Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden
Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden Vom 5. April 1981 (Stand 1. Januar 2016) Vom Volke angenommen am 5. April 1981 1 )
1. Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Begriff und Zweck
1 Meliorationen sind Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hoch- und Tief - bauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zer - störung durch Naturereignisse zu schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt: a) die land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung sowie Gesamtmelio - rationen im Sinne von Artikel 12 2; b) die im Rahmen der Gesamtumlegung durchgeführten land- und forstwirt - schaftlichen Güterzusammenlegungen; c) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen; d) Einzelunternehmen; e) die Beitragsleistungen an Meliorationen.
2 Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet ein - schliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte.
Art. 3 Umwelt
1 Bei der Durchführung von Meliorationen ist den allgemeinen Interessen der Um - welt, insbesondere dem Schutz der Natur und der Wahrung des Orts- und Land - schaftsbildes, angemessen Rechnung zu tragen.
1) B vom 30. Juni 1980, 169; GRP 1980/81; 205 (1. Lesung); GRP 1980/81, 449, 456 (2. Le - sung)
Art. 4 Vorbereitung und Durchführung
1 Die Gemeinden bereiten die gemeinschaftlichen Unternehmen vor.
2 Die Durchführung gemeinschaftlicher Unternehmen ist Sache der Grundeigentü - mer, der Gemeinden oder anderer Interessierter.
Art. 5 Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke.
2 Dieses hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Ge - biet zu erstrecken, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient.
Art. 6 * Zuständigkeit zur Festlegung des Beizugsgebietes
1 Das Beizugsgebiet wird durch das zuständige kantonale Amt im Einvernehmen mit den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so entschei - det das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.
2 Analog ist bei Änderungen des Beizugsgebietes zu verfahren. Bei den durch eine Genossenschaft durchgeführten Meliorationen tritt in diesem Falle anstelle des Gemeindevorstandes der Genossenschaftsvorstand.
3 Der Entscheid des Departementes kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
Art. 7 Trägerschaft
1 Träger der Melioration ist bei gemeinschaftlichen Unternehmen die aus den betei - ligten Grundeigentümern bestehende Genossenschaft. Die Genossenschaft stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.
2 In den in Artikel 17 erwähnten Fällen können auch die Gemeinde und der Kanton Träger eines Unternehmens sein.
Art. 8 Anschluss an bestehende Unternehmen
1 Der Anschluss weiterer Unternehmen ist zu gestatten, wenn die natürlichen und
2 Kommt über den Anschluss keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung endgültig. Diese setzt für die erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung fest. *
Art. 9 Entstehung und Auflösung der Genossenschaft
1 Eine Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departe - ment.
2 Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen De - partementes.
3 Entscheide des Departementes unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Die - se entscheidet endgültig. *
Art. 10 Organe
1 Organe einer Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Genos - senschaftsvorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisoren.
Art. 11 * Aufsicht
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bestimmungen des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes ist die Regierung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be - stimmt. Entscheide der Regierung sind endgültig, sofern die Bestimmungen über das Meliorationswesen oder das übergeordnete Recht keine anderen Rechtsmittel vorse - hen.
2 Die vom Bund und Kanton unterstützten Meliorationen unterstehen während der Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des zuständigen kantonalen Am - tes. Entscheide des Amtes können an das Departement und an die Regierung weiter - gezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Vorbehalten bleiben an - dere Rechtsmittel nach dem übergeordneten Recht und den Bestimmungen über das Meliorationswesen.
2. Güterzusammenlegung
2.1. ALLGEMEINES
Art. 12 Zweck
1 Die Güterzusammenlegung dient: a) der rationellen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft; b) der Entflechtung von Nutzungen im Rahmen der Gesamtumlegung gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz;
1 ) c) den Massnahmen der Orts-, Regional- und Landesplanung, wenn Strassen, Kanal- und Bahnbauten sowie andere Werke die landwirtschaftliche Boden - nutzung beeinträchtigen; d) der Vorbereitung für die Einführung des Eidgenössischen Grundbuches.
