Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung * (TG KVV) vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalt
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversi - cherung (KVG)
1 ) sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung (TG KVG)
2 )
.
§ 2 Zuständigkeit
1 Das Departement für Finanzen und Soziales leitet und beaufsichtigt den Vollzug.
2 Soweit nicht anders bestimmt, obliegt der Vollzug dem Amt für Gesundheit. Es er - teilt den beauftragten Stellen die erforderlichen Weisungen und amtet als Ausstands - meldestelle der Leistungserbringer. *
3 Für die Durchführung der Bestimmungen über die Versicherungspflicht sind die Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinde) zuständig. *
4 Das Departement beauftragt die kantonale Ausgleichskasse als kantonale Durch - führungsstelle auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit Vollzugsaufga - ben in den Bereichen Prämienverbilligung, Pflegefinanzierung und Versicherungs - pflicht. *
5 Das Departement beauftragt die kantonale Dienststelle für Statistik auf der Grund - lage einer Leistungsvereinbarung mit der Bearbeitung von Daten der Leistungser - bringer gemäss Art. 59a KVG. *
2. Versicherungspflicht
§ 3 Zuweisung
1 Bei der Zuweisung von Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, ist auf eine angemessene Verteilung auf die Versicherer zu achten.
1) SR 832.10
2) RB 832.1
§ 4 * ...
§ 5 Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel
1 Als Verlustscheine und einem Verlustschein gleichwertige Rechtstitel gelten: *
1. * definitiver Verlustschein nach Art. 149 oder Art. 265 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
1 )
2. Pfändungsurkunde nach Art. 115 Abs. 1 SchKG, wenn kein pfändbares Ver - mögen vorhanden ist, und nach Art. 115 Abs. 2 SchKG (provisorischer Ver - lustschein)
3. SchKG-Urkunde oder Auszug des Schweizerischen Handelsamtsblattes nach der Durchführung einer konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss
Art. 193 SchKG
4. behördliche Insolvenzbestätigung aus Ländern der Europäischen Union, Is - land und Norwegen
5. behördliche Bestätigung betreffend Ausschlagung der Erbschaft
6. Verfügung betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG
§ 6 Beiträge an Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel
1 Die Gemeinde übernimmt nach Massgabe des KVG die in der Schlussabrechnung des Versicherers ausgewiesenen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfle - geversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt haben. *
2 Rückvergütungen nach KVG werden den Gemeinden erstattet, die Forderungen ge - mäss Abs. 1 übernommen haben. *
3 Die Gemeinde, die Forderungen gemäss Abs. 1 übernommen hat, hat gegenüber früheren Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinden im Kanton das Rückgriffsrecht an - teilmässig für dort entstandene Forderungen, die in den Verlustscheinen und gleich - wertigen Rechtstiteln zusammengefasst wurden. Rückvergütungen gemäss Abs. 2 sind anteilmässig zurückzuerstatten. *
§ 7 Rückgriffsrecht, Rückerstattung von übernommenen Ausständen *
1 Übernimmt die Gemeinde die gesamten ausstehenden Prämienrückstände, Kosten - beteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten, hat sie gegenüber früheren Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinden im Kanton das Rückgriffsrecht für dort ent - standene Prämienrückstände und Kostenbeteiligungen, abzüglich die bezogenen Entschädigungen gemäss § 8 Abs. 2. *
2 Von der Gemeinde übernommene Ausstände sind vom Versicherten zurückzuer - statten. *
1) SR 281.1
§ 8 Beiträge aus der Prämienverbilligung
1 Zur Abgeltung der von den Gemeinden übernommenen Ausstände von Versicher - ten wird aus den Mitteln der Prämienverbilligung ein vom Regierungsrat jährlich festzulegender Betrag zur Verfügung gestellt. An die Beiträge der Gemeinden für Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel aus Vorjahren erfolgt keine Mitfinan - zierung. *
2 Liegen die Aufwendungen der Gemeinden über dem Betrag gemäss Abs. 1, werden die Gemeinden für ihre Aufwendungen anteilmässig entschädigt. *
3 Die Gemeinden reichen dem Kanton die Abrechnungen der von ihnen im Kalen - derjahr übernommenen Aufwendungen bis zum 15. Januar des Folgejahres ein.
§ 9 Liste der säumigen Prämienzahler *
1 Die kantonale Durchführungsstelle führt eine Liste von volljährigen Personen, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen. Sie betreibt dafür eine elektronische Appli - kation und macht die Liste den Berechtigten zugänglich. *
2 Zum Zugriff auf die elektronische Applikation berechtigt sind die kantonale Durch - führungsstelle, die Gemeinden des Kantons sowie das Amt für Gesundheit. *
3 Zur Einsicht in die Liste der säumigen Prämienzahler berechtigt sind die Stellen gemäss Abs. 2 und die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer, sofern sie über eine Zahlstellennummer der Versicherer verfü - gen. *
§ 10 Datenerfassung
1
... *
2 Die kantonale Durchführungsstelle erfasst Personen mit offenen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der elektronischen Applikation und erstattet dem Versicherer Meldung. Sie setzt die zuständige Gemeinde über die Erfassung sowie den Leistungsaufschub des Versicherers in Kenntnis. *
3 Sie übermittelt der Gemeinde elektronisch die Meldung des Versicherers über die Aufhebung des Leistungsaufschubs und löscht den Listeneintrag auf Meldung der Gemeinde. *
4 Die Gemeinde ist für die vollständige Erfassung und die Bereinigung der Daten verantwortlich. *
5 Die kantonale Durchführungsstelle entscheidet auf Antrag der betroffenen Person über die Rechtmässigkeit des Listeneintrages. *
§ 11 Case Management
1 Die Gemeinden setzen Versicherte mit Leistungsaufschub über die Eintragung auf der Liste der säumigen Prämienzahler und die damit verbundenen Folgen in Kennt - nis. *
2 Sie betreiben ein Case Management mit dem Ziel, den Versicherungsschutz wieder vollumfänglich herzustellen und die Entstehung von Verlustscheinen zu vermei - den. *
