach Art. 3 des Strassenverkehrsgese tzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 1 ) anordnen, insbesondere generelle Geschwindigkeits beschränkungen oder Überholverbote für den Schwerverkehr auf verkehrlic h stark belasteten Abschnitten.
§ 8 Kontrolle
1 Die Gemeinden überprüfen die Einhalt ung der Massnahmen nach § 6 mit Stich- proben.
2 Sie ahnden Verstösse gegen § 6 nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes 2 ) .
§ 9 Aufhebung der Massnahmen
1 Wird der Schwellenwert gemäss der Tabelle in § 4 wieder grossräumig eingehalten und stellt das Departement fest, dass eine entsprechende Veränderung der Wetterla- ge prognostiziert wird, hebt es die angeordneten Massnahmen auf.
2 Das Departement informiert die Geme inden und die Bevölkerung über die Aufhe- bung der Massnahmen.
§ 10 Inkrafttreten; Geltungsdauer
1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am
15. Januar 2007 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. März 2020. * Aarau, 20. Dezember 2006 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) SR 741.01
2) SAR 713.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.03.2010 31.03.2010 Ingress geändert AGS 2010 S. 77
10.03.2010 31.03.2010 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2010 S. 77
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 10.03.2010 31.03.2010 geändert AGS 2010 S. 77
§ 10 Abs. 2 10.03.2010 31.03.2010 geändert AGS 2010 S. 77
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