Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann
Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann vom 29. Juli 2008 (Stand 11. Februar 2009) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 15. Januar 2008 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007 1 als Beschluss: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 10 300 000.–. Ziff. 2
1 Zulasten der Verwaltungsrechnung 2008 wird folgender Nachtragskredit gewährt: 3150.360 Amt für Gemeinden/Staatsbeiträge Fr. 10 300 000.–.
2 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 10 300 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf - wendungen und Erträge/Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement). Ziff. 3
1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung der Entschuldungsbeiträge nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 2 628 500.– an die Gemeinde Wildhaus und Fr. 3 663 300.– an die Gemeinde Alt St.Johann);
1 sGS 151.3 .
2 Vom Kantonsrat erlassen am 3. Juni 2008; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juli 2008; in Vollzug ab 11. Februar 2009.
b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde (Fr. 3 352 200.– an die Gemeinde Wildhaus- Alt St.Johann); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je - weiligen Vorhaben für die Beiträge an fusionsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 656 000.– an die Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann). Ziff. 4
1 Dieser Erlass steht unter dem Vorbehalt, dass: a) die Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann ihre Vereinigung zur Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann beschliessen; b) der Vertrag zur Zusammenlegung der Oberstufe Wildhaus-Alt St.Johann mit der Oberstufe Nesslau-Krummenau zustande kommt. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 3
3 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–38 29.07.2008 11.02.2009 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.07.2008 11.02.2009 Erlass Grunderlass 44–38
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