Schulordnung für den Plantahof
Schulordnung für den Plantahof * Vom 16. September 2014 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft 1 ) und Art. 10 der Landwirtschaftsverordnung 2 ) von der Regierung erlassen am 16. September 2014
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Schulordnung dient zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs.
2 Sie gilt für die Lernenden und die mit Aufgaben im Rahmen der landwirtschaftli - chen Bildung betrauten Personen der landwirtschaftlichen Schule am Plantahof. *
Art. 2 Auftrag
1 Der Plantahof vermittelt unter besonderer Berücksichtigung der Berglandwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums den Lernenden eine Ausbildung, die sie befähigt, in ihrem Beruf oder in einer weiterführenden Ausbildung erfolgreich zu sein. Er fördert die Persönlichkeit der Lernenden und lehrt das ganzheitliche Den - ken.
Art. 3 Bildungsangebot
1 Der Plantahof bietet im Rahmen der landwirtschaftlichen Grundbildung folgende Abschlüsse an: a) eidgenössisches Berufsattest als Agrarpraktikerin oder Agrarpraktiker; b) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Landwirtin oder Landwirt.
2 Im Rahmen der höheren Berufsbildung werden insbesondere folgende berufsbe - gleitende Lehrgänge angeboten: a) die Betriebsleiterschule mit den Abschlüssen eidgenössischer Fachausweis und eidgenössisches Diplom; b) die Ausbildung zur Bäuerin mit eidgenössischem Fachausweis und eidgenös - sischem Diplom.
1) BR 910.000
2) BR 910.050
3 Der Plantahof kann mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) weitere Bildungsangebote, auch zusammen mit anderen Schulen, führen.
Art. 4 Internat
1 Die Ausbildung kann im Internat, im Halbinternat oder im Externat besucht wer - den.
2 Beim Eintritt ins Internat ist eine Kaution zu leisten. Sie dient zur Verrechnung von Forderungen des Kantons aus Verlusten überlassener Sachen wie Schlüssel sowie aus Beschädigungen im Internat.
Art. 5 Kosten
1 Der Unterricht der beruflichen Grundbildung und die diesbezüglich durchgeführten Prüfungen sind unentgeltlich. In der höheren Berufsbildung tragen die Lernenden das Schuldgeld und die Prüfungsgebühren.
2 Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie für Exkursionen, Lehrmittel und Materialien tragen die Lernenden.
3 Bei Wahl- und Freifächern sowie Fächern oder Modulen, die zu einem Spezialab - schluss führen, kann eine Kostenbeteiligung der Lernenden vorgesehen werden.
Art. 6 Führung der Schule
1 Die strategische Führung der Schule obliegt der Direktion des Plantahofs.
2 Die Direktion ernennt eine Schulleitung, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung der Schule obliegt. Die Schulleitung erlässt die dazu notwen - digen Reglemente wie beispielsweise die Hausordnung.
Art. 7 Lehrpersonen
1 Die Schulleitung umschreibt die Aufgaben der Lehrpersonen.
2 Sie bezeichnet die Lehrpersonen, welche die einzelnen Lehrgänge führen und in diesen unterrichten.
3 Sie bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrperson sowie die Internatsleitung.
Art. 8 Lehrerkonferenzen
1 Für jeden Lehrgang besteht eine Lehrerkonferenz.
2 Die den Lehrgang führende Lehrperson, die Klassenlehrpersonen dieses Lehrgangs sowie die Schulleitung bilden die jeweilige Lehrerkonferenz. Die Schulleitung kann weitere Lehrpersonen des Lehrgangs einbeziehen.
3 Die den Lehrgang führende Lehrperson hat den Vorsitz.
Art. 9 Zulassung
1 Die Schulleitung erlässt im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen ein Regle - ment über die Zulassung zu den einzelnen Lehrgängen.
2 Sie entscheidet über die Zulassung.
Art. 10 Promotion
1 Die Lehrerkonferenz des entsprechenden Lehrgangs entscheidet aufgrund der Leis - tungen anhand der übergeordneten Promotionsbestimmungen über die Promotion.
Art. 11 Zeugnisse
1 Das Zeugnis bewertet die Leistungen und Kompetenzen der Lernenden.
2 In der Grundbildung dient es zudem der Orientierung der gesetzlichen Vertretung sowie der Berufsbildnerinnen und -bildner.
Art. 12 Anwesenheitspflicht
1 Die Lernenden der Grundbildung haben sämtliche Unterrichtsstunden und Veran - staltungen der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu besuchen.