1) BR 801.100
2 Güterzusammenlegungen sollen ausser der Arrondierung der Grundstücke und den Weganlagen auch weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse umfas - sen, die notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu er - höhen oder seine Bewirtschaftung zu erleichtern, oder die zur rationellen Einteilung des neuen Bestandes beitragen (Gesamtmelioration).
Art. 13 Verhältnis zur Raumplanung
1 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die Ortsplanung ist im Laufe der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
3 Von der Auflage der Neuzuteilung bis zu deren Rechtskraft darf die Nutzungsord - nung nicht geändert werden.
2.2. VORBEREITUNG
Art. 14 Einleitung des Verfahrens
1 Der Gemeindevorstand leitet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag interes - sierter Grundeigentümer, landwirtschaftlicher Organisationen oder der zuständigen kantonalen Amtsstellen ein.
2 Das Gesuch ist unter genauer Bezeichnung von Zweck und Umfang durch die An - tragsteller schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
3 Der Antrag auf Durchführung einer Güterzusammenlegung ist an den Gemeinde - vorstand derjenigen Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der grösste Teil des einzu - beziehenden Bodens liegt.
Art. 15 Vorplanung
1 Der Gemeindevorstand hat innert Monatsfrist seit Einreichung die Antragsteller zur Beschlussfassung über die Ausarbeitung und Vorfinanzierung einer Planungsstudie einzuberufen.
2 Die Planungsstudie ist im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem zuständigen kantonalen Amt einem Fachmann in Auftrag zu geben.
Art. 16 Beschlussfassende Versammlung
1 Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, lädt der Gemeindevorstand zur be - schlussfassenden Versammlung ein.
2 Die Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer ohne Rücksicht auf die Fläche dem Unternehmen zustimmt.
Art. 17 Anordnung und Durchführung von Amtes wegen
1 Besteht an der Güterzusammenlegung ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann diese durch die Gemeindeversammlung, oder wo eine solche nicht durchge - führt wird, durch die Urnenabstimmung, in den Fällen von Artikel Absatz 1 Lite - ra c, auch durch die Regierung angeordnet werden.
2 Bei amtlicher Anordnung kann die Durchführung der Güterzusammenlegung einer Genossenschaft der Grundeigentümer oder der Gemeinde übertragen werden. Umge - kehrt kann die beschlussfassende Versammlung auch die Gemeinde mit der Durch - führung der Güterzusammenlegung betrauen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Gemeinde der Übernahme zustimmt.
3 Wird das Verfahren von einer Behörde durchgeführt, übernimmt diese die der Ge - nossenschaftsversammlung und dem Genossenschaftsvorstand zuerkannten Rechte und Pflichten.
Art. 18 * Anfechtung des Beschlusses und der Anordnung
1 Der Durchführungsbeschluss und die amtliche Anordnung können mittels Be - schwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Diese hat sich gegen die für die Durchführung verantwortliche Gemeinde oder im Falle der Anordnung durch die Regierung gegen den Kanton zu richten.
Art. 19 Vorbereitungskosten
1 Wird eine Güterzusammenlegung von der beschlussfassenden Versammlung abge - lehnt, so tragen die Gemeinden die Vorbereitungskosten.
2.3. DURCHFÜHRUNG
Art. 20 Umlegungsbann
1 Nach der Einleitung einer Güterzusammenlegung kann die mit der Durchführung betraute Instanz für das ganze Beizugsgebiet oder Teile davon einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzu - geben.
2 Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der mit der Durch - führung betrauten Instanz keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Zusammenlegung beeinträchtigen können.
3 Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 21 Aufnahme des alten Bestandes
1 Im Beizugsgebiet wird das Eigentum an den Grundstücken aufgenommen und in Plänen und Verzeichnissen dargestellt.
Art. 22 Eigentumsnachweis
1 Eigentümer von nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken haben den Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen.
2 Das Ersitzungsverfahren kann, sofern geeignete Unterlagen vorhanden sind, für alle nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke gemeinsam durchgeführt werden.
3 Streitigkeiten, welche den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezoge - nen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.
Art. 23 Bewertung
1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gege - benen Nutzungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ertrags - fähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke.
