Gesetz über die Politikfinanzierung
Gesetz über die Politikfinanzierung (PolFiG) vom 16.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 139a der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); nach Einsicht in die Botschaft 2018-DIAF-16 des Staatsrats vom 14. Septem - ber 2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gesetzes
1 Dieses Gesetz hat den Zweck, Artikel 139a KV umzusetzen.
2 In diesem Rahmen regelt es:
a) die Pflichten der politischen Organisationen nach Artikel 4;
b) die Pflichten der vom Volk in ein öffentliches Amt gewählten Perso - nen;
c) die Kontrolle der Einhaltung sowie die Sanktionen bei Verletzung die - ser Pflichten.
Art. 2 Geltungsbereich des Gesetzes
1 Dieses Gesetz gilt für politische Organisationen, die sich an den in Artikel 6 erwähnten Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, sowie für die im Rahmen dieser Wahlen gewählten Personen.
2 Es gilt nicht für politische Organisationen, die sich an Wahl- oder Abstim - mungskampagnen in Gemeindeangelegenheiten beteiligen, und auch nicht für die im Rahmen dieser Wahlen gewählten Personen.
Art. 3 Finanzierungsarten, Kumulierung und anonym oder unter einem
Pseudonym eingegangene Spenden und Zuwendungen
1 Als Finanzierung gelten finanzielle Beiträge und Sachleistungen von natür - lichen und juristischen Personen (Spenden oder andere Zuwendungen).
2 Spenden oder andere Zuwendungen, die von der gleichen Spenderin oder dem gleichen Spender an eine politische Organisation gemacht wurden, wer - den kumuliert. Erreichen und überschreiten die so kumulierten Spenden die in den nachfolgenden Artikeln vorgesehenen Schwellenwerte, so muss diese Person auf der Liste der Spenderinnen und Spender stehen.
3 Anonym oder unter einem Pseudonym eingegangene Spenden müssen un - verzüglich der Staatskanzlei überwiesen werden. Andernfalls werden sie be - schlagnahmt.
4 Dem Staat geschuldete Spenden oder andere Zuwendungen werden zu dem vom Grossen Rat gewährten fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampf - kosten der nächsten Gesamterneuerungswahlen im Sinne von Artikel 1a Abs.
1 Bst. a des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an Wahlkampfkosten hinzugefügt.
2 Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen Organisationen
Art. 4 Begriff der politischen Organisation, die an Kampagnen teil -
nimmt
1 Als «politische Organisationen» im Sinne dieses Gesetzes werden die politi - schen Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnen-, Initiativ- und Refe - rendumskomitees sowie Organisationen bezeichnet, die sich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen beteiligen, und zwar unabhängig von ihrer Rechts - form.
2 Als politische Organisationen, «die sich an Wahl- oder Abstimmungskam - pagnen beteiligen», gelten solche, die während einer bestimmten Dauer einen intensiven Aufwand betreiben, mit dem Ziel, den Ausgang des Urnengangs zu beeinflussen, und zu diesem Zweck Finanzmittel Dritter sammeln.
Art. 5 Vorgängige Information der angefragten Spenderinnen und
Spender
1 Die politischen Organisationen weisen die Spenderinnen und Spender, die sie anfragen, vorgängig klar und unmissverständlich darauf hin, dass ihre Identität oder ihr Firmenname unter den Voraussetzungen nach Artikel 139a KV und nach diesem Gesetz offengelegt werden kann.
Art. 6 Betroffene Kampagnen und politische Organisationen
1 Die Pflicht zur Offenlegung ihrer Finanzierung und der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen gilt für alle politischen Organisationen, die sich an folgenden Wahlen und Abstimmungen beteiligen:
a) Wahlen in den Ständerat und den Nationalrat;
b) Wahlen in den Grossen Rat;
c) Wahlen in den Staatsrat;
d) Wahlen in das Amt der Oberamtfrau oder des Oberamtmanns;
e) kantonalen Abstimmungen.
2 Diese Pflichten gelten auch für Initiativ- und Referendumskomitees auf kantonaler Ebene.
Art. 7 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Die politischen Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budge - tierten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstimmung
10'000 Franken überschreiten.
2 Jede offenlegungspflichtige Organisation muss vor einer Wahl oder Abstim - mung ihr Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung bekanntgeben. Sofern sie bereits bekannt sind, muss das Budget den Namen und den Wohnsitz von natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betref - fenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als 5000 Franken beitragen, und den Firmennamen und den Geschäftssitz von juristischen Personen, die dazu mehr als 1000 Franken beitragen, enthalten.
