Steuerverordnung
                            Steuerverordnung  *   (StV)  vom 10. November 1992 (Stand 1. Januar 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis
                            1  Für die Steuerteilung zwischen thurgauischen Gemeinden ist bei Selbständigerwer  -  benden derjenige Teil des Erwerbseinkommens in der Wohnsitzgemeinde zu ver  -  steuern, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Steuern   der   natürlichen   Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Besteuerung nach dem Aufwand  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * ...
§ 1b * Kontrollrechnung
                            1  Bei der Steuerberechnung gemäss §  17a  Abs.  6 des Gesetzes können abgezogen  werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, so  -  weit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Las  -  ten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1c * Ausschluss der Sozialabzüge
                            1  Sozialabzüge gemäss §  36 und §  53 des Gesetzes sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1d * Anwendbare Tarife; Satzbestimmung
                            1  Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach dem ordentlichen Einkommens  -  steuertarif gemäss §  37 beziehungsweise Vermögenssteuertarif §  54 des Gesetzes  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das nicht unter §  17a  Abs.  6  Ziff.  1 bis Ziff.  6 des Gesetzes fallende Einkommen  und Vermögen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von §  10  Abs.  1 des Ge  -  setzes auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuergutschriften gemäss §  188a Abs.  2 des Gesetzes sind im geschuldeten Steu  -  erbetrag eingeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1e * Modifizierte Besteuerung
                            1  Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat nur dann von dessen Steuern entlastet,  wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des  Gesamteinkommens   besteuert,   so   muss   der   Steuerpflichtige   neben   den   in  §  17a  Abs.  6 des Gesetzes bezeichneten Einkünften alle aufgrund des betreffenden  Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandtei  -  le   aus   dem   Quellenstaat   versteuern.   Abziehbar   sind   nur   die   Kosten   gemäss  §  1b  Abs.  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuersatz für diese Einkünfte bestimmt sich nach dem Grundsatz der Vollpro  -  gression gemäss §  10  Abs.  1 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1f * Widerruf des Steuerstatus
                            1  Haben unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden  dazu geführt, dass ein Steuerpflichtiger nach §  17a des Gesetzes besteuert worden  ist, kann die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Be  -  steuerung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gelten die Bestimmungen über das Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1g * ...
                            2.2. Einkommenssteuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mietwert
                            1  Der Mietwert der vom Steuerpflichtigen selbstgenutzten Teile seiner Liegenschaf  -  ten ist zum Marktwert zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu berücksichtigen sind insbesondere das ortsübliche Mietzinsniveau sowie die  Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Lage, Grösse, Beschaffenheit, Aus  -  baustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die darauf einwirkenden Im  -  missionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage bildet der durch den Liegenschaftenschätzer ermittelte Mietwert, wel  -  cher jährlich zu indexieren ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a–3 * ...
§ 3a * Überführung Geschäftsgrundstück ins Privatvermögen
                            1  Bei Überführungen von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Perso  -  nen in das Privatvermögen nach §  20 Abs.  2 Ziff.  2 des Gesetzes gilt als massgeben  -  der Überführungswert der ortsüblich erzielbare Marktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Überführungswert gemäss Abs.  1 gilt neu als Anlagekosten des überführten  Grundstücks gemäss §  133 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Feuerwehrsold
                            1  Zu den Kernaufgaben der Feuerwehr im Sinn von §  26 Ziff.  12 des Gesetzes gehö  -  ren die Teilnahme an Übungen, Kursen, Inspektionen, Pikettdienste sowie Ernstfal  -  leinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementar  -  schadenbewältigung und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
                            1  Das vereinfachte Verfahren nach §  38a des Gesetzes ist nicht anwendbar für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitarbeit des Ehegatten sowie der Kinder im eigenen Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Liquidationsgewinne
                            1  Bei der Festsetzung der Liquidationsgewinne nach §  38b  Abs.  1 des Gesetzes ist  die Verordnung des Bundesrates über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei  definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sinngemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abzugsfähigkeit von tatsächlich geleisteten Einkaufsbeiträgen in die berufliche  Vorsorge   nach   §  38b  Abs.  1   des   Gesetzes   steht   unter   dem   Vorbehalt   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
                            Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                            1  Die Prämien für ein angemessenes Krankentaggeld des Unternehmers gelten als  geschäftsmässig begründeter Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschreibungen und Rückstellungen können nur auf Bestandteilen des Geschäfts  -  vermögens vorgenommen werden. Dabei ist mindestens eine Abschreibungstabelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  642.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterhaltskosten von Liegenschaften
                            1  Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und die Verbesserung  von Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Abwasserrei  -  nigungsanlagen, Kanalisationen und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Gü  -  terzusammenlegungs- und Meliorationskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen  Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisio  -  nen und Grundstückgewinnsteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  private Aufwendungen wie Heizungskosten, Energieverbrauch, Wasserzins,  Kehrichtabfuhr- oder Abwasserbeseitigungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
                            1  Als abziehbare  Rückbaukosten  im Hinblick  auf  den Ersatzneubau  gelten  die  Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäu  -  des sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bo  -  dens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aus  -  hubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren  Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskos  -  ten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch dieselbe  steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Ersatzneubau
                            1  Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohnge  -  bäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem  gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten
                            1  Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskos  -  ten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefal  -  lenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können  die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig  steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die fol  -  gende Steuerperiode übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser  Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der  Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuer  -  pflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen.  Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der  steuerpflichtigen Person verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Liegenschaftenaufwand nach Erwerb
                            1  Aufwendungen für die Instandstellung einer Liegenschaft nach dem Erwerb stellen  abzugsfähige Unterhaltskosten dar, soweit ihnen kein wertvermehrender Charakter  zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pauschalierung der Unterhaltskosten von Liegenschaften
                            1  Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwi  -  schen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Pauschalabzug wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  für Gebäude, die am Ende der Steuerperiode bis zu zehn Jahre alt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent   des   Bruttomietertrages   beziehungsweise   des   Mietwertes   oder  Eigenmietwertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für mehr als zehn Jahre alte Gebäude 20  Prozent des Bruttomietertrages bezie  -  hungsweise des Mietwertes oder Eigenmietwertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Pauschalabzug sind die Kosten für den Unterhalt, die Instandstellung von neu  erworbenen Liegenschaften, die Verwaltung durch Dritte, die Investitionen, die dem  Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, die Rückbaukosten im Hinblick auf  den Ersatzneubau, die Versicherungsprämien, die Denkmalpflege sowie die Liegen  -  schaftensteuer inbegriffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausschluss der Pauschalierung
                            1  Nur die tatsächlichen Unterhaltskosten können abgezogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Vermögensverwaltungskosten
                            1  Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen, Bankgut  -  haben aller Art und Beteiligungen nach §  22  Abs.  2 des Gesetzes) durch Dritte kön  -  nen für sämtliche abzugsfähigen Kosten pauschal 2  Promille des Steuerwertes der  durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal Fr.  6'000 ab  -  gezogen werden. Der Nachweis höherer abzugsfähiger Kosten bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anlagekosten
                            1  Bau- und Landkreditzinsen während der Bauphase gelten als Anlagekosten im Sin  -  ne von §  34  Abs.  1  Ziff.  3 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Krankheits- und Unfallkosten
                            1  Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung  und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere  solche für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Medikamente und Heilmittel, medi  -  zinische Apparate, Brillen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs- oder Schönheitsbe  -  handlungen, für Schlankheits- oder Fitnesskuren und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11b * Behinderungsbedingte Kosten
                            1  Eine Behinderung liegt vor, wenn der betreffenden Person eine voraussichtlich  dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder ver  -  unmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen,  sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszu  -  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durch die Behinderung bedingten Mehrkosten sind nach §  34  Abs.  1  Ziff.  12  des Gesetzes abzugsfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für im Pflegeheim lebende Personen gelten in der Regel Fr.  2'000 pro Monat als  private Lebenshaltungskosten. Die darüber hinausgehenden Beträge werden als be  -  hinderungsbedingte Kosten anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hilflosenentschädigungen der AHV und IV sind von den behinderungsbedingten  Kosten abzuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11c * Kinderbetreuungskosten
                            1  Für die Drittbetreuung von Kindern nach §  34 Abs.  1 Ziff.  13 des Gesetzes können  pro Kind in der Regel 75  Prozent der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch  Fr.  10'100 in Abzug gebracht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterstützungsabzug
                            1  Erwerbsunfähig nach §  36  Abs.  2 des Gesetzes sind Personen, die zufolge Beein  -  trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht arbeitsfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige kommt zur Hauptsache für den Unterhalt auf, sofern er zu  mehr als 50  Prozent des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zum Unterhalt  beiträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Gemeinsame elterliche Sorge bei getrennt besteuerten Pflichtigen
                            1  Bei   getrennt   besteuerten   Pflichtigen   mit   gemeinsamer   elterlicher   Sorge   und  gemeinsamem Haushalt steht der Kinderabzug nach §  36  Abs.  2  Ziff.  1 des Gesetzes  jenem Elternteil zu, der die grösseren finanziellen Beiträge leistet. Leisten beide El  -  ternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, bildet der bedeutendere Anteil an der tat  -  sächlichen Betreuung das subsidiäre Kriterium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   getrennt   besteuerten   Pflichtigen   mit   gemeinsamer   elterlicher   Sorge   ohne  gemeinsamem Haushalt wird der Kinderabzug nach §  36  Abs.  2  Ziff.  1 des Gesetzes  wie folgt zugeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen  keine Unterhaltsbeiträge nach §  34  Abs.  1 Ziff.  5 des Gesetzes, wird der Kin  -  derabzug hälftig aufgeteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Befindet sich das Kind nicht in alternierender Obhut, dann steht der Abzug  dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vermögensfreibetrag gemäss §  53  Abs.  1  Ziff.  3 des Gesetzes steht jenem El  -  ternteil zu, der den Kinderabzug nach §  36  Abs.  2  Ziff.  1 des Gesetzes beanspruchen  kann. Bei hälftiger Teilung des Kinderabzuges wird auch der Vermögensfreibetrag  entsprechend aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Vermögenssteuer  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Nicht kotierte Wertpapiere
                            1  Für die Berechnung des Ertragswertes ist in der Regel der Durchschnitt der letzten  drei Geschäftsjahre massgebend. Der Kapitalisierungszinssatz wird durch den Re  -  gierungsrat festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unternehmenswert entspricht bei der Mittelwertmethode dem Durchschnitt des  je einfach gewichteten Ertrags- und Substanzwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Vermögenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen nach §  19b Abs.  1 des Gesetzes sind zum Verkehrswert  einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterbeteiligungen nach §  19b Abs.  3 und §  19c des Gesetzes sind bei Zutei  -  lung ohne Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * ...
