Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs (919.100)
Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs (919.100)
Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs
Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs * Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 14 der Landwirtschaftsverordnung 1 ) von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2000
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müs - sen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein.
2 Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu den Sitzungen einzuladen. *
3 Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit - arbeiter des Kantons Graubünden 2 ) .
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kommission: * a) * befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof; b) * dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs; c) beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen; d) * beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der land - wirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof; e) nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich; f) regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschluss - prüfungen.
1) BR 910.050
2) BR 170.420
Art. 3 Sitzungen
1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.
2 Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 4 Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stim - mengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Ab - wesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.
Art. 5 Ausstand
1 Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft hat.
2 Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffe - nen Mitglieds.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben: a) Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Bera - tung vom 5.
1 ) ; b) Reglement für die Aufsichtskommission der Landwirtschaftlichen Schule Plantahof vom 21. November 1995 2 ) .
Art. 7 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
1) AGS 1995, 3518
2) AGS 1997, 3857
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004