3 Nach einer Wahl oder Abstimmung muss bei Ausgaben über 10'000 Fran - ken eine Schlussabrechnung eingereicht werden; diese Schlussabrechnung muss den Namen und den Wohnsitz der natürlichen Personen, die zur Finan - zierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als 5000 Franken beigetragen haben, und den Firmennamen und den Geschäftssitz der juristischen Personen, die dazu mehr als 1000 Franken beigetragen haben, enthalten.
Art. 8 Jahresrechnungen der im Register eingetragenen politischen Or -
ganisationen
1 Die Rechnungen der im Register der politischen Organisationen eingetrage - nen Organisationen werden jedes Jahr veröffentlicht.
2 Der Name und der Wohnsitz der natürlichen Personen, die im betreffenden Jahr mehr als 5000 Franken zur Finanzierung der politischen Organisation beigetragen haben, und der Firmenname und der Geschäftssitz der juristi - schen Personen, die dazu mehr als 1000 Franken beigetragen haben, müssen veröffentlicht werden.
Art. 9 Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen
1 Die Verantwortlichen der offenlegungspflichtigen Organisationen reichen Folgendes bei der Staatskanzlei ein:
a) das Budget für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampa - gne bis sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag;
b) die Schlussabrechnung spätestens sechs Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag;
c) die Jahresrechnung bis Ende Juni des Folgejahres.
2 Sie bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf den ein - gereichten Unterlagen. Die Staatskanzlei überprüft die Budgets und Schluss - abrechnungen stichprobenweise; sie kann die Erfüllung dieser Aufgaben nach
Artikel 54 KV Dritten übertragen. Die Jahresrechnungen werden nicht über -
prüft.
3 Werden die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, fordert die Staatskanz - lei die Verantwortlichen auf, diese einzureichen, und gewährt ihnen eine zu - sätzliche Frist. Gegebenenfalls weist sie die betroffenen Personen darauf hin, dass sie angezeigt werden, wenn die Einreichung nicht innert dieser Frist er - folgt.
4 Wurden die Unterlagen nicht innerhalb der zusätzlichen Frist eingereicht oder erweisen sie sich aufgrund der Kontrolle als nicht vorschriftsgemäss, muss die Staatskanzlei den Fall bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen.
5 Die Einreichung bei der Staatskanzlei gilt als Offenlegung durch die betrof - fenen Personen.
3 Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen
Art. 10 Betroffene Behördenmitglieder
1 Für die folgenden gewählten Behördenmitglieder gilt die Offenlegungs - pflicht für die Einkommen, die sie mit ihrem Mandat und im Zusammenhang mit diesem erzielen:
a) die Ständerätinnen und Ständeräte und die Nationalrätinnen und Natio - nalräte;
b) die Grossrätinnen und Grossräte;
c) die Staatsrätinnen und Staatsräte;
d) die Oberamtfrauen und Oberamtmänner.
Art. 11 Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Ein -
kommen
1 Mit dem Mandat erzielte Einkommen sind:
a) für Ständerätinnen und Ständeräte und Nationalrätinnen und Nationalrä - te, sämtliche Entschädigungen im Sinne der Parlamentsressourcenge - setzgebung des Bundes;
b) für Grossrätinnen und Grossräte, sämtliche Entschädigungen, die sie in Anwendung der Gesetzgebung über den Grossen Rat erhalten;
c) für Staatsrätinnen und Staatsräte, Oberamtfrauen und Oberamtmänner, das Gehalt im Sinne der Gesetzgebung über die Gehälter und die beruf - liche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrich - ter.
2 Aus anderen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Mandat erzielte Ein - kommen bestehen, mit Ausnahme des Einkommens aus der hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit, aus allen Gehältern, die von den in Absatz 1 erwähnten Personen bezogen werden für:
a) ihre Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten ju - ristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, für die sie auch aufgrund ihres Mandats ernannt wurden;
b) ihre Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons oder einer interkantonalen Zusammenarbeit;
c) weitere politische Ämter;
d) dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen, einschliesslich bei Verbänden und Stiftungen.
3 Die Herkunft eines Einkommens muss nicht offengelegt werden, wenn da - mit das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verletzt würde.
Art. 12 Einreichung und Überprüfung der Einkommen
1 Die betroffenen Personen reichen mit einem Formular bis Ende August je - des Kalenderjahres die vollständige Liste der im Sinne von Artikel 11 erziel - ten Einkommen des Vorjahres bei der Staatskanzlei ein. Das Formular macht die betroffenen Personen auf Artikel 194 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern aufmerksam.
2 Wird die Liste nicht fristgerecht eingereicht, fordert die Staatskanzlei die betroffenen Personen auf, diese einzureichen, und gewährt ihnen eine zusätz - liche Frist. Gegebenenfalls weist sie die betroffene Person darauf hin, dass sie angezeigt wird, wenn die Einreichung nicht innert dieser Frist erfolgt.
