Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs
Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs * Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 14 der Landwirtschaftsverordnung 1 ) von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2000
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müs - sen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein.
2 Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu den Sitzungen einzuladen. *
3 Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit - arbeiter des Kantons Graubünden 2 ) .
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kommission: * a) * befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof; b) * dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs; c) beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen; d) * beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der land - wirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof; e) nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich; f) regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschluss - prüfungen.
1) BR 910.050
2) BR 170.420
Art. 3 Sitzungen
1 Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.
2 Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
3 Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 4 Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
2 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stim - mengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Ab - wesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.
Art. 5 Ausstand
1 Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft hat.
2 Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffe - nen Mitglieds.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben: a) Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Bera - tung vom 5.
1 ) ; b) Reglement für die Aufsichtskommission der Landwirtschaftlichen Schule Plantahof vom 21. November 1995 2 ) .
Art. 7 In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
1) AGS 1995, 3518
2) AGS 1997, 3857
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 1 Abs. 2 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1, a) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1, b) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 2 Abs. 1, d) 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Feedback