Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels (BaB 155.200)
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Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels

Vorstadtordnung: Reglement Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels (Vorstadtordnung) Vom 20. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2022) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876
1 ) , § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindege - setzes vom 17. Oktober 1984
2 ) und § 32 2 und § der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
3 , erlässt folgendes Reglement über die Organisation der Vorstadtgesellschaften Grossbasels (Vorstadt - ordnung): I. Zweck und Bestand der Vorstadtgesellschaften

§ 1 Zweck

1 Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens und der Stadtentwicklung Basels fördern die Vor - stadtgesellschaften Grossbasels in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Be - wusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere ihres Vorstadtbezirkes, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Ge - selligkeit.

§ 2 Bestand

1 In Grossbasel bestehen folgende Vorstadtgesellschaften: Gesellschaft zur Mägd, Gesellschaft zur Krähe, Gesellschaft zu den drei Eidgenossen, Gesellschaft zum Rupf und Gesellschaft zum Hohen Dolder, jede in dem Vorstadtbezirk, wie er im Anhang zu die - ser Vorstadtordnung als innerer und äusserer Bezirk umschrieben ist.
2 Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden. II. Vorstand

§ 3 Bestand

1 Jede Vorstadtgesellschaft hat einen Vorstand. Dieser besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern.
4 )
2 Sie hat aber die Möglichkeit, Mitglieder aufzunehmen, sofern diese die Bedingungen nach § 4 Abs. 2 und 3 erfüllen. Deren Rechte und Pflichten sind in einer Ergänzung der Vorstadtordnung gemäss § 12 zu regeln.

§ 4 Wahl

1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Vorstadtgesellschaft vom Bürgerrat
2 Wählbar ist jede wohlbeleumdete Person, Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und ausserdem
5 ) im betreffenden inneren Vorstadtbezirk wohnt oder, BaB .
2) SG 170.100 .
3) BaB .
4) Fassung vom 24. Oktober 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017)
5) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
1
Vorstadtordnung: Reglement
6 ) wenn keine im inneren Vorstadtbezirk wohnhafte, geeignete Person zur Verfügung steht, ihren Wohnsitz im betreffenden äusseren Vorstadtbezirk hat.
2bis
...
7 )
3 Mindestens zweijähriger Grundbesitz im inneren bzw. äusseren Vorstadtbezirk kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft wohnt; dasselbe gilt für einen, eine Verbundenheit mit dem Vorstadtbezirk schaffenden, beruflichen Mittelpunkt. )
4 Jedoch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
9 )
5 Ein Vorstandsmitglied, für das die vorstehenden Wahlvoraussetzungen nicht mehr zutreffen, muss spätestens auf Ende seiner laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden.

§ 5 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre.
2 Alle drei Jahre finden Erneuerungswahlen statt für die im Austritt befindlichen Vorstandsmitglieder. Die Wahlvorschläge sind dem Bürgerrat jeweils bis spätestens Ende März einzureichen. )
3 Ersatzwahlen haben mindestens stattzufinden, wenn der Vorstand nur noch fünf Mitglieder zählt; bei Ersatzwahlen tritt die gewählte Person in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein. )

§ 6 Konstituierung des Vorstandes

1 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Er wählt aus seiner Mitte die Meisterin oder den Meister, die Statthalterin oder den Statthalter, die Seckelmeisterin oder den Seckelmeister und die Schreiberin oder den Schreiber sowie nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten.
12 )
3 Diese Wahlen sind dem Bürgerrat innert zehn Tagen zu melden.

§ 7 Aufgabenverteilung zwischen Meisterin oder Meister und Statthalterin oder Statthal -

ter )
1 Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz im Vorstand und leitet die Geschäfte der Vorstadt - gesellschaft. )
2 Die Statthalterin oder der Statthalter erfüllt bei Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters oder bei deren bzw. dessen Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre oder seine Aufgaben. )

§ 8 Aufgaben des Gesamtvorstandes

1 Der Vorstand hat die Interessen der Vorstadtgesellschaft zu wahren.
2 Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des Gesellschaftshauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltäti -
3 Vorstadtbezirk die Grenze der Wirksamkeit.
6) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
7) Aufgehoben am 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
8) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
9) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
10) Fassung vom 12. Juni 2018, in Kraft seit 19. Juli 2018 (KB 14.07.2018) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
12) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
13) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
14) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
15) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
2
Vorstadtordnung: Reglement

§ 9 Vorstandssitzungen

1 Die Meisterin oder der Meister beruft eine Vorstandssitzung (Bott) ein, wenn es die Geschäfte erfor - dern. )
2 Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhand - lungsgegenstände unterschriftlich verlangen.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorgesetzte anwesend sind.
4 Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. )
5 Wahlen werden geheim durchgeführt, doch können, wenn keine Vorgesetzen Einspruch erheben, of - fene Wahlen stattfinden. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute Mehr er - reicht; im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los.
18 )

§ 10 Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

1 Will ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten, so hat es dies dem Bürgerrat und der Meisterin oder dem Meister – die Meisterin bzw. der Meister der Statthalterin bzw. dem Statt - halter – nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen.
19 III. Aufsicht durch den Bürgerrat

§ 11 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen der Gesellschaft ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.
2 Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwal - tung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.
3 Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten, Ver - wendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmun - gen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat.