3 Versicherte mit Leistungsaufschub sind zur Mitwirkung im Case Management ver - pflichtet.
§ 12 Verlustscheine
1 Die kantonale Durchführungsstelle erfasst die Verlustscheinmeldungen der Ver - sicherer in der elektronischen Applikation. *
2 Sie erstellt die Schlussabrechnung über die im Vorjahr angefallenen Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel zur Weiterverrechnung an die Gemeinden bis zum
31. August. *
§ 13 * ...
3. Prämienverbilligung
§ 14 Ansätze
1 Die Prämienverbilligungen betragen:
1. * Fr. 2'868 bis zum Steuerbetrag von Fr. 400 einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % und ohne steuerbares Vermögen
2. * Fr. 2'148 bis zum Steuerbetrag von Fr. 600 einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % und ohne steuerbares Vermögen
3. * Fr. 1'428 bis zum Steuerbetrag von Fr. 800 einfache satzbestimmende Steuer zu 100 % und ohne steuerbares Vermögen
4. * ...
5. * Fr. 1'080 für Kinder bis zum Steuerbetrag von Fr. 1'600 einfache satzbestim - mende Steuer zu 100 % und ohne steuerbares Vermögen der Eltern
6. * Fr. 5'160 für erwachsene Sozialhilfeempfänger
7. * Fr. 1'080 für Sozialhilfeempfänger bis zum 18. Altersjahr
§ 15 Bemessung *
1 Die Bezugsberechtigten werden per 1. Januar aufgrund der Steuerdaten des Vorjah - res ermittelt. *
2 Können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen wer - den, kann die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststel - lung der veränderten Verhältnisse eine Neubemessung der Prämienverbilligung be - antragen, insbesondere gestützt auf: *
1. * die definitive Steuerschlussrechnung
2. * die EL-Rückforderungsverfügung
3. * den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe
4. * den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer
2bis Differenzbeträge von weniger als Fr. 30 werden weder ausbezahlt noch zurückge - fordert. *
3 Eine Neubemessung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes verfallen ist. *
§ 16 Bemessung für Kurzaufenthalter und Grenzgänger
1 Bemessungsgrundlage für Kurzaufenthalter und Grenzgänger, die eine Prämienver - billigung beantragen, bildet das gesamte Einkommen und Vermögen der antragstel - lenden Person und ihrer Familienmitglieder. *
2 Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird nach der Kaufkraft bereinigt. *
3 Unterliegen Quellenbesteuerte der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, gelten für sie die Bestimmungen für nicht quellenbesteuerte Personen. *
4 Die antragstellende Person trägt für die Feststellung des erzielten Einkommens und Vermögens die volle Mitwirkungs- und Beweispflicht. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch. *
§ 17 Prämienverbilligung bei Zahlungsausständen
1 Die Gemeinde kann die Prämienverbilligung von Anspruchsberechtigten mit aus - stehenden Prämien direkt beantragen und durch die kantonale Durchführungsstelle dem Versicherer zur Deckung der Ausstände überweisen lassen. *
2 Reicht eine berechtigte Person mit ausstehenden Prämien ihren Antrag nicht oder unvollständig ein, kann die Gemeinde die Prämienverbilligung beantragen und durch die kantonale Durchführungsstelle direkt dem Versicherer zur Deckung der Ausstände überweisen lassen. *
§ 18 Kinder *
1 Bei leiblichen Eltern im Konkubinat sind die steuerlichen Verhältnisse der Mutter massgebend. *
2–3
... *
§ 19 * ...
§ 20 Empfänger von Ergänzungsleistungen
1 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die Ansätze ge - mäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung sowie deren Ausführungsbestimmungen ausgerichtet. *
2
... *
§ 21 * ...
§ 22 Grenzgänger *
1 Grenzgänger, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Prämienverbilligung ausge - richtet wird, im Kanton Thurgau einer Erwerbstätigkeit nachgehen und der obligato - rischen Krankenversicherung unterstehen, haben den Antrag auf Prämienverbilli - gung bis am 31. Dezember des Jahres, für das die Prämienverbilligung geltend ge - macht wird, zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch. *
2–4
... *
§ 22a * Kurzaufenthalter
1 Kurzaufenthalter mit Aufenthalt im Kanton Thurgau haben den Antrag auf Prämi - enverbilligung bis am 31. Dezember des Jahres, für das die Prämienverbilligung gel - tend gemacht wird, zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch.
2 Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse zum Zeit - punkt der Rechtsunterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht.
