Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung (831.913)
CH - AG

Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung

1 Geschäftsreglement der SVA Aargau Sozialversicherung Vom 15. November 2002 Die Verwaltungskommission der S VA Aargau Sozialversicherung, in Ausführung von § 6 lit. c des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hint erlassenenversicherung und die Invali- denversicherung (EG AHVG/I VG) vom 15. März 1994 sowie gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes übe r die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 2) , erlässt als Reglement: I. Verwaltungskommission a) Zuständigkeit Art. 1 Die Verwaltungskommission: a) erfüllt die in § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlasse nversicherung und die Invaliden- versicherung (EG AHVG/IVG) erwähnten Aufgaben; b) beschliesst den Stellenplan; c) genehmigt die Unterschriftenregelung; d) verabschiedet die Voranschläge; e) wählt – die Stellvertretung der Direktion der SVA; – Bereichsleitungen Dienste und IV-Stelle; f) setzt die Löhne und die Handhabung des Anstellungsrechts für die Direktion, die Bereichsleitunge n und den Support Direktion/Aus- gleichskasse fest.
1) SAR 831.100
2) SAR 165.100
b) Sitzungen Art. 2
1 Die oder der Vorsitzende beruft gen ein, stellt die Tagesordnung
2 Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn wird. Art. 3
1 Die Bereichsleiterinnen und Bereichs leiter vertreten ihren Aufgaben- bereich an den Sitzungen selber.
2 Bei Bedarf können die Teamleiteri nnen und Teamleiter zu besonderen Geschäften beigezogen werden. c) Beschlüsse Art. 4
1 Die Verwaltungskommission ist beschl Mitglieder anwesend ist. Sie besch liesst mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
2 Bei Stimmengleichheit entschei det die oder der Vorsitzende.
3 In dringenden Fällen sind Zirkularbe schlüsse zulässig, wenn nicht die Art des Geschäfts eine Sitzung erford ert. Zirkularbeschlüsse kommen zu Stande, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt. II. Direktion Art. 5 Die Direktion: a) leitet und überwacht die Bereiche der SVA im Rahmen von Gesetz, Geschäftsreglement und Weisunge n der Verwaltungskommission für die interne Organisation; b) führt unter ihrer Leitung regelm leiterinnen und Bereichsleitern und den Teamleiterinnen und Team- leitern durch; c) stellt in Zusammenarbeit mit de r betroffenen Bereichsleitung das Personal an, soweit nicht die Ve rwaltungskommission zuständig ist; d) erstellt Jahresrechnung und Jahres bericht zuhanden der Verwaltungs- kommission;
3 e) erstellt die Budgets und tätigt die Ausgaben im Rahmen der Voran- schläge; f) informiert die Verwaltungsko mmission über den Ge schäftsgang; g) bereitet in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden die Sitzungen der Verwaltungskommission vor; h) vollzieht die Beschlüsse de r Verwaltungskommission und erfüllt die ihr von dieser übertragenen Aufgaben; i) erlässt die für einen geordnete n Dienstbetrieb notwendigen Weisun- gen. III. Bereiche Art. 6
1 leiter sind zuständig für die Pla- nung und Anordnung der für die Erfüllung der Bereichsaufgaben nötigen Massnahmen, insbesondere a) den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen; b) die Planung des Personaleinsatzes; c) die Vorbereitung von Geschäften zuhanden der Direktorin oder des Direktors.
2 hsleiter unterbreiten der Verwal- tungskommission zur Genehmigung a) die Regelung der Aufbau- und Abla b) die Regelung der Stellvertretung; c) die Regelung der Delegation der Entscheidungskompetenzen auf ihre Teamleiterinnen und Teamleiter und die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter. IV. Inkrafttreten Art. 7
1 nehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
2 alversicherungsanstalt des Kantons Aargau (ASVA) vom 10. Januar 1995 1) ist aufgehoben.
1) AGS 1997 S. 337 (SAR 831.911)
Vom Regierungsrat genehmigt am 11. Dezember 2002.
1) RRB Nr. 1947 vom 11. Dezember 2002
Markierungen
Leseansicht