                            2.4. Zeitliche Bemessung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Steuerperiode
                            1  Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, wird die Vermö  -  genssteuerveranlagung nur angepasst, sofern die Erbschaft mindestens Fr.  50'000  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Bemessung des Einkommens
                            1  Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steu  -  erperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht  nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig  fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach  der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für  die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf  zwölf Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit
                            1  Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergeb  -  nis des oder der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre. Das gilt auch  bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung des Zeit  -  punktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr  mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für  die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Ge  -  schäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht  und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbe  -  stimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der  Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäfts  -  jahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die  Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate um  -  gerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate um  -  fasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht um  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben bei der Bemessung des Er  -  werbseinkommens die Bestimmungen nach §  38b des Gesetzes vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Steuern   der   juristischen   Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
§ 17a * Hinzurechnungsbesteuerung
                            1  Die Höherbesteuerung erfolgt zu einem Gewinnsteuersatz, der der von einem ande  -  ren Staat geforderten Mindestbesteuerung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine rechtskräftig festgesetzte Höherbesteuerung kann nicht zurückgekommen  werden, auch wenn der ausländische Staat wider Erwarten keine Mindestbesteue  -  rung einfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18–20 * ...
§ 21 Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                            1  Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reserven aus Kapitaleinlagen sind einbezahltem Grund- oder Stammkapital gleich  -  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Offengelegte stille Reserven sind zum steuerbaren Eigenkapital zu rechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * ...
                            4. Quellensteuer   für   natürliche   und   juristische   Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder  Aufenthalt im Kanton  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Steuerabzug und Neuberechnung *
                            1  Der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und Gemeindesteu  -  ern sowie die Feuerwehrersatzabgabe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede quellensteuerpflichtige Person – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – kann bis  zum 31.  März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalender  -  jahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen, und zwar in den nachfol  -  gend abschliessend angeführten Fällen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  falsche Tarifanwendung sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Nichtgewährung   von   Steuergutschriften  im  Sinn  von  §  188a   Abs.  2  und  Abs.  3 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über  die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  gelten sinngemäss auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Tarifmitteilung *
                            1–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung teilt dem Schuldner der steuerbaren Leistung den anwendba  -  ren Tarif mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22b * ...
§ 23 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1  Übersteigen die der Besteuerung an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte in  einem Kalenderjahr Fr.  120'000, so werden für dieses und die nachfolgenden Jahre  bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen  Verfahren für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche Veranlagung wird beibehalten, auch wenn der Grenzbetrag gemäss  Abs.  1 vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a–24 * ...
                            4.2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * ...
                            1)  SR  642.118.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b * Grundsatz
                            1  Die Bestimmungen der Quellensteuerverordnung gelten sinngemäss auch für die  Belange der Staats- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25–25b * ...
                            4.3. Allgemeine Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Abrechnungsperiode, Ablieferung
                            1  Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat in der Regel monatlich mit der Steuer  -  verwaltung abzurechnen. Auf Antrag kann die Steuerverwaltung Schuldnern der  steuerbaren Leistung mit bis zu zehn Quellensteuerpflichtigen die vierteljährliche  Abrechnung gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuern innert 20 Tagen  nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats oder bei vierteljährlicher Ab  -  rechnung innert 20 Tagen nach Quartalsende mit der Steuerverwaltung abzurech  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für verspätet abgelieferte Quellensteuerabrechnungen werden Ausgleichszinsen er  -  hoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * ...
§ 26b Mitwirkungsentschädigung *
                            1–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der nach §  38a des Gesetzes  einkassierten Quellensteuern eine Provision von 10  Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abrechnung kann vom Schuldner der steuerbaren Leistung mittels elektroni  -  schem Lohnmeldeverfahren oder online mit eQuest übermittelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26c * ...
                            5. Steuern   vom Grundeigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Wirtschaftliche Handänderung
                            1  Als Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke  wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, sind insbesondere anzusehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Veräusserung einer beherrschenden Beteiligung an einer Immobiliengesell  -  schaft oder -genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschluss eines Kaufvertrages mit Substitutionsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes oder Rückkaufrechtes an einem  Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verzicht auf ein Kauf- oder Rückkaufrecht gegen Entgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kosten des Erwerbs und der Veräusserung
                            1  Zu den mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden  Kosten zählen die Grundbuchgebühren, die Handänderungsabgaben und die übli  -  chen Auslagen für Inserate, Provisionen und Vermittlungsgebühren an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Wertvermehrende Aufwendungen
                            1  Nicht als wertvermehrende Aufwendungen gelten namentlich Unterhaltskosten so  -  wie Investitionen, die den Unterhaltskosten gleichgestellt sind, Betriebsverluste,  Zinsausfall   auf   dem   Eigenkapital,   Mietzinsausfälle,   Kosten   nicht   ausgeführter  Projekte und nicht als Einkommen versteuerte eigene Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * ...