§ 23–24 * ... *
4. Pflegefinanzierung
4.1. Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim und Sterbehospiz *
§ 25 Pflegeheimliste
1 Der Regierungsrat erlässt für eine bedarfsgerechte Versorgung mit stationären Pfle - geleistungen eine Pflegeheimliste gestützt auf eine Pflegeheimplanung.
§ 25a * Abgabestelle für Mittel und Gegenstände
1 Pflegeheime der Pflegeheimliste sind als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 55 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
1 ) zugelassen.
§ 26 Rechnungslegung
1 Die Pflegeheime führen eine Leistungserfassung sowie eine Kostenrechnung, wel - che die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Zur Ermittlung der Kosten für die Anlagenutzung ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Für die Rechnungslegung ist das aktuelle Handbuch des Branchenverbandes Curaviva Schweiz massgebend. *
2 Dem Kostenträger Pflege werden nur Leistungen der stationären Pflege gemäss
Art. 25a Abs. 1 KVG zugeordnet. Akut- und Übergangspflege, Tages- und Nacht -
strukturen sowie weitere Leistungen sind als separate Kostenträger zu führen. *
3 Das Departement legt ein einheitliches Formular für die Kostenrechnung sowie den anwendbaren Verteilschlüssel für die Abgrenzung der direkten und indirekten Pfle - gekosten von den nicht anrechenbaren Kosten fest.
§ 26a * Ausserkantonale Pflegeheimaufenthalte
1 Die Pflegeheime sind verpflichtet, freie Plätze auf der Webseite von Curaviva Thurgau aufzuführen.
2 Der Kanton gliedert sich entlang der direkten Verbindung zwischen den Städten Frauenfeld, Weinfelden und Kreuzlingen in zwei Teile, wobei diese Städte zu beiden Kantonsteilen zählen.
3 Belegt die versicherte Person mit einem datierten Ausdruck, dass zum Zeitpunkt ihres Entscheides zum Heimeintritt, jedoch höchstens einen Monat vor dem effekti - ven Heimeintritt, kein Pflegeheimplatz im Kantonsteil ihres Wohnortes verfügbar ist, gelten die Beiträge der Restkostenfinanzierung des Standortkantons des Leis - tungserbringers gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG.
§ 26b * Sterbehospiz
1 Von einer Ärztin oder einem Arzt mit Weiterbildung in Palliativmedizin verschrie - bene Aufenthalte in einem Hospiz gemäss Pflegeheimliste des Standortkantons wer - den wie folgt abgegolten:
1. Betrag in Höhe der Beiträge des Standortkantons an die Pflegerestkosten ge - mäss Art. 25a KVG inklusive allfälliger Zuschläge pro Pflegetag
2. Beitrag von Fr. 97 pro Tag an die Betreuungs- und Vorhalteleistungen
2 Die Abgeltung erfolgt jeweils nach schriftlicher Geltendmachung direkt an das Sterbehospiz.
1) SR 832.102
§ 27 Bedarfserfassungssysteme
1 Die Pflegeheime verwenden für die Bedarfserfassung der stationären Langzeitpfle - ge die aktuellen Bedarfsabklärungssysteme BESA oder RAI / RUG NH.
§ 28 Datenerhebung
1 Die Pflegeheime sind verpflichtet, die für die Festlegung der Normkostenbeiträge und die Vergleichbarkeit der Heime notwendigen Daten kostenlos bekannt zu geben.
2 Die Pflegeheime stellen dem Amt für Gesundheit und der Dienststelle für Statistik die Daten gemäss Art. 59a KVG vollständig, fristgerecht und kostenlos zur Verfü - gung. Das Amt für Gesundheit erlässt Vorgaben zu Inhalt, Form und Terminen der Datenlieferungen. Die Kostenrechnung ist bis am 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres dem Amt für Gesundheit einzureichen. *
3 Auf Anfrage sind dem Amt für Gesundheit weitere Daten, wie Bilanz und Erfolgs - rechnung, zur Überprüfung der Kostenrechnung und Kostenentwicklung sowie der wirtschaftlichen und effizienten Leistungserbringung in der erforderlichen Qualität bekannt zu geben. *
4 Leistungserbringern, welche die Datenbekanntgabe verweigern, werden die Norm - kostenbeiträge nach vorangegangener Verwarnung um bis zu 20 % gekürzt. Die da - durch ungedeckten Kosten dürfen nicht dem Leistungsbezüger oder der Leistungsbe - zügerin auferlegt werden.
§ 29 Datenbearbeitung und Datenveröffentlichung *
1 Das Amt für Gesundheit und die Dienststelle für Statistik dürfen betriebsbezogene Daten und Daten nach Art. 59a KVG bearbeiten und veröffentlichen. Veröffentlichte Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen. *
2 Es können insbesondere Daten über den Rechtsträger, die Rechtsform, das Leis - tungsangebot, die Pflegeleistungen, die Kosten der Pflege- und Betreuungsleistun - gen sowie der Hotellerie und das Verhältnis zwischen Fach- und Verwaltungsperso - nal sowie übrigem Personal veröffentlicht werden.
§ 30 Festlegung der Normkostenbeiträge
1 Für die Abgeltung der Pflegerestkosten im Pflegeheim gelten die pauschalierten Normkostenbeiträge gemäss Anhang 1. *
§ 31 Zuschläge für spezialisierte Angebote
1 Für spezialisierte Leistungsangebote können folgende Zuschläge gewährt werden:
1.–2. * ...