2 In der Bauzone ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Enteignungs - grundsätzen zu ermitteln ist.
3 Gebäude, Bäume, Quellen, Rebkulturen und dergleichen sind separat zu bewerten.
4 Die Bewertung wird durch die Schätzungskommission vorgenommen.
Art. 24 Verbindlichkeit der Bewertung
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist wird die Bewertung für die Beteiligten grundsätz - lich verbindlich und kann bei der Neuzuteilung nicht mehr angefochten werden.
Art. 25 Abzug für gemeinschaftliche Anlagen
1 Für die allgemeinen Anlagen und zur Erleichterung der Neuzuteilung wird vom Wert des alten Bestandes ein Abzug gemacht. Der Wertabzug wird nicht entschädigt.
Art. 26 Wertabzug für andere öffentliche Werke
1 Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und vermag er den Landbedarf nicht aus seinem Anspruch als Mitglied des Unter - nehmens zu decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Bodenwert Land beschafft werden.
2 Für den zusätzlichen Abzug ist das Unternehmen vom Enteignungsberechtigten nach dem Verkehrswert zu entschädigen. Die betreffenden Werte werden den einzel - nen Grundeigentümern gutgeschrieben und im Rahmen des Kostenverteilers ver - rechnet.
Art. 27 Verfahren
1 Der Landabtretungsanspruch ist vor Ausarbeitung der Neuzuteilung beim zuständi - gen Departement gegen das Unternehmen geltend zu machen. Die Regierung lädt dieses zu einer schriftlichen Stellungnahme ein und entscheidet daraufhin entspre - chend den enteignungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Mass - nahme.
2 Der Beschluss über den zusätzlichen Landabzug und die Höhe der Entschädigung ist Sache der Genossenschaftsversammlung.
3 Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so findet das kantonale Enteignungsgesetz sinngemäss Anwendung.
4 Ist die Gemeinde Trägerin des Unternehmens, ist das Enteignungs- und Schät - zungsverfahren gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen.
5 Die durch ein öffentliches Werk im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 verursachten Minderwerte und Inkonvenienzen sind vom Betroffenen auf dem Wege des Schät - zungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz gegen den betreffenden Enteignungsbe - rechtigten geltend zu machen.
Art. 28 Neuzuteilungsgrundsätze
1 Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Abzug für gemeinsame Anlagen, in quantita - tiver und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesse - rungen anzustreben.
2 Die Neuzuteilung ist durch den Genossenschaftsvorstand zu beschliessen.
Art. 29 Ausnahmen vom Realersatzprinzip
1 Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen und muss der betroffene Eigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen, so ist diese nach dem Verkehrs - wert zu bemessen.
2 Analog ist bei Mehrzuteilungen zu verfahren.
Art. 30 Behandlung von Bauland
1 Wird von einer Güterzusammenlegung auch Bauland erfasst, muss dieses nach den Grundsätzen einer Baulandumlegung im Sinne des kantonalen Raumplanungsgeset - zes
1 ) umgelegt werden. Landwirtschaftliche Interessen sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
1) BR 801.100
Art. 31 Entflechtung
1 Der Abtausch zwischen Bauland und Kulturland setzt in der Regel das Einver - ständnis der betroffenen Grundeigentümer voraus und hat nach Verkehrswerten zu erfolgen.
Art. 32 Bereinigung der beschränkten dinglichen und vorgemerkten persön -
lichen Rechte
1 Bei der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ist im Rahmen der Neuzu - teilung unter Beizug eines Grundbuchfachmannes zu prüfen, ob diese weiterbeste - hen und dementsprechend auf die neuen Grundstücke zu verlegen sind. Gleiches gilt für die Bereinigung der vorgemerkten persönlichen Rechte.
2 Mit Ausnahme der übertragenen oder neu begründeten Rechte sowie der Grund - pfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zugeteilten Parzellen sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter.
Art. 33 Kostenverteilung
1 Die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten sind auf die beteiligten Grundeigentü - mer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Nutzens zu vertei - len.