§ 30 Berechnung der Eigentumsdauer
                            1  Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen  zusammen veräussert, ist der Gewinn zur Berechnung des Haltezeitabzuges oder -  zuschlages auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Härtefall
                            1  Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Veräusserung des Grund  -  stücks eine finanzielle Notlage des Steuerpflichtigen behoben werden soll, die nicht  anders als durch den Verkauf abgewendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a * Überführung Grundstück ins Geschäftsvermögen *
                            1  Bei Überführungen von Grundstücken des Privatvermögens in das Geschäftsver  -  mögen nach §  127 Abs.  2 Ziff.  3 des Gesetzes gilt als massgebender Überführungs  -  wert der ortsüblich erzielbare Marktwert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Überführungswert gemäss Abs.  1 gilt neu als Einkommenssteuerwert des über  -  führten Grundstücks.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31b * Umstrukturierung land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
                            1  Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, nach Massgabe des Bundes  -  rechts, im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung (insbesondere Fusion, Spal  -  tung oder Umwandlung) auf eine andere Personenunternehmung (Einzelfirma, Per  -  sonengesellschaft) oder auf eine juristische Person übertragen und sind die Voraus  -  setzungen von §  21 Abs.  1 des Gesetzes erfüllt, werden bei der Übertragung von  Grundstücken keine Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteili  -  gungsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden  Preis veräussert, werden die übertragenen stillen Reserven auf den Grundstücken mit  der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer nach §  204 bis §  206 des Geset  -  zes nachbesteuert. Die Steuerbilanz der juristischen Person wird entsprechend ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Bezugsbehörde
                            1  Die Einkommens- und Vermögenssteuer werden durch die Politische Gemeinde  bezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug der Gewinn- und Kapitalsteuer beziehungsweise der Minimalsteuer  vom Grundeigentum juristischer Personen, der Quellensteuer, der Liegenschaften  -  steuer, der Grundstückgewinnsteuer sowie sämtlicher Bussen und Gebühren obliegt  der Steuerverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug der Handänderungssteuer erfolgt durch das Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kontrolle des Steuerbezugs, Revision
                            1  Die Steuerverwaltung überwacht den Steuerbezug der Politischen Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt in der Regel einmal jährlich in jeder Gemeinde eine Revision durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindesteuerämter und Steuerbezugsstellen der Gemeinden sind verpflich  -  -  lich haben sie Einsicht in die Gemeindebuchhaltung und das Einwohnerregister zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerverwaltung erstellt einen Revisionsbericht zu Handen des Gemeindera  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Revisionstabelle
                            1  Die Gemeindesteuerämter erstellen jedes Kalenderjahr eine Steuerrevisionstabelle  nach den Weisungen der Steuerverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingeforderten Revisionsunterlagen sind der Steuerverwaltung zusammen mit  der Steuerrevisionstabelle bis spätestens am 31.  Januar des folgenden Jahres einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34a * Körperschaftsabrechnung
                            1  Die   Steuerverwaltung   prüft   insbesondere,   ob   die   Politischen   Gemeinden   den  Staatssteueranteil vollständig und fristgerecht abliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatssteueranteil, der in den gemäss §  32 Abs.  2 bezogenen Steuerbetreffnis  -  sen enthalten ist, wird steuerverwaltungsintern einer Plausibilitätsprüfung unterzo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Veranlagungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Öffnung der Steuerakten
                            1  Ein wichtiger Grund gemäss §  147  Abs.  1 des Steuergesetzes liegt vor, wenn ein  überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft über die Steuerdaten besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Auskunft über die  Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf  andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in  die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auskünfte an ausserkantonale Behörden können erteilt werden, sofern diese Ge  -  genrecht halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * Verfahren
                            1  Gesuche um Auskunftserteilung oder Amtshilfe sind beim Departement für Finan  -  zen und Soziales einzureichen. Sie sind zu begründen. Insbesondere sind Zweck und  Umfang des Auskunftsbegehrens sowie seine Rechtsgrundlage anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung, eine  generelle Ermächtigung des Departementes für Finanzen und Soziales oder die  Einwilligung der steuerpflichtigen Person vor, kann die Veranlagungs- oder Bezugs  -  behörde die Steuerauskunft direkt erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b * Geheimhaltung von beigezogenen Dritten
                            1  Dritte und deren Personal, die für das Datenscanning beigezogen werden, unterlie  -  gen für sämtliche in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis erlangten Informationen  der Geheimhaltung. Sie verpflichten sich gegenüber der kantonalen Steuerverwal  -  tung schriftlich, die Datenschutzvorgaben einzuhalten und zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35c * Datenweitergabe an Amt für Geoinformation
                            1  Für das Zusammenführen von Grundbuch- und Grundsteueradressdaten der glei  -  chen Parzelle können nebst der Adressinformation weitere Identifikationsmerkmale  der Applikation Grundsteuern genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzlichen Merkmale dürfen ausschliesslich für eine maschinelle oder manu  -  elle Datenzusammenführung verwendet werden. Diese dürfen durch das Amt für  Geoinformation weder genutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Akteneinsicht
                            1  Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm zur Einsicht offen,  sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentli  -  che oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Weisungsrecht
                            1  Die Steuerverwaltung kann allen an der Veranlagung beteiligten Behörden Wei  -  sungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Vertretung der Ehegatten im Einspracheverfahren
                            1  Erscheint bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe nur ein Ehepartner zur Einspra  -  cheverhandlung, wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Nichterscheinen zur Einspracheverhandlung
                            1  Eine neue Einspracheverhandlung wird nur dann angesetzt, wenn sich der Steuer  -  pflichtige vorher entschuldigt hat oder wenn wichtige Gründe wie Landesabwesen  -  heit, Krankheit oder Militärdienst ihn an einer rechtzeitigen Entschuldigung gehin  -  dert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * ... *
§ 39b * Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen im Deklarationsver -
                            fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerverwaltung erhebt für Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der  Steuererklärung eine Kanzleigebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erstmalige Fristerstreckung ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes weitere Fristerstreckungsgesuch wird eine Kanzleigebühr von Fr.  30 er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Reicht eine steuerpflichtige Person die Steuererklärung nicht fristgerecht ein oder  läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung mit neuer Fristanset  -  zung. Ab der zweiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr.  50 erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kanzleigebühren werden mit der Steuerrechnung eröffnet und bezogen. Bei ju  -  ristischen Personen erfolgen Eröffnung und Bezug zusammen mit der Rechnung für  die Staats- und Gemeindesteuern. Deren Anfechtung richtet sich nach §  191a des  Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Rechtskräftige Gebührenrechnungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im  Sinne von §  192 Abs.  4 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39c * Gebühren für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide
                            1  Für schriftliche Auskünfte und Vorbescheide, welche das übliche Ausmass über  -  steigen, kann die Steuerverwaltung Gebühren erheben. Die Gebühren werden mit  der Auskunftserteilung in Rechnung gestellt, wobei §  39b Abs.  5 und Abs.  6 sinnge  -  mäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39d * Meldepflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Die Arbeitgeber haben der Veranlagungsbehörde sämtliche für die Veranlagung er  -  forderlichen Angaben betreffend geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteili  -  gungen sowie über die Zuteilung und Ausübung von Mitarbeiteroptionen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Bezug   und   Sicherung   der   Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1. Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Hauptsteuern
                            1  Die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Gewinn- und Kapitalsteuer be  -  ziehungsweise die Minimalsteuer vom Grundeigentum einer Steuerperiode werden  in drei Raten bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den natürlichen Personen ist die erste Rate am 31.  Mai, die zweite am 31.  Au  -  gust und die dritte am 31.  Oktober des Steuerjahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den juristischen Personen ist die erste Rate am Ende des fünften Monates, die  zweite am Ende des achten Monates und die dritte am Ende des zehnten Monates  seit Beginn der Steuerperiode fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In jedem Falle wird die Steuer im Umfang der bis zu den folgenden Zeitpunkten  entstandenen Verpflichtung fällig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim Tod des Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * Ausgleichszinsen
                            1  Verlegt ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode seinen Wohnsitz in einen  anderen Postnumerandokanton, werden auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer  provisorischen Steuerrechnung für diese Steuerperiode geleistet hat, bis zur Schluss  -  rechnung Ausgleichszinsen zu seinen Gunsten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Periodische Steuern, Verfalltag für natürliche Personen
                            1  Als Verfalltag im Sinne von §  189  Ziff.  2 des Gesetzes gilt für die Einkommens-  und Vermögenssteuern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei ganzjähriger Steuerpflicht oder bei Beginn der Steuerpflicht vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni, der 31.  August der Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31.  Mai, der 90.  Tag nach Beginn der  Steuerpflicht, spätestens der 31.  Dezember der Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Ende der Steuerpflicht vor dem 1.  Juni, der 90  Tag nach Beendigung der  Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zieht der Steuerpflichtige aus einem anderen Postnumerandokanton zu, gilt der or  -  dentliche Verfalltermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuer  -  pflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am fol  -  genden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * Periodische Steuern, Verfalltag für juristische Personen
                            1  Als Verfalltag für die Gewinn- und Kapitalsteuern und die an deren Stelle geschul  -  deten Minimalsteuern vom Grundeigentum gilt der 240.  Tag nach Beginn des Ge  -  schäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der ordentliche Verfalltag nach Abs.  1 noch nicht eingetreten, bestimmt sich in  folgenden Fällen der Verfalltag durch Zustellung der Schlussrechnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Ende der Steuerpflicht in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige juristische Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei erfolgter Anmeldung zur Löschung der juristischen Person im Handelsre  -  gister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41b * Verfalltag für Liquidationsgewinne
                            1  Für Liquidationsgewinne nach §  38b des Gesetzes gilt der ordentliche Verfallter  -  min nach §  41  Abs.  1 und Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Quellensteuer
                            1  Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,  Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren oder  Lohnpfändungen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Steuern vom Grundeigentum
                            1  Die Liegenschaftensteuer wird am 1.  März fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90.  Tag nach der zivilrechtlichen oder  wirtschaftlichen Handänderung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder  mit der wirtschaftlichen Handänderung fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Bussen
                            1  Bussen werden mit der Rechtskraft der Verfügung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 * Nachsteuern
                            1  Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * Zahlungsfrist
                            1  Für Beträge, die mit der Schluss- oder Quellensteuerrechnung in Rechnung gestellt  werden, wird eine Zahlungsfrist von 30  Tagen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a * Mahn- und Inkassogebühren
                            1  Die Steuerverwaltung erhebt Mahn- und Inkassogebühren für die von ihr bezoge  -  nen Steuerbetreffnisse, Bussen und Verfahrensgebühren. Geht nach Ablauf der Zah  -  lungsfrist keine Zahlung ein, wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie  Zahlungserinnerung zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung, wird die steuerpflichtige Person ge  -  mahnt. Jede Mahnung löst eine Mahngebühr von Fr.  50 aus und wird mit dieser in  Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich nach §  191a des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt auch die Mahnung ohne Wirkung und muss die offene Forderung auf dem  Betreibungsweg eingetrieben werden, ist der steuerpflichtigen Person eine Inkasso  -  gebühr von Fr.  80 aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rechtskräftige Gebührenrechnungen gelten als definitive Rechtsöffnungstitel im  Sinne von §  192 Abs.  4 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46b * Steuergutschriften für minderjährige Kinder
                            1  Im Kanton beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf Steuergutschrif  -  ten nach §  188a Abs.  2 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beginn und Ende der unbeschränkten Steuerpflicht während der Steuerperiode  wird die Steuergutschrift im Verhältnis der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Im in  -  terkantonalen Verhältnis richtet sich die Anspruchsgewährung sinngemäss nach der  Einheit der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz im Thurgau haben ihren Anspruch auf Steu  -  ergutschriften bis Ende März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgen  -  den Kalenderjahres oder bei Wegzug innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Steuer  -  pflicht bei der Steuerverwaltung geltend zu machen. Bei einer allfälligen nachträgli  -  chen ordentlichen Veranlagung erfolgt die Steuergutschrift auf diesem Weg.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von getrennt besteuerten Elternteilen ohne  gemeinsamen Haushalt gilt §  12a Abs.  2 sinngemäss. Die Steuergutschriften werden  diesfalls je hälftig beiden Elternteilen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46c * Steuergutschriften und Schlussrechnungen
                            1  Zuständig für die Gewährung der Steuergutschriften für minderjährige Kinder ge  -  mäss §  188a Abs.  2 des Gesetzes sind die Bezugsbehörden der jeweiligen Wohnsitz  -  gemeinden der Anspruchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuergutschriften werden mit der Schlussrechnung festgesetzt und vom ge  -  schuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht. Sie sind separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittel gegen Steuergutschriften folgen den Bestimmungen der Anfechtung  von Schlussrechnungen gemäss §  191a des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuergutschriften gemäss §  188a Abs.  2 des Gesetzes fliessen in die Steuerkraftbe  -  rechnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Rückerstattungszins
                            1  Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund der Schlussrechnung zuviel Steuern bezahlt oder  ist ein Revisionsbegehren gutgeheissen worden, ist ihm der zuviel bezahlte Steuer  -  betrag nebst Zins zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Bezugslimiten