3. für Pflegeheime mit zertifiziertem Palliative Care Konzept bis zu 5 % auf die anrechenbaren Normkosten
2 Das Departement entscheidet über die Gewährung der Zuschläge aufgrund des Leistungsangebots und den erhöhten Anforderungen an die Pflege. *
3 Die Zuschläge werden halbiert, sobald mehr als 50 % der Leistungsbezüger und Leistungsbezügerinnen im Kanton Thurgau in einem Pflegeheim mit spezialisiertem Leistungsangebot wohnen; die Zuschläge entfallen, sobald ein Anteil von 80 % er - reicht ist. *
§ 32 Zuständigkeit
1 Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung der Restfinanzierungsbeiträge für stationäre Pflegeleistungen im Pflegeheim zuständig.
2 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, die Gemeinden die Kosten der AHV-Gemeindezweigstellen.
§ 33 Geltendmachung
1 Gesuche um Ausrichtung der Restfinanzierung sind schriftlich bei der AHV- Gemeindezweigstelle am Wohnsitz des Leistungsbezügers oder der Leistungsbezü - gerin einzureichen.
2 Für die monatliche Weitergewährung der Restfinanzierung muss jeweils die Rech - nung des Pflegeheims bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden.
3 Bezieht der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Ergänzungsleistungen oder wer - den solche beantragt, wird die monatliche Restfinanzierung zusätzlich zu den Ergän - zungsleistungen ausgerichtet. Sofern aufgrund der Prüfung kein Anspruch auf Er - gänzungsleistungen besteht, ist die EL-Anmeldung als Gesuch um Ausrichtung der Restfinanzierung zu betrachten.
§ 34 Auskunft
1 Personen, die Leistungen der Restkostenfinanzierung beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Pflegeheime, Ärzte und Ärztinnen, Versicherun - gen sowie Organe der Sozialversicherungen zu ermächtigen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 35 Verfahren
1 Gegen Entscheide über Leistungen der Restfinanzierung kann bei der kantonalen Ausgleichskasse innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Ein - sprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweise an - führen.
§ 36 Rechtsmittel
1 Zur Beurteilung von Rekursen gegen Einspracheentscheide der kantonalen Aus - gleichskasse ist das Departement für Finanzen und Soziales zuständig.
§ 37 Rückforderung
1 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge für die Restfinanzierung sind zurückzuerstatten.
§ 38 Abrechnung gegenüber den Gemeinden
1 Die kantonale Ausgleichskasse erstellt die Schlussabrechnung über die Restfinan - zierung pro Kalenderjahr zuhanden des Departementes für Finanzen und Soziales je - weils bis zum 31. Januar. Für die Abrechnung gegenüber den Gemeinden sind die tatsächlich ausbezahlten Beträge pro Kalenderjahr massgebend.
4.2. Ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung
§ 39 * Spitexorganisationen, Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen *
1 Private und öffentlich-rechtliche Spitexorganisationen, gemeindeeigene Spitex - dienste sowie Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen bedürfen gemäss § 24 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG)
1 ) einer gesundheitspolizeilichen Bewilli - gung. Sie werden als Leistungserbringer im Sinne des KVG zugelassen, sofern sie über eine solche verfügen und die weiteren Voraussetzungen der KVV betreffend Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllen. Sie sind als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 55 KVV zugelas - sen. *
§ 40 Rechnungslegung
1 Leistungserbringer der ambulanten Pflege führen eine Leistungserfassung und eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung ist das aktuelle Finanzmanual des Spitex Verban - des Schweiz massgebend.
2 Dem Kostenträger Pflege werden nur Leistungen der ambulanten Pflege gemäss Abs. 2 KVG ist als separater Kostenträger zu führen. *
1) RB 810.1
§ 41 Bedarfserfassungssysteme
1 Die Leistungserbringer verwenden für die Bedarfsabklärung der ambulanten Langzeitpflege das Bedarfsabklärungssystem interRAI HC Schweiz oder ein ver - gleichbares, von unabhängiger Seite validiertes Bedarfserfassungssystem. Ausge - nommen sind Leistungen der isolierten Wundbehandlung, der Wochenbettbetreu - ung, der Stillberatung sowie die in separaten Tarifverträgen abschliessend bezeich - neten speziellen Leistungen der Ligen. *
2 Für die Leistungserfassung im Tagesheim und in bewilligten Tages- und Nacht - strukturen im Pflegeheim ist ein vereinfachtes Bedarfsabklärungssystem zu verwen - den. Die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist geschuldet, wenn das Bedarfsabklärungssystem RAI D/N oder weitere, von unabhängiger Seite validierte Bedarfsabklärungssysteme verwendet werden. *
§ 42 Datenerhebung
1 Die Leistungserbringer geben die für die Festlegung der anrechenbaren Kosten und für die Vergleichbarkeit der Leistungserbringer der ambulanten Pflege notwendigen Daten kostenlos bekannt, insbesondere diejenigen gemäss Art. 59a KVG. *
§ 43 Datenbearbeitung und Datenveröffentlichung *
1 Das Amt für Gesundheit und die Dienststelle für Statistik dürfen betriebsbezogene Daten und Daten nach Art. 59a KVG bearbeiten und veröffentlichen. Veröffentlichte Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen. *
2 Es können insbesondere Daten über den Rechtsträger, die Rechtsform, das Leis - tungsangebot, die Leistungen und die Pflegetage, die Kosten der Pflegeleistungen sowie der Hilfe zu Hause und das Verhältnis zwischen Fach- und Verwaltungsperso - nal sowie übrigem Personal veröffentlicht werden.