§ 12 Ergänzung der Vorstadtordnung

1 Der Vorstand kann mit einfachem Mehr diese Vorstadtordnung für den Gebrauch seiner Vorstadtge - sellschaft ergänzen.
2 Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.
3 Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verwei - gert werden.

§ 13 Rekurs an den Bürgerrat

1 Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann jedes Vorstandsmitglied, das dem Beschluss nicht zuge - stimmt hat, wegen Rechtswidrigkeit oder offentsichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat einreichen.
2 - gierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz).
16) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
17) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
18) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
19) Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.09.2021)
3
Vorstadtordnung: Reglement IV. Einführungsbestimmungen

§ 14

1 Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.
2 Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der Vorstadt-Gesellschaften Gross-Basels vom 3. Juli 1883 aufgehoben.
3 Die aufgrund des bisherigen Rechts gewählten Vorstandsmitglieder, welche die Wahlvoraussetzun - gen gemäss § 4 dieses Reglements nicht erfüllen, können noch für eine Amtsdauer, die nach dem Wirksamwerden dieses Reglements beginnt, gewählt werden.
4
Vorstadtordnung: Reglement Anhang Anhang zu § 2
1 Als Vorstadtbezirke gelten mit Ausschluss der alten Stadt innerhalb Petersgraben, St. Leonhards-Gra- ben, Kohlenberg, Steinenberg, St. Alban-Graben folgende Einzugsgebiete: a) Innerer Vorstadtbezirk Vorstadtgesellschaft zur Mägd (St. Johanns-Vorstadt) Klingentalfähre – Petersgraben – Petersplatz (Seite Wildt’sches Haus) – Bernoullistrasse – Mittlere Strasse – Maiengasse – Missionsstrasse – St. Johanns-Ring – Rhein – St. Johanns-Rheinweg. Vorstadtgesellschaft zur Krähe (Spalenvorstadt) Holbeinplatz – Leimenstrasse – Steinenring – Spalenring – Missionsstrasse – Maiengasse – Bernoul- listrasse (Seite Universitätsbibliothek) – Petersplatz (Seite Mikrobiologische Anstalt und Kollegienge- bäude) – Petersgraben – Holbeinplatz. Vorstadtgesellschaft zu den drei Eidgenossen (Steinenvorstadt) Bankverein – Elisabethenstrasse – Elisabethenanlage – Bahnhof – Centralbahnstrasse – Viaduktstrasse – Leimenstrasse –Holbeinplatz – Steinengraben – Leonhardsgraben – Kohlenberg – Steinenberg. Vorstadtgesellschaft zum Rupf (Aeschenvorstadt) Bankverein – St. Alban-Graben – Dufourstrasse – St. Alban-Anlage – Hardstrasse – St. Alban-Ring – Grosspeterstrasse – Nauenstrasse – Centralbahnstrasse – Centralbahnplatz – Elisabethen-Anlage – Eli- sabethenstrasse – Bankverein. Vorstadtgesellschaft zum Hohen Dolder (St. Alban-Vorstadt) Wettsteinbrückenkopf – St. Alban-Rheinweg – Letziturm-Stadtmauer – St. Alban-Tor – St. Alban-An- lage – Dufourstrasse. b) Äusserer Vorstadtbezirk Vorstadtgesellschaft zur Mägd (St. Johanns-Vorstadt) Burgfelderstrasse (bis zur Landesgrenze) – Friedrich Miescher-Strasse – Schlachthofstrasse – Koh- lestrasse – Elsässer-Rheinweg – St. Johanns-Rheinweg. Vorstadtgesellschaft zur Krähe (Spalenvorstadt) Arnold Böcklin-Strasse – Neubadstrasse – Neuweilerstrasse – Steinbühlallee – Im Langen Loh – Was- genring (bis zur Kantonsgrenze) – Hegenheimerstrassse – Theodor Herzl-Strasse – Burgfelderstrasse. Vorstadtgesellschaft zu den drei Eidgenossen (Steinenvorstadt) Margarethenstrasse – Dorenbachviadukt – Holeestrasse – Neuweilerstrasse (bis zur Kantonsgrenze) – Neubadstrasse – Arnold Böcklin-Strasse – Steinenring – Viaduktstrasse.
1) Anhang geändert durch Bürgerratsbeschluss vom 12. 6. 2018 (in Kraft seit 19. 7. 2018).
Vorstadtordnung: Reglement Anhang Vorstadtgesellschaft zum Rupf (Aeschenvorstadt) Adlerstrasse – Zeughausstrasse – St. Jakobs-Strasse – Brüglingerstrasse – Münchensteinerstrasse – Wien-Strasse – Giornicostrasse – Predigerhof-strasse – Oberer Batterieweg – Rappenbodenweg – Ar- bedostrasse – Friedrich-Oser-Strasse – Schäublinstrasse – Unterer Batterieweg – Gundeldingerstrasse – Margarethenstrasse – Viaduktstrasse – Elisabethenanlage – Nauenstrasse – Grosspeterstrasse – St. Al- ban-Ring. Vorstadtgesellschaft zum Hohen Dolder (St. Alban-Vorstadt) St. Alban-Rheinweg – Birskopfweglein – Birsstrasse – St. Jakob-Strasse – Zeughaustrasse – Ad- lerstrasse – Hardstrasse. c) Anwohner von Grenzstrassen können einer der beiden angrenzenden Vorstadtgesellschaften beitre- ten.
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