2 Dritte können ebenfalls zu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.
3 Dritte im Sinne von Absatz 2 haben im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens dieselben Rechte wie die Genossenschafter.
Art. 34 Unterhalt
1 Die gemeinschaftlichen Anlagen sind durch die Beteiligten fachgerecht zu unter - halten. Dritte können analog zu Artikel 33 Absatz 2 und 3 zu Beitragsleistungen her - angezogen werden.
2 Wird der fachgerechte Unterhalt missachtet, kann die Regierung die erforderlichen Ersatzmassnahmen zulasten der Träger anordnen.
3 Der Unterhalt soll nach Abschluss der Meliorationswerke in der Regel von der Gemeinde übernommen werden. Dienen die Weganlagen dem allgemeinen Verkehr, ist die Gemeinde zur Übernahme der Anlagen und deren Unterhalt verpflichtet. Die Abtretung an die Gemeinde erfolgt entschädigungslos.
Art. 35 Zuweisung zur Bewirtschaftung
1 Der Besitzesantritt kann durch die Trägerschaft für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile vor dem Eigentumserwerb verfügt werden.
Art. 36 Eigentumserwerb
1 Der Eigentumserwerb erfolgt nach rechtskräftiger Neuzuteilung auf Antrag der Trägerschaft durch Regierungsbeschluss. Dieser ist endgültig und wird im kantona - len Amtsblatt publiziert. *
2 Über die neu zugeteilten Grundstücke kann erst nach dem Eigentumserwerb und nach dem Eintrag ins Grundbuch verfügt werden.
2.4. RECHTSSCHUTZ
Art. 37 Rechtsmittelinstanzen
1 Rechtsmittelinstanzen sind die Schätzungskommissionen und das kantonale Ver - waltungsgericht.
Art. 38 Öffentliche Auflage
1 Verfügungen sowie dazugehörige Planunterlagen und Verzeichnisse sind während einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen, insbesondere: * a) * das Beizugsgebiet und das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer; b) * das Auflageprojekt; c) die Pläne, Verzeichnisse und Bewertung des alten Bestandes; d) die Neuzuteilung; e) der Kostenverteiler.
2 Die Auflagen gemäss Litera a–e sind im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Wei - se, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, den betroffenen Grundeigentümern bekanntzugeben.
Art. 39 Einspracheverfahren
1 Gegen sämtliche Verfügungen können die Betroffenen während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission eine mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung versehene Einsprache er - heben. Die Einsprache ist unverzüglich der erlassenen Behörde zur Vernehmlassung zuzustellen. Daraufhin führt die Schätzungskommission, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. *
2 Die Schätzungskommission sucht die Parteien gütlich zu einigen und macht ent - sprechende Vergleichsvorschläge. Die Ergebnisse dieser Vergleichsbemühungen sind schriftlich festzuhalten und von den Parteien unterschriftlich anzuerkennen.
3 Die verfügende Behörde kann im Rahmen des Einspracheverfahrens ohne weitere Begründung ihre Verfügung entweder bestätigen oder diese aufheben bzw. ändern.
4 Vor der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sind die allenfalls Betroffenen anzuhören; nötigenfalls ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.
5 Soweit keine Einsprache erfolgt, werden die Verfügungen bzw. die aufgelegten Ak - ten für die Einzelnen verbindlich.
Art. 40 Einspracheentscheid
1 Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Schätzungskommission einen schrift - lich begründeten Entscheid, der den Parteien innert 30 Tagen nach der mündlichen Verhandlung zu eröffnen ist.
2 Die Schätzungskommission kann in der Sache selbst entscheiden oder diese zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Entscheidet sie selbst, sind die durch Änderungen Betroffenen beizuladen, und es ist ihnen Gelegenheit zur Stel - lungnahme zu geben.
3 Die Schätzungskommission kann für ihren Entscheid den ausführenden Fachmann und für die Redaktion einen rechtskundigen Aktuar beiziehen.
Art. 41 Einsprachen gegen die Bewertung
1 Einsprachen gegen die Bewertung werden unter sinngemässer Anwendung der Ar - tikel 39 und 40 ebenfalls durch die Schätzungskommission behandelt und entschie - den.