§ 44 Mindestbeiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer *
1 Der Mindestbeitrag pro Aufenthaltstag in Tagesheimen und separierten Tages- und Nachtstrukturen für Menschen mit physischen, psychischen, sozialen oder kogniti - ven Einschränkungen, die über eine kantonale oder kommunale Bewilligung verfü - gen und für dieses Angebot keine Beiträge des Sozialamtes des Kantons Thurgau gestützt auf das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliede - rung von invaliden Personen (IFEG)
1 ) oder gestützt auf die Interkantonale Vereinba - rung für soziale Einrichtungen (IVSE)
2 ) erhalten, beträgt Fr. 60, in einer vom Kanton oder von der Gemeinde bewilligten Tages- und Nachtstruktur im Pflegeheim Fr. 40. *
1) SR 831.26
2) RB 850.6
2 Der Mindestbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit beträgt einen Franken.
3 Der Mindestbeitrag für vom Departement anerkannte, ambulante gemeinnützige Entlastungsdienste für die Entlastung von pflegenden und betreuenden Angehörigen von Menschen mit physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Einschränkun - gen pro Betreuungsstunde zu Hause berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfä - higkeit des Bezügers oder der Bezügerin. Er beträgt mindestens Fr. 15 für höchstens
48 Stunden pro Monat. Die Gemeinden wenden die zwischen dem Spitex Verband Thurgau mit den Entlastungsdiensten vereinbarten Tarife an. *
4 Der Mindestbeitrag für vom Departement anerkannte, ambulante gemeinnützige Organisationen beträgt für Begleitetes Wohnen inkl. Alltags- und Sozialberatung von Menschen mit physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Einschränkun - gen: *
1. für die aufsuchende Begleitung zu Hause pro Stunde Fr. 55 für Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, und Fr. 105 für Personen, die keine Ergän - zungsleistungen, jedoch eine Prämienverbilligung der höchsten Beitragsstufe oder der Sozialhilfe beziehen. Im Durchschnitt werden im ersten Quartal bis zu 36 Stunden, im zweiten Quartal bis zu 27 Stunden und ab dem dritten Quartal bis zu 18 Stunden mitfinanziert.
2. für Sozialberatung durch die Beratungsstelle Fr. 15 pro Beratungsstunde für bis zu drei persönliche Beratungen pro Haushalt und Jahr.
5 Das Departement regelt die Einzelheiten für die Anerkennung von ambulanten gemeinnützigen Organisationen. *
§ 44a * Gemeindebeiträge an Hebammen
1 Der Beitrag der Gemeinden an die Gewährleistung der Versorgungspflicht der Hebammen gemäss den nachfolgenden Absätzen beträgt mindestens Fr. 0.15 pro Einwohner und Einwohnerin.
2 Der zeitgerechte Zugang zu den Leistungen der Hebammen für Wöchnerinnen wird über eine telefonische Vermittlung des Vereins freipraktizierender Hebammen gewährleistet.
3 Die in selbständiger Berufsausübung praktizierenden Hebammen verpflichten sich zur rechtsgleichen Aufnahme jeder Wöchnerin mit Wohn- oder Aufenthaltsort im Kanton.
4 Sie stellen die zeitgerechte Vermittlung und Leistungserbringung über einen Pikett - dienst während 365 Tagen pro Jahr, und wo angezeigt den Beizug von Dolmetscher - diensten, sicher. Sie gewährleisten die Kontinuität der Versorgung für Mutter und Kind, insbesondere stellen sie die Koordination zu weiteren Dienstleistungen der Versorgungskette sicher.
§ 44b * Abrechnungen der beitragsberechtigten Organisationen
1 Die Organisation führt für die Beiträge der Gemeinden gemäss § 25 TG KVG und gemäss § 44 in der periodischen Rechnungsstellung als elektronische Zusammen - stellung für die administrative Rechnungsprüfung durch die Gemeinde auf:
1. Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der Leistungsbezügerinnen und - bezüger
2. Datum des Leistungsbeginns und -endes in der Rechnungsperiode
3. Total der für die Gemeinde in der Rechnungsperiode abgerechneten Beitrags - summe sowie die beitragsberechtigten Stunden je Leistungsbereich
2 Bis zum 31. Januar des Folgejahres stellt die Organisation der Gemeinde sowie der Dienststelle für Statistik eine Zusammenstellung für das Gesamtjahr zu. Diese ent - hält für die Gemeinde die Angaben gemäss Abs. 1 sowie für die Dienststelle für Sta - tistik die Angaben gemäss Abs. 1 Ziff. 3.
3 Die Gemeinden können in den Leistungsvereinbarungen auf die Angaben in der Rechnungsstellung sowie auf eine Zusammenstellung für das Gesamtjahr teilweise oder vollständig verzichten.
4 Dienststellen und Kontrollorgane der Gemeinden haben uneingeschränktes Ein - sichtsrecht in alle Dokumente, die in Zusammenhang mit ihren Beitragsleistungen stehen.