2 Für die Lehrgänge der höheren Berufsbildung erlässt die Schulleitung ein Regle - ment über die Anwesenheitspflicht.
Art. 13 Dispensation
1 Dispensationsgesuche sind schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzurei - chen. Gesuche von nicht volljährigen Lernenden bedürfen der schriftlichen Bestäti - gung der gesetzlichen Vertretung oder der Berufsbildnerin beziehungsweise des Berufsbildners.
2 Die Schulleitung entscheidet über eine Dispensation.
3 Eine Dispensation gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für Verpfle - gung und Unterkunft oder des Schulgelds.
Art. 14 Austritt ausserhalb der Grundbildung
1 Wer während eines Lehrgangs aus der Schule austreten will, hat dies schriftlich zu erklären. Nicht volljährige Lernende haben der Erklärung eine schriftliche Bestäti - gung der gesetzlichen Vertretung beizulegen.
2 Schulgelder und Kostenbeteiligungen können für das angefangene Semester oder Modul voll in Rechnung gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstat - Semester oder Modul.
3 Für unvollständig besuchte Lehrgänge wird grundsätzlich kein Zeugnis ausgestellt.
Art. 15 Suchtmittel
1 Der Konsum von Drogen sowie das Rauchen sind auf dem ganzen Schulareal ver - boten.
2 Der Konsum von Alkohol ist für Lernende der Grundbildung auf dem ganzen Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung kann betreffend Alkoholkonsum Ausnahmen gestatten, insbeson - dere für Feierlichkeiten oder Anlässe.
Art. 16 Schuldisziplin
1 Das Verhalten in der Schule, auf Exkursionen und auf dem Schulareal ist von An - stand, Gerechtigkeit, Ehrlichkeit, Kollegialität, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägt.
2 Die Lernenden haben die Schulordnung und die Reglemente der Schulleitung zu befolgen. Ebenso ist den Anordnungen der Lehrpersonen, der Internats- und Schul - leitung sowie der Mitarbeitenden des Betriebsunterhalts Folge zu leisten.
3 Die Lernenden tragen Sorge zu Schuleinrichtungen und -material sowie zur Um - welt.
Art. 17 Sanktionen
1. Erzieherische Massnahmen
1 Verstösse gegen die Schuldisziplin können mit Wegweisung aus dem Unterricht, schriftlicher Verwarnung oder Strafarbeit bis zu einem halben Tag geahndet werden.
2 Als Strafarbeit werden die Lernenden am Plantahof in einer Weise beschäftigt, die ihrer Bildung oder Erziehung förderlich ist.
Art. 18 2. Ausschluss
1 Ein Ausschluss aus der Schule oder dem Internat wird verfügt oder angedroht, wenn eine Lernende oder ein Lernender: a) mehrfach oder in schwerer Weise gegen die Schuldisziplin verstösst; b) die Schülergemeinschaft oder Lernende gefährdet; c) Schuleinrichtungen oder Schulmaterial vorsätzlich beschädigt; d) illegale Drogen konsumiert, besitzt oder damit handelt; e) Gegenstände der Schule oder von Lernenden stiehlt.
2 Ein Ausschluss aus dem Internat kann auch befristet erfolgen.
3 Bei angedrohtem Ausschluss und erneutem Verstoss gemäss Absatz 1 wird der Ausschluss angeordnet.
Art. 19 3. Zuständigkeit
1 Für die Anordnung und die Androhung von Ausschlüssen aus der Schule ist das Departement zuständig, für die Anordnung und die Androhung von Ausschlüssen aus dem Internat die Direktion.
2 Erzieherische Massnahmen können von der Schul- und Internatsleitung ergriffen werden. Lehrpersonen dürfen Wegweisungen aus dem Unterricht sowie Strafarbei - ten für die Dauer von bis zu zwei Stunden anordnen.
Art. 20 Rechtspflege
1 Entscheide der Direktion, der Schulleitung oder der Lehrerkonferenz können innert
30 Tagen mit Beschwerde an das Departement weitergezogen werden.
2 Gegen Entscheide über erzieherische Massnahmen kann innert fünf Tagen Einspra - che bei der Direktion erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.
Art. 21 Aussprache
1 Lernende, gegen welche Massnahmen erlassen werden, können eine persönliche Aussprache mit der Klassenlehrperson, der Schulleitung oder der Direktion verlan - gen.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Die Schulordnung für das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof (LBBZ) vom 8. Oktober 2001
1 ) wird aufgehoben.
2 Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
1) AGS 2001, 3394 und AGS 2008, 4366
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.09.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.09.2014 01.01.2015 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 1 Abs. 2 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
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