Art. 42 Kosten des Einspracheverfahrens
1 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Ausseramtliche Entschä - digungen werden keine zugesprochen.
2 Der Einsprecher kann bei trölerischem oder mutwilligem Verhalten zur Tragung der Kosten verhalten werden.
Art. 43 * Beschwerde
1 Sowohl die betroffenen Grundeigentümer wie auch die Träger des Unternehmens können gegen die Entscheide der Schätzungskommission innert 30 Tagen seit Zu - stellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Art. 44 * Ausschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens *
1 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 ff. findet keine Anwen - dung bei Einsprachen gegen das Grundeigentümerverzeichnis und das Auflagepro - jekt. *
2 Einsprachen gegen das Grundeigetümerverzeichnis werden durch das zuständige Departement beurteilt.
3 Gegen den Einspracheentscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. *
4 Einsprachen gegen das Auflageprojekt richten sich nach Artikel 44 bis ff.
2.5. PROJEKTGENEHMIGUNG
Art. 44 bis * Einsprache
1 Gegen das Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden.
Art. 44 ter * Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache ist berechtigt: a) wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an des - sen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann; b) die betroffene Gemeinde; c) gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, sofern und soweit ihnen auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.
Art. 44 quater * Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Projekteinsprachen und geneh - migt das Auflageprojekt. Es berücksichtigt dabei nebst dem Meliorationszweck alle massgebenden Anliegen, insbesondere die Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes.
2 Die Projektgenehmigung wird im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise pu - bliziert.
3
... *
Art. 44 quinquies * Wirkung der Projektgenehmigung
1 Nach der rechtskräftigen Genehmigung des Auflageprojektes ist für die darin ent - haltenen Bauten, Anlagen und sonstigen Massnahmen keine Baubewilligung mehr erforderlich; die Projektgenehmigung ersetzt die Baubewilligung.
2 Änderungen gegenüber dem genehmigten Auflageprojekt sind vor der Ausführung vom zuständigen Departement zu genehmigen. Bei bloss geringfügigen Änderungen kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden.
3. Andere gemeinschaftliche Unternehmen
Art. 45 Begriff
1 Als andere gemeinschaftliche Meliorationen gelten insbesondere: a) Strassen und Wege; b) Seilbahnen; c) Entwässerungen; d) Bewässerungen; e) Wasserversorgungen;
f) Elektrizitätsversorgungen; g) Alpverbesserungen; h) Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland; i) Landwirtschaftliche Gemeinschaftsbauten.
Art. 46 Anwendbares Recht
1 Die Vorschriften über die Güterzusammenlegung finden auf die übrigen innerhalb und ausserhalb von Güterzusammenlegungsverfahren durchgeführten Unternehmen sinngemäss Anwendung.
4. Einzelunternehmen
Art. 47 Begriff und anwendbares Recht
1 Einzelunternehmen sind die in der Regel von Privaten durchgeführten Unterneh - men. Darunter fallen insbesondere Hof- und Stallsanierungen, Gebäuderationalisie - rungen und Siedlungen, Erschliessungsanlagen für Einzelhöfe sowie private gemeinschaftliche Wirtschaftsgebäude.
2 Für die Einzelunternehmen gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes.
5. Kantonsbeiträge
Art. 48 Beitragsberechtigung
1 Die vom Bund unterstützten Unternehmen sind in der Regel auch vom Kanton zu unterstützen.
2 Die vom Bund nicht unterstützten Unternehmen werden in der Regel auch vom Kanton nicht unterstützt.
Art. 49 Höhe der Kantonsbeiträge
1 Der Kanton richtet Beiträge bis zu höchstens 40 Prozent, an Güterzusammenlegun - gen bis zu höchstens 50 Prozent der subventionsberechtigten Kosten aus. *
2 Die Regierung entscheidet über die Beitragshöhe endgültig. An die Beitragszusi - cherungen kann sie Bedingungen und Auflagen knüpfen. *
Art. 50 Meliorationsfonds
1 Zur Durchführung schwer finanzierbarer Meliorationen wird ein Meliorationsfonds errichtet. Beiträge aus dem Meliorationsfonds können zudem für einfache Werke mit geringerem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Bei - träge geleistet werden.