§ 44c * Berechnung Kantonsbeitrag
1 Zur Geltendmachung des Kantonsbeitrags reicht die Gemeinde der kantonalen Fi - nanzverwaltung das Erhebungsformular elektronisch und in Papierform bis zum
30. Juni des Folgejahres ein. Massgebend für den Beitrag im Beitragsjahr sind die genehmigte Jahresrechnung und die geltend gemachten, anrechenbaren Leistungs - stunden der Gemeinden des Vorjahres.
2 Anrechenbar sind Aufwendungen gemäss Art. 25a KVG, § 25 TG KVG, § 27 Abs. 2 und Abs. 3 TG KVG, einschliesslich Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen, namentlich: - Restkosten der Pflege gemäss Art. 25a KVG - Hauswirtschaftliche Unterstützung und Haushaltshilfe - Aufenthalte in Tagesheimen und Tages- und Nachtstrukturen - Begleitetes Wohnen - Entlastung von betreuenden Angehörigen - Fahrdienste - Mahlzeitendienste - Sozialbetreuung und -beratung
3 Der Kantonsbeitrag an die Gemeinde beträgt 40 % der von ihr geltendgemachten, anrechenbaren Kosten.
4.3. Akut- und Übergangspflege
§ 45 Zweck
1 Die Akut- und Übergangspflege bezweckt die Förderung der Genesung und die Er - höhung der Selbstpflegekompetenzen des Patienten oder der Patientin durch pflege - rische Massnahmen nach einem Spitalaufenthalt, damit der Patient oder die Patientin die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
§ 46 Anordnung der Akut- und Übergangspflege
1 Die Akut- und Übergangspflege kann vom Spitalarzt oder der Spitalärztin verord - net werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert,
2. der weitere Aufenthalt in einem Akutspital, der Aufenthalt in einer Rehabilita - tionsklinik oder der dauerhafte Neueintritt in ein Pflegeheim ist medizinisch nicht indiziert und
3. der Patient oder die Patientin benötigt zur weiteren Genesung oder zur Erhö - hung der Selbstpflegekompetenzen vorübergehend eine qualifizierte fachliche Pflege durch eine diplomierte Pflegefachperson.
2 Die Anordnung der Akut- und Übergangspflege beinhaltet die für die Genesung und Erhöhung der Selbstpflegekompetenzen erforderlichen Massnahmen.
§ 47 Leistungserbringer
1 Zur Erbringung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege ist eine Zusatzbe - willigung zur kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pfle - gefachmann, zur kantonalen Bewilligung als Spitexorganisation oder zur kantonalen Betriebsbewilligung für Pflegeheime oder für Spitäler der Rehabilitation erforder - lich. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
1. der Leistungserbringer über genügendes Fachwissen und über genügend quali - fiziertes Fachpersonal zur Erbringung der Akut- und Übergangspflege verfügt,
2. die Fort- und Weiterbildung gewährleistet ist,
3. die Erbringung der Akut- und Übergangspflege örtlich, zeitlich, sachlich und personell in einem Konzept geregelt ist und
4. die Zusammenarbeit mit der örtlichen Spitex, den Pflegeheimen, den betreu - enden Ärzten sowie den Spitälern sichergestellt ist.
3 Das Departement regelt die Einzelheiten.
§ 48 Ambulante Leistungserbringer
1 Ambulante Leistungserbringer verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrung in der Erbringung der Akut- und Übergangspflege. Sie richten ihre Tätigkeit speziell auf diese aus.
2 Sie koordinieren ihre Leistungen mit der örtlichen Spitex.
3 Für die Erbringung der Akut- und Übergangspflege sind die Spitex-Richtlinien des Kantons Thurgau massgebend.
§ 49 Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege *
1 Einrichtungen, welche Leistungen der Akut- und Übergangspflege erbringen, be - dürfen der Aufnahme auf die Pflegeheimliste mit der entsprechenden Anzahl Pflege - betten in der Kategorie Akut- und Übergangspflege. Für die Aufnahme auf die Pfle - geheimliste ist ein Angebot an Akut- und Übergangspflege mit mindestens vier Bet - ten erforderlich. *
2 Davon ausgenommen sind Pflegeheime, welche die Akut- und Übergangspflege im Bedarfsfall nur für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen anbieten, welche be - reits vor dem Eintritt in ein Spital in diesem Pflegeheim wohnten.
3 Die Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege koordinieren ihre Leistungen mit der örtlichen Spitex. *
§ 50 Anteil an der Akut- und Übergangspflege
1 Der Anteil der öffentlichen Hand an der Akut- und Übergangspflege wird auf 55 % festgesetzt.
2 Der Leistungserbringer stellt dem Kanton monatlich eine detaillierte Sammelrech - nung oder Einzelrechnungen zu und weist die auf Kanton und Versicherer entfallen - den Anteile gesondert aus. *
3 Der Leistungserbringer gibt dem Kanton alle Angaben bekannt, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
5. Spitalplanung und Spitalfinanzierung
5.1. Spitalplanung
§ 51 Spitalplanung
1 Der Kanton koordiniert seine Spitalplanung insbesondere mit den in der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Ostschwei - zer Kantone und des Fürstentums Lichtenstein zusammengeschlossenen Kantonen. Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen abschliessen.
