Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des  Kantons Aargau und dem Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft betreffend  Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  Vom 19. Februar 1973/3. Januar 1974  Die Regierungen der Kantone Aargau und Basel-Landschaft  vereinbaren,  dass  alle  Vermöge  nszuwendungen  gegenseitig  von  kanto-  nalen  und  kommunalen  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern  befreit  sein  sollen,  die  von  Einwohnern  des  eine  n  Kantons  zu  Gunsten  folgender  Empfänger im andern Kanton gemacht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Staat und staatliche Anstalten,
2. Einwohner- und Ortsbürgergemei nden sowie ihre Anstalten,
3. Staatlich anerkannte Landesk irchen und Kirchgemeinden,
4. Juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke
                            zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen.  Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  beidseitigen  Unterzeichnung  in  Kraft.  Beide  Regierungen  sind  jederzeit  be  rechtigt,  unter  Beobachtung  einer  Kündigungsfrist von 6 Monaten, von dies  er Vereinbarung zurückzutreten.  Aarau, den 19. Februar 1973  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann:  L  ANG  Der Staatsschreiber:  S  UTER  AGS 1996 S. 245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liestal, den 3. Januar 1974  Im   Namen des Regierungsrates  Der Präsident:  L  EJEUNE  Der Landschreiber:  G  UGGISBERG