2 Der Meliorationsfonds kann durch Zuweisung von Einlagen aus der ordentlichen Verwaltungsrechnung geäufnet werden.
3 Der Kanton verzinst den Fonds-Saldo marktkonform. *
Art. 50 bis
* ...
Art. 51 Erstattung von Beiträgen
1 Alle Beiträge sind zu erstatten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der Bundesbeiträge erfüllt sind. Dies trifft namentlich zu, wenn: a) Grundstücke oder Bauten und Anlagen ihrem Zweck entfremdet werden; b) Grundstücke nicht bewirtschaftet oder Werke mangelhaft unterhalten werden; c) Hochbauten gewinnbringend veräussert werden oder längere Zeit leerstehen; d) Bedingungen nicht erfüllt und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die Vorschriften der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung finden ergän - zend Anwendung.
Art. 52 Erstattete Beiträge
1 Der vom Bund nicht beanspruchte Anteil der erstatteten Beiträge fliesst in den Me - liorationsfonds.
6. Schlussbestimmungen
Art. 53 Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat
1 ) von der Regierung in Kraft gesetzt.
2 )
Art. 54 Grossrätliche Verordnung
1 Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung.
3 ) Er kann die Regierung zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen ermächtigen. 4 )
Art. 55 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Das Meliorationsgesetz vom 7. April 1957 5 ) wird aufgehoben.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 3. Juni 1981
2) mit RB vom 15. Juni 1981 auf den 1. Juli 1981 in Kraft gesetzt
3) BR 915.110
4) Siehe Art. 43 der Vollziehungsverordnung
5) aRB 1577 und Änderungen gemäss Register
Art. 56 Übergangsrecht
1 Für Meliorationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
2 Das zuständige Departement kann: a) bestimmte Vorschriften der Abschnitte 1. bis 3. dieses Gesetzes anwendbar er - klären; b) für Meliorationen, die von den Grundeigentümern nach dem 31. Dezember
1976 beschlossen worden sind, die Abschnitte 1. bis 3. dieses Gesetzes in vol - lem Umfange anwendbar erklären.
3 Die Statuten bestehender Unternehmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttre - ten dieses Gesetzes dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Prü - fung einzureichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.04.1981 01.07.1981 Erlass Erstfassung -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 38 Abs. 1, a) geändert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 38 Abs. 1, b) geändert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 totalrevidiert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 bis eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 ter eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 quater eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 quinquies eingefügt -
15.08.1995 01.01.1996 Art. 6 totalrevidiert 1995, 3412
20.10.1998 01.11.1998 Art. 50 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 geändert 2006, 3328
31.08.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert 2006, 3328
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 11 totalrevidiert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 39 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 43 totalrevidiert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 Titel geändert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 Abs. 1 geändert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 Abs. 3 geändert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 quater Abs. 3 aufgehoben 2006, 3330
18.04.2007 01.01.2008 Art. 49 Abs. 1 geändert -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 50 bis aufgehoben -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 49 Abs. 2 geändert 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.04.1981 01.07.1981 Erstfassung -
Art. 6 15.08.1995 01.01.1996 totalrevidiert 1995, 3412
Art. 6 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3328
Art. 8 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3328
Art. 9 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3329
Art. 11 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3329
Art. 18 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3329
Art. 36 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3329
Art. 38 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3329
Art. 38 Abs. 1, a) 06.06.1993 01.07.1993 geändert -
Art. 38 Abs. 1, b) 06.06.1993 01.07.1993 geändert -
Art. 39 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3329
Art. 43 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3330
Art. 44 06.06.1993 01.07.1993 totalrevidiert -
Art. 44 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3330
Art. 44 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3330
Art. 44 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3330
Art. 44 bis 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 44 ter 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 44 quater 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 44 quater Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3330
Art. 44 quinquies 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 49 Abs. 1 18.04.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 49 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 50 Abs. 3 20.10.1998 01.11.1998 eingefügt -
Art. 50 bis 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
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