§ 52 Spitalliste
1 Die vom Regierungsrat erlassene Spitalliste gliedert sich in die Bereiche Akutso - matik, Rehabilitation und Psychiatrie, die jeweils in Leistungsbereiche und Leis - tungsgruppen unterteilt sind.
2 Rechtskräftige Entscheide der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspeziali - sierte Medizin gelten übergeordnet. Die Spitalliste wird aufgrund der rechtskräftigen Entscheide des Beschlussorgans nachgeführt.
3 Mit der Spitalplanung ist eine Konzentration der Leistungsaufträge und Standorte anzustreben.
§ 53 Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge an die gemäss geltender Spitalliste aufgeführten Spitäler führen insbesondere auf:
1. Kooperationspartner, auf Basis vorgängig zur Leistungserbringung genehmig - ter Vereinbarungen einschliesslich Untervergabe von Supportleistungen
2. zusätzliche Leistungsaufträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen
3. Qualitätsmanagement und Berichtswesen
4. Vorgehen und Massnahmen bei Nichteinhaltung von Teilen des Leistungsauf - trages oder der Leistungserbringung gemäss Spitalliste und Richtlinien
5. Finanzierungsmodalitäten
2 Die Leistungsaufträge werden den Trägerschaften der Leistungserbringer erteilt. Sie sind an den zugelassenen Standorten gemäss gesundheitspolizeilicher Bewilli - gung zu erbringen. Eine Verlegung des Standortes bedingt die Zustimmung des De - partementes.
3 Die Listenspitäler erbringen ihre Leistungen in der Regel nur auf Zuweisung durch die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen.
4 Kann der Leistungsauftrag nicht mehr oder nicht vollumfänglich erfüllt werden, ist das Departement umgehend zu informieren. Dieses ordnet die nötigen Massnahmen an.
5 Die Rückgabe von Leistungsaufträgen oder einzelnen Leistungsgruppen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Sie kann nach schriftlicher Ankündigung an das Depar - tement mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten auf den 31. Dezember des Folgejahres erfolgen, in der Regel nur auf den Zeitpunkt des Ablaufs des vierjähri - gen Leistungsauftrags.
6 Als Verstösse gegen den Leistungsauftrag gelten insbesondere Qualitätsmängel in einzelnen Leistungsgruppen, Nichterfüllen von Anforderungen der Aufsichtsinstan - zen oder wiederholte Unterlassung der fristgerechten Einreichung von Unterlagen.
7 Der Entzug oder die Sistierung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung führen gleichzeitig zum Entzug oder zur Sistierung des Leistungsauftrags.
§ 54 Aufnahme- und Behandlungspflicht
1 Die Aufnahmepflicht umfasst die Aufnahme der Patienten und Patientinnen bis zum Abschluss der medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Behandlung.
2 Die Anordnung von Akut- und Übergangspflege kann nur im Anschluss an Aufent - halte in Spitälern der Akutsomatik und der Psychiatrie erfolgen.
3 Der durchschnittliche Mindestanteil von ausschliesslich grundversicherten Thur - gauer Patienten und Patientinnen an der Summe aller im Spital behandelten Thur - gauer Patienten und Patientinnen wird pro Listenspital festgelegt. Listenspitäler der Akutsomatik und Rehabilitation sind verpflichtet, mindestens diejenigen Pflegetage an ausschliesslich grundversicherte Thurgauer Patienten und Patientinnen zu erbrin - gen, welche der bis 31. Dezember 2011 gültigen Bettenobergrenze multipliziert mit
365 Tagen entspricht. Nach Um- und Erweiterungsbauten ist der durchschnittliche Mindestanteil anteilsmässig zu steigern. Der Mindestanteil wird vom Amt für Ge - sundheit unter Berücksichtigung des kantonalen Bedarfs neu festgelegt. *
4 Die Kantonsspitäler Münsterlingen und Frauenfeld sowie die Psychiatrischen Kli - niken Clienia Littenheid AG und PKM Münsterlingen haben eine umfassende Auf - nahme- und Behandlungspflicht für die Thurgauer Wohnbevölkerung.
§ 55 Mindestfallzahlen
1 Es gelten die in den Weisungen des Regierungsrates zur Erteilung einer gesund - heitspolizeilichen Bewilligung festgelegten Mindestfallzahlen pro Jahr und Leis - tungsgruppe.
2 Bei Unterschreitung der Mindestfallzahlen über zwei Jahre in Folge respektive bei drei von fünf aufeinander folgenden Jahren überprüft das Departement den Leis - tungsauftrag.
§ 56 Referenztarife
1 Die Referenztarife werden für die Akutsomatik, die Psychiatrie und die Rehabilita - tion einzeln festgelegt.
2 Die Referenztarife orientieren sich an den mit den Patientenströmen gewichteten Tarifen der relevanten kantonalen Listenspitäler. Als relevant gilt ein Spital dann, wenn der kantonale Bedarf mehrheitlich durch dieses Spital erbracht wird. In der Regel sind dies die kantonalen Listenspitäler mit Standort im Kanton.
3 Die Referenztarife werden auf der Homepage des Amtes für Gesundheit publi - ziert. *
§ 57 Daten
1 Die Listenspitäler stellen dem Amt für Gesundheit und der Dienststelle für Statistik die Daten gemäss Art. 59a KVG vollständig, fristgerecht und kostenlos zur Verfü - gung. Das Amt für Gesundheit und die Dienststelle für Statistik dürfen betriebsbezo - gene Daten und Daten nach Art. 59a KVG bearbeiten und veröffentlichen. Veröf - fentlichte Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen *
2 Für die betriebliche Rechnungslegung sind die Richtlinien des Branchenverbandes Hplus (Rekole) verbindlich anzuwenden.
3 Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die Kosten nach dem Integrierten Tarifmo - dell Kostenträgerrechnung (ITAR-K) des Branchenverbandes Hplus und in Abstim - mung mit der Finanzbuchhaltung darzustellen. Für Projekte und zusätzliche Aufträ - ge sind im Leistungsauftrag separate Regelungen zu treffen.
5.2. Spitalfinanzierung
§ 58 Finanzierungsanteil
1 Der Regierungsrat setzt den Finanzierungsanteil des Kantons an den stationären Behandlungen nach Art. 49a Abs. 2 KVG fest
1 )
. *
§ 59 Abgeltungen des Kantons
1 Die Abgeltungen der stationären Leistungen durch den Kanton und die Kranken - versicherer basieren auf den Finanzierungsanteilen des Kantons multipliziert mit dem rechtsgültigen Tarif zu 100 % des Listenspitals für die beauftragte Leistung.
2 Die Beiträge des Kantons für die stationären Leistungen sind von den Listenspitä - lern mit Standort im Kanton in ihren Jahresrechnungen gesondert nach Erträgen aus Leistungsfinanzierung, Projektfinanzierung sowie für gemeinwirtschaftliche Leis -
1) Der Finanzierungsanteil des Kantons beträgt 55 %, vgl. ABl. Nr. 51/2017 S. 3104.
3 Für Listenspitäler ohne Leistungsauftrag des Kantons kommt der Tarif des Spitals bis höchstens zum Thurgauer Referenztarif für die entsprechende Leistung zur An - wendung. Von dieser Regelung ausgenommen sind vorgängig erteilte Kostengut - sprachen und Indikationsentscheide sowie Notfallbehandlungen. Zusätzliche Abgel - tungen für Aus- und Weiterbildung oder weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind nicht geschuldet.
4 Fehlen anderweitige Regelungen, ist für die Tarifanwendung der Zeitpunkt des Spitaleintritts massgebend.
5 Differenzbeträge aus Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, insbesondere aus höheren Tarifen des Leistungserbringers oder gemeinwirtschaftli - chen Aufwendungen, sind unter Berücksichtigung des Tarifschutzes der versicherten Person beziehungsweise ihrer Zusatzversicherung in Rechnung zu stellen.
6
... *
7 Mit der Sistierung oder dem Entzug eines Leistungsauftrags entfallen die Abgel - tungen des Kantons für die betroffenen Leistungsgruppen. Das Departement ent - scheidet über die Rückforderung bereits geleisteter Abgeltungen.
§ 60 Kodierrevision
1 Die Listenspitäler haben die mit den Krankenversicherern vereinbarten Kodierrevi - sionen durchzuführen.
2 Der Jahresbericht der Kodierrevision ist dem Amt für Gesundheit jeweils spätes - tens bis zum 31. Mai zuzustellen. *
§ 61 Kostengutsprache und Indikationsentscheid
1 Wird eine medizinische Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung in Spitälern der Thurgauer Spitalliste nicht erbracht oder ist sie vorübergehend nicht verfügbar, kann dafür vom kantonsärztlichen Dienst an andere zugelassene Leistungserbringer Kostengutsprache erteilt werden. Die Abgeltung basiert auf den rechtsgültigen Tarifen des Leistungserbringers, höchstens jedoch der gelisteten Uni - versitätsspitäler.
2 Auf Indikationsentscheid des kantonsärztlichen Dienstes kann für die Finanzierung von Spitalaufenthalten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anstelle des Referenztarifs ein anderer Tarif, in der Regel derjenige des behandeln - den Listenspitals des Standortkantons angewendet werden.
3 Liegt eine Kostengutsprache beziehungsweise ein Indikationsentscheid vor, können angemessene Beiträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss den § 37 bis § 39 des Gesetzes gewährt werden.
4 Die Kostengutsprache oder der Indikationsentscheid müssen bei Spitaleintritt vor - liegen.
5 Hospitalisationen in Rehabilitations- und Psychiatrischen Kliniken von mehr als 30 Tagen bedürfen einer neuen Kostengutsprache oder eines neuen Indikationsent - scheids.
6 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen mit anderen Kantonen und den betrof - fenen Listenspitälern.
§ 62 Notfallbehandlung
1 Für Notfallbehandlungen gilt:
1. Leistungserbringer mit Standort ausserhalb des Kantons: Ein Notfall liegt vor, wenn der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein in - nerkantonales Listenspital zu transportieren
2. * Massgebend für die Behandlung von Notfällen sind die Bestimmungen ge - mäss Art. 64a Abs. 7 KVG in Verbindung mit § 9 dieser Verordnung über die Liste der säumigen Prämienzahler
2 Notfälle sind dem kantonsärztlichen Dienst innert drei Tagen zu melden, sofern Anspruch auf Entschädigungen gestellt werden, die höher sind als die geltenden Re - ferenztarife.
3 Der kantonsärztliche Dienst prüft die Behandlung auf ihre medizinische Notwen - digkeit hin und trifft den Kostengutsprache- beziehungsweise Indikationsentscