Verordnung über die forstliche Planung (920.600)
Verordnung über die forstliche Planung (920.600)
Verordnung über die forstliche Planung
Verordnung über die forstliche Planung (VfP) Vom 13. Mai 2014 (Stand 1. September 2014) Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 13. Mai 2014
1. Waldentwicklungsplan
Art. 1 Zweck
1 Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flächendeckend.
Art. 2 Planungsablauf
1 Der Waldentwicklungsplan wird unter Leitung des Amtes erstellt.
2 Die Gemeinden und die Bevölkerung können bei der Planung mitwirken. Sie wer - den vor Planungsbeginn durch das Amt über die Ziele und den Ablauf der Planung informiert.
Art. 3 Planungsgrundlagen
1 Für die Planung sind insbesondere folgende Grundlagen massgebend: a) die Standortverhältnisse und der Waldzustand; b) die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse; c) die rechtskräftig genehmigten Richt- und Nutzungsplanungen; d) die Bundesinventare und das kantonale Biotopschutzinventar; e) die genehmigten gewässerschutzrechtlichen Planungen im Bereich vorgesehe - ner forstlicher Infrastrukturanlagen.
1) BR 920.100
Art. 4 Planungsinhalt
1 Im Rahmen der Planung sind insbesondere die nachfolgenden Interessen zu berücksichtigen: a) Schutz vor Naturgefahren; b) Holzproduktion und Holzversorgung; c) Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere Waldreservate und seltene Wald - gesellschaften; d) Erholung und Tourismus; e) Landwirtschaft; f) Wildlebensraum; g) Infrastruktur.
Art. 5 Planungsentwurf für die öffentliche Auflage
1 Der kantonale Forstdienst erarbeitet unter Einbezug der betroffenen kantonalen Amtsstellen, der Gemeinden und der Bevölkerung den Planungsentwurf für die öf - fentliche Auflage. Dieser beinhaltet: a) die langfristigen Ziele (Waldfunktionen); b) die generellen Massnahmen waldbaulicher und infrastruktureller Art; c) den Koordinationsbedarf; d) die Kontrollvorgaben; e) die verbindlichen Bestimmungen.
Art. 6 Öffentliche Auflage und Genehmigung
1 Die Publikation und öffentliche Auflage des Plans, die Mitwirkung der Bevölke - rung, die Beschlussfassung durch die Gemeinden sowie die Genehmigung des Plans durch die Regierung richten sich nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 des kanto - nalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012.
2 Vorschläge und Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auflage sind dem Amt zuzustellen.
Art. 7 Kontrolle
1 Die Vollzugs- und Erfolgskontrolle obliegt dem Amt.
Art. 8 Überarbeitung
1 Anträge zur Überarbeitung des Waldentwicklungsplans sind an das Amt zu richten. Dieses prüft den Antrag und leitet gegebenenfalls das Verfahren zur Überarbeitung des Plans ein.
2 Geringfügige Änderungen kann das Amt vornehmen. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
2. Betriebsplan
Art. 9 Zweck
1 Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe und si - chert die Umsetzung des Waldentwicklungsplans.
Art. 10 Zuständigkeit
1 Die Betriebsplanung ist Aufgabe der Waldeigentümerinnen und der Waldeigentü - mer. Das Amt unterstützt diese bei der Erarbeitung des Plans.
2 Mehrere Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können mit Zustimmung des Amtes einen gemeinsamen Betriebsplan erarbeiten.
3 Für Schutzwälder, welche nicht der Betriebsplanpflicht unterstellt sind, erarbeitet die Leitung des Revierforstamtes unter Mitwirkung des Amtes eine waldbauliche Planung.
Art. 11 Planungsablauf
1 Der Planungsablauf wird durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer, die Betriebsleitung und das Amt festgelegt. Dazu gehören insbesondere: a) die Festlegung der im Luftbild und im Feld oder nur im Luftbild anzuspre - chenden Waldflächen; b) die Mitwirkung der Betriebsleitung bei der Planung; c) die Erarbeitung des Kostenvoranschlags; d) die Terminplanung.
2 Das Amt ist jährlich über den Planungsfortschritt zu informieren.
Art. 12 Grundlagen
1 Grundlagen für die Betriebsplanung sind: a) der Waldentwicklungsplan; b) die Waldfläche und die Waldeinteilung in Betriebsklassen; c) die bestandesweise Ansprache des Waldzustandes und der Waldentwicklung; d) der Zustand der betrieblichen Infrastruktur; e) die Ergebnisse der Vollzugs- und Erfolgskontrolle.
2 Die weiteren Einzelheiten der Grundlagenbeschaffung regelt das Amt.
Art. 13 Erarbeitung des Plans
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind für die Erarbeitung des Plans zuständig und verantwortlich.
2 Die Waldzustandserhebung und die waldbauliche Planung in Schutzwäldern und Wäldern mit wichtiger Funktion für die Biodiversität müssen in der Regel durch die Leitung des Revierforstamts erfolgen.
Art. 14 Planungsinhalt
1 Der Betriebsplan beinhaltet insbesondere: a) die Analyse des Waldzustands und der Waldentwicklung; b) die waldbaulichen Erfahrungen und ertragskundlichen Kenngrössen der Vor - periode; c) die Nachhaltigkeitsbeurteilung des Amtes; d) die Betriebsziele und deren Abstimmung auf den Waldentwicklungsplan; e) die waldbauliche Planung und die Herleitung des Hiebsatzes; f) die Kontrollvorgaben.
2 Die weiteren Einzelheiten regelt das Amt.
Art. 15 Prüfung und Genehmigung
1 Der Betriebsplan ist: a) dem Amt zur Vorprüfung einzureichen; b) durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer zu beschliessen; c) durch das Amt zu genehmigen.
Art. 16 Nachhaltigkeitskontrolle
1 Die ausgeführten Massnahmen sind in der kantonalen Datenbank (LeiNa) zu erfas - sen. Das Amt bestimmt Form, Inhalt und Umfang der Datenerfassung.
2 Das Amt überprüft die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorgaben und hat die Waldei - gentümerinnen und Waldeigentümer rechtzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.
Art. 17 Revision
1 Nach Ablauf des Planungszeitraums, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder wenn das Amt nach grossen Veränderungen eine Revision anordnet, muss der Betriebsplan überprüft werden.
2 Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer entscheidet in Absprache mit dem Amt über Art und Umfang der Revision.
Art. 18 Finanzierung
1 - nungsgrundlagen unentgeltlich zur Verfügung: a) eine Bestandesausscheidung und Bestandesinterpretation auf Basis von Fer - nerkennungsdaten; b) den Waldplan mit den Eigentumsgrenzen und die für den Betriebsplan ver - bindliche Waldabgrenzung; c) eine Datenbank mit den Daten der Bestandeserhebung; d) die Zustands- und Massnahmenkarten für die wichtigsten Bestandesmerkmale.
2 Werden die Bestandesaufnahmen in einem vom Amt zugelassenen digitalen Sys - tem erfasst, erhält die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer eine pauschale Entschädigung von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.
3. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen betreffend forstliche Planung vom 16. April 1996 werden aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Nach der Genehmigung durch den Bund bestimmt die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 ) dieser Verordnung.
1) Mit RB vom 12. August 2014 auf den 1. September 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.05.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.05.2014 01.09.2014 Erstfassung -