                            1  Beläuft sich die einfache Steuer einer Steuerperiode bei den Hauptsteuern auf we  -  niger als Fr.  30, werden sie nicht bezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt die Liegenschaftensteuer für einen Steuerpflichtigen weniger als Fr.  20,  wird sie nicht bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundstückgewinnsteuerbeträge unter Fr.  50 werden nicht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung,  Verzugs- sowie Rückerstattungszinsen werden nicht bezogen beziehungsweise nicht  ausbezahlt, wenn sie nicht mehr als Fr.  30 betragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48a * Rückkauf von Verlustscheinen
                            1  Die Steuerverwaltung regelt den Rückkauf von Verlustscheinen unter dem Nomi  -  nalwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Weisungsrecht
                            1  Die Steuerverwaltung kann allen am Steuerbezug beteiligten Behörden Weisungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3. Stundung und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verfahren bei Stundung und Erlass
                            1  Gesuche um Stundung oder Erlass einer Steuer sind bei der Bezugsbehörde einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Gemeinde sind der Steuerverwaltung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezugsbehörde leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steu  -  erverwaltung weiter, sofern diese das Gesuch in erster Instanz zu beurteilen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Stundungs- und Erlassgesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehls ein  -  gereicht werden, tritt die Bezugsbehörde nicht ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a * Erlass
                            1  Der Erlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen  Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der  steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftli  -  chen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie  die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der  Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die  Zukunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde prüft, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der  Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen  gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die sich nach den Ansätzen  für   die   Berechnung   des   betreibungsrechtlichen   Existenzminimums   ergebenden  Lebenshaltungskosten übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Erlass kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Werden diese  nicht erfüllt, geht die Erlassforderung nicht unter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gebühren im Zusammenhang mit Bussen und Steuern können im selben Er  -  lassverfahren erlassen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50b * Erlassvoraussetzungen
                            1  Ein Härtefall liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis  zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürli  -  chen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuer  -  schuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in  absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Bezahlung des  geschuldeten Betrags ist ein Eingriff in die Vermögenssubstanz grundsätzlich zu  -  mutbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Überschuldung auf ausserordentliche Umstände (insbesondere Erwerbsunfä  -  higkeit, Arbeitslosigkeit, hohe, nicht von Dritten gedeckte Krankheits- oder Pflege  -  kosten) zurückzuführen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet und nicht  von der steuerpflichtigen Person verschuldet sind, liegt darin eine den Erlass recht  -  fertigende Ursache vor, unbesehen davon, ob allfällige, übrige Gläubiger im glei  -  chen prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Überschuldung von der steuerpflichtigen Person verschuldet, kann ein Er  -  lass nur dann gewährt werden, wenn die übrigen Gläubiger, deren Forderungen  ebenfalls der 3.  Klasse gemäss Art.  219 Abs.  4 SchKG angehören, im gleichen pro  -  zentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4. Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Die Parteien sind anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Vertrags auf das ge  -  setzliche Pfandrecht und auf die Möglichkeit einer vertraglichen Sicherstellung der  mutmasslichen Steuer hinzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5. Ablieferung und Aufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mitwirkungsentschädigung
                            1  Die Entschädigung der Gemeinde für die selbständige Veranlagung natürlicher  Personen beträgt pro Steuerperiode:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die ersten 10 Prozent der Steuerpflichtigen  Fr. 8 je Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die nächsten 10 Prozent der Steuerpflichtigen  Fr. 13 je Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für Anteile über 20 Prozent der Steuerpflichtigen  Fr. 17 je Fall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann mit einzelnen Gemeinden Leistungsvereinbarun  -  gen betreffend eine über den Umfang von Abs.  1 hinausgehende Veranlagungstätig  -  keit vorsehen. Es bewilligt Inhalt und Umfang der Leistungsvereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusammen mit der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach §  201  Abs.  1 des  Gesetzes sind damit sämtliche Leistungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der  Veranlagung, dem Bezug und der Ablieferung der Steuern abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Vollscanning der Steuerakten haben die Gemeinden eine Fallentschädi  -  gung von Fr.  5 zu entrichten, welche mit der allgemeinen Mitwirkungsentschädi  -  gung nach §  201  Abs.  1 des Gesetzes verrechnet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Ablieferung
                            1  Die im Laufe eines Monats eingegangenen Hauptsteuern sind bis zum Ende des  folgenden Monats an den Kanton sowie die beteiligten Gemeinden abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Kürzung oder Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales entscheidet über die Kürzung oder  Verweigerung der Mitwirkungsentschädigung gemäss §  201  Abs.  3 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a * Aufteilung der Zinsen
                            1  Die von der Bezugsbehörde erhobenen Ausgleichs- und Verzugszinsen sowie aus  -  gerichteten Rückerstattungszinsen sind im Verhältnis der Anteile an den Gesamt  -  steuern auf die beteiligten Körperschaften zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54b * Wechsel der Steuerpflicht
                            1  Für die Folgen des Beginns, der Änderung oder des Endes der Steuerpflicht auf  -  grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit im interkommunalen Verhält  -  nis gelten die interkantonalen Grundsätze sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Kirchensteuern natürlicher Personen *
                            1  Natürliche Personen haben Kirchensteuern zu entrichten, wenn sie einer Landeskir  -  che angehören. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder  der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ehegatten
                            1  Gehören Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe nicht der gleichen  Landeskirche an, ist je die halbe Kirchensteuer an die entsprechende Kirchgemeinde  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehört nur ein Ehegatte einer Landeskirche an, haben die Steuerpflichtigen die hal  -  be Kirchensteuer an die Kirchgemeinde dieser Konfession abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Austritt
                            1  Der Austritt aus einer Landeskirche ist durch eine Bestätigung der zuständigen  kirchlichen Behörde zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 * Kirchensteuern juristischer Personen
                            1  Für die Berechnung des Verhältnisses der Niedergelassenen und Aufenthalter bei  -  der Konfessionen einer Politischen Gemeinde ist die registerbasierte Volkszählung  des Bundesamtes für Statistik massgebend. Das Verhältnis wird alle fünf Jahre neu  berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Elektronische   Erfassung   und   Aufbewahrung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 * Elektronische Erfassung
                            1  Die Steuerverwaltung kann für die elektronische Erfassung im Sinn von §  153b des  Gesetzes Dritte betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * Informationssicherheit
                            1  Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Erfassung mit  einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur versehen, welche dem Nachweis des  Ursprungs und der Integrität dienen. Vor der elektronischen Aufbewahrung erfolgt  eine Konformitätsprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 * ...
                            11. Übergangs-   und   Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Steuerbefreiung
                            1  Steuerbefreiungen für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1965 vom Regierungsrat oder vom Departement ausgesprochen worden  sind, bleiben weiterhin gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorher durch den Regierungsrat gewährten individuellen und generellen Steu  -  erbefreiungen sowie sämtliche Steuerbefreiungen für zweckgebundene Vermögen  juristischer Personen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung kann bestimmen, welche der Organisationen gemäss Abs.  2  von der Steuerpflicht weiterhin befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62a–63a * ...
§ 63b * Alleinerziehende
                            1  Für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit  Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unter  -  halt zur Hauptsache bestreiten, gilt §  37  Abs.  2 des Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sozialabzug nach §  36  Abs.  2  Ziff.  5 des Gesetzes findet keine Anwendung  mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63c–64 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach    Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  10.11.1992  01.01.1993  Erstfassung  ABl. 51/1992  Erlasstitel  16.11.2021  01.01.2023  geändert  ABl. 46/2021  Erlasstitel  28.06.2022  01.07.2022  geändert  ABl. 26/2022  Titel 2.1.  18.08.1998  01.01.1999  eingefügt  ABl. 33/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1a 29.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 48/2011
§ 1a Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert ABl. 50/2009
§ 1b 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1b Abs. 1 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 1c 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1d 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1d Abs. 2 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 1d Abs. 3 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 1e 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 1e Abs. 1 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 1f 08.12.2009 01.01.2010 eingefügt ABl. 50/2009
§ 1g 08.12.2009 01.01.2010 eingefügt ABl. 50/2009
§ 1g 29.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 48/2011
                            Titel 2.2.  18.08.1998  01.01.1999  eingefügt  ABl. 33/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 2a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 2a 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 2b 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 2b 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 2c 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 2c 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ABl. 50/2018
§ 3 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 3a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 3a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 4 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 4 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 4a 28.11.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 48/2017
§ 5 23.10.2001 01.01.2002 geändert ABl. 44/2001
§ 5 02.12.2008 01.01.2009 aufgehoben ABl. 49/2008
§ 5 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 6 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 7a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 47/2019
§ 7b 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 47/2019
§ 7c 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 47/2019
§ 8 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 9 Abs. 2, 1. 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 9 Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 28.06.2022 01.07.2022 aufgehoben ABl. 26/2022
§ 10a 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 49/2008
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert ABl. 49/2014
§ 10a Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert ABl. 48/2017
§ 11a 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 11a 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 11b 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 11b 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 11b Abs. 3 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 11b Abs. 4 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 11c 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 49/2004
§ 11c Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert ABl. 50/2009
§ 11c Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 11c Abs. 1 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 11c Abs. 1 18.02.2020 01.01.2020 geändert ABl. 8/2020
§ 12 Abs. 2 11.11.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 45/2003
§ 12a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 49/2004
§ 12a Abs. 2, 1. 28.11.2017 01.01.2018 geändert ABl. 48/2017
§ 12a Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 geändert ABl. 48/2017
                            Titel 2.3.  18.08.1998  01.01.1999  aufgehoben  ABl. 33/1998  Titel 2.3.  02.12.2008  01.01.2009  eingefügt  ABl. 49/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 13 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt ABl. 49/2008
§ 13 Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert ABl. 50/2009
§ 13a 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 13b 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 13b 26.11.2013 01.01.2014 aufgehoben ABl. 48/2013
                            Titel 2.4.  18.08.1998  01.01.1999  eingefügt  ABl. 33/1998
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 15 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 16 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 16 Abs. 5 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 17 19.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 17a 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 18 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 18 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben ABl. 47/2019
§ 18 Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 19 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 19 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben ABl. 47/2019
§ 19 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 20 18.08.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 33/1998
§ 21 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt ABl. 50/2018
§ 21 Abs. 3 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 21a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 21a 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben ABl. 47/2019
                            Titel 4.1.  18.10.1994  01.01.1995  eingefügt  ABl. 42/1994
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 22 01.09.2020 01.01.2021 Titel geändert ABl. 36/2020
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 1. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 2. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 3. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 2, 4. 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
§ 22a 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 22a 01.09.2020 01.01.2021 Titel geändert ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 1, 1. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 2. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 3. 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 22a Abs. 1, 3. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 4. 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
                            § 22a Abs. 1, 4.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2013  01.01.2014  eingefügt  ABl. 48/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22a Abs. 1, 4.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2013  01.01.2014  eingefügt  ABl. 48/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a Abs. 1, 5. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 6. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 7. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 8. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 9. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 10. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 1, 11. 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 22a Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 geändert ABl. 36/2020
§ 22a Abs. 3 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 22a Abs. 4 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22b 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 22b 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 22b Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 22b Abs. 3 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 23 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 23 Abs. 1 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 23a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 23a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 24 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 24 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
                            Titel 4.2.  18.10.1994  01.01.1995  eingefügt  ABl. 42/1994
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 18.08.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 33/1998
§ 24a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 24b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 36/2020
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 25 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 25a 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 25a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 25b 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 25b 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
                            Titel 4.3.  18.10.1994  01.01.1995  eingefügt  ABl. 42/1994
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 26 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 26 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 26 Abs. 2 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 26 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 26 Abs. 3 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 26a 18.10.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 42/1994
§ 26a 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26b 11.11.2003 01.01.2004 Titel geändert ABl. 45/2003
§ 26b Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26b Abs. 1, 1. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 1, 2. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 1, 3. 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 26b Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26b Abs. 3 04.12.2007 01.01.2008 geändert ABl. 49/2007
§ 26b Abs. 4 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 26b Abs. 4 24.11.2015 01.01.2016 geändert ABl. 48/2015
§ 26c 11.11.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 45/2003
§ 26c 02.12.2008 01.01.2009 geändert ABl. 49/2008
§ 26c 01.09.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 36/2020
§ 26c Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 29a 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 29a 28.11.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 48/2017
§ 31a 07.12.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 49/2004
§ 31a 26.11.2013 01.01.2014 Titel geändert ABl. 48/2013
§ 31a Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 31a Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 31b 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 32 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 32 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 32 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 32 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2008 geändert ABl. 49/2007
§ 32 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 32 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 33 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert ABl. 50/2020
§ 34 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 34a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt ABl. 50/2020
§ 35 22.09.2009 01.10.2009 geändert ABl. 39/2009
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a 22.09.2009 01.10.2009 eingefügt ABl. 39/2009
§ 35b 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 35c 29.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 48/2011
§ 39a 11.11.2003 01.01.2004 Titel geändert ABl. 45/2003
§ 39a 08.12.2020 01.01.2021 aufgehoben ABl. 50/2020
§ 39b 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 39b Abs. 4 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
§ 39b Abs. 5 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 39c 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 39d 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt ABl. 48/2013
§ 40 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 40 Abs. 4 14.06.2005 01.07.2005 geändert ABl. 24/2005
§ 40 Abs. 5 28.11.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 48/2000
§ 40a 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 41 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 41a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 41b 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 41b 07.12.2004 01.01.2005 geändert ABl. 49/2004
§ 41b 29.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 48/2011
§ 42 18.10.1994 01.01.1995 geändert ABl. 42/1994
§ 43 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 43 Abs. 2 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 43 Abs. 3 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 43 Abs. 4 28.11.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 48/2000
§ 44 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 45 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 46 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 46a 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 46a Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert ABl. 50/2020
§ 46b 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 46b Abs. 3 16.11.2021 01.01.2023 geändert ABl. 46/2021
§ 46c 18.02.2020 01.01.2020 eingefügt ABl. 8/2020
§ 47 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 48 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 48 Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert ABl. 48/2010
§ 48 Abs. 4 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 48 Abs. 4 02.12.2014 01.01.2015 geändert ABl. 49/2014
§ 48a 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 50 Abs. 4 11.11.2003 01.01.2004 eingefügt ABl. 45/2003
§ 50a 23.10.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 44/2001
§ 50a Abs. 4 11.11.2003 01.01.2004 aufgehoben ABl. 45/2003
§ 50a Abs. 5 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 48/2015
§ 50a Abs. 6 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 26/2022
§ 50b 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 51 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert ABl. 47/2019
§ 52 Abs. 1 23.10.2001 01.01.2002 geändert ABl. 44/2001
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 05.12.2006 01.01.2007 geändert ABl. 49/2006
§ 52 Abs. 1 13.05.2008 01.01.2008 geändert ABl. 49/2008
§ 52 Abs. 2 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 52 Abs. 2 05.12.2006 01.01.2007 geändert ABl. 49/2006
§ 52 Abs. 2 13.05.2008 01.01.2008 aufgehoben ABl. 49/2008
§ 52 Abs. 2 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 52 Abs. 4 30.11.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 48/2010
§ 52 Abs. 5 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt ABl. 49/2016
§ 52 Abs. 5 16.11.2021 01.01.2023 aufgehoben ABl. 46/2021
§ 54a 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 54b 28.11.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 48/2000
§ 55 18.08.1998 01.01.1999 Titel geändert ABl. 33/1998
§ 58 11.11.2003 01.01.2004 geändert ABl. 45/2003
§ 58 Abs. 1 26.11.2013 01.01.2014 geändert ABl. 48/2013
                            Titel 10.  27.11.2012  01.01.2013  eingefügt  ABl. 48/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 18.10.1994 01.01.1995 aufgehoben ABl. 42/1994
§ 59 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 60 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben ABl. 50/2009
§ 60 27.11.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 48/2012
§ 60 Abs. 1 18.08.1998 01.01.1999 geändert ABl. 33/1998
§ 61 28.11.2000 01.01.2001 geändert ABl. 48/2000
§ 61 30.11.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 48/2010
                            Titel 11.  27.11.2012  01.01.2013  geändert  ABl. 48/2012