3 Die Staatskanzlei und das für die Steuern zuständige Amt 1 ) arbeiten zusam - men, um die Vollständigkeit der im Sinne von Artikel 11 erworbenen Ein - kommen stichprobenweise zu überprüfen.
4 Das für die Steuern zuständige Amt überprüft, ob die nach Absatz 1 er - wähnten Einkommen offengelegt wurden, informiert die Staatskanzlei dar - über und teilt ihr zudem die Einkommen mit, die der Definition nach Artikel
11 entsprechen und nicht gemeldet worden sind. Es kann die Erfüllung dieser Aufgaben nach Artikel 54 KV Dritten übertragen.
5 Wurde die Liste nicht innerhalb der zusätzlichen Frist eingereicht oder er - weist sie sich als unvollständig, muss die Staatskanzlei den Fall bei der zu - ständigen Strafverfolgungsbehörde anzeigen.
6 Die Einreichung bei der Staatskanzlei gilt als Offenlegung durch die betrof - fenen Personen.
4 Veröffentlichung und Datenschutz
Art. 13 Veröffentlichung
1 Die Informationen zur Finanzierung politischer Organisationen und von Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie zu den Einkommen der gewähl - ten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger werden von der Staatskanzlei auf ihrer Website veröffentlicht oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
2 Die Budgets der Wahl- und Abstimmungskampagnen werden spätestens zum Zeitpunkt des Versands des Stimm- und Wahlmaterials an die Stimmbe - rechtigten veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt. Die Schlussabrechnun - gen werden spätestens zwei Monate nach ihrer Einreichung bei der Staats - kanzlei veröffentlicht.
3 Die Rechnungen der politischen Organisationen werden spätestens im Laufe des Folgejahres publiziert oder in Papierform zur Verfügung gestellt.
4 Die Einkommen der gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger wer - den veröffentlicht oder in Papierform zur Verfügung gestellt, sobald sie über - prüft wurden.
1) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 14 Art und Dauer der Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung
und Vernichtung
1 Alle elektronischen Dokumente zur Finanzierung politischer Organisationen und der Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie jene zu den mit dem Mandat und in Zusammenhang mit dem Mandat erzielten Einkommen wer - den ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung von der Website entfernt und unver - züglich vernichtet.
2 Alle Unterlagen in Papierform zur Finanzierung politischer Organisationen und der Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie jene zu den mit dem Mandat und in Zusammenhang mit dem Mandat erzielten Einkommen dürfen nach einem Jahr nicht mehr zur Verfügung gestellt werden und müssen ver - nichtet werden.
3 Im Übrigen gelten die Gesetzgebungen über den Datenschutz und über die Information und den Zugang zu Dokumenten.
5 Sanktionen bei Verletzung der Offenlegungspflicht
Art. 15 Verwaltungssanktion
1 Jegliche von einer politischen Organisation oder einer ihrer anerkannten Sektionen begangene Übertretung von Artikel 5–9 hat für die politische Or - ganisation den Entzug jeglicher Beteiligung des Staates an den Wahlkampf - kosten für den betreffenden Urnengang oder für den nächsten Urnengang, für den die Organisation Anrecht auf eine Unterstützung hätte, zur Folge.
2 Die Staatskanzlei ist dafür zuständig, diesen Entzug der Beteiligung zu ver - hängen oder deren Rückerstattung zu verlangen.
3 Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 16 Strafverfolgung – Kantonales Strafrecht
1 Mit einer Busse von höchstens 10'000 Franken wird bestraft, wer absicht - lich eine der Pflichten nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 6–12 verletzt.
2 Wer diese Pflichten fahrlässig verletzt, wird mit einer Busse von höchstens
5000 Franken bestraft.
3 Werden die in den Artikeln 3 Abs. 3 und 6–12 vorgesehenen Offenlegungs - pflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht bestimmt werden, so wird die Widerhandlung der betreffenden politischen Organisation zur Last gelegt, die mit der in Absatz 2 vorgesehenen Busse be - straft wird. Die politische Organisation kann jedoch nur gebüsst werden, wenn sie über die Rechtspersönlichkeit verfügt und nicht nachgewiesen hat, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Widerhandlung zu verhindern.
Art. 17 Strafverfolgung – Strafverfolgung, Urteil und Beschlagnahmung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2 Die Beschlagnahmung zugunsten des Staates von anonym oder unter Pseu - donym eingegangenen Spenden oder anderen Zuwendungen, die der Staats - kanzlei nicht gemeldet oder unverzüglich überwiesen wurden, richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_193 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2020 01.01.2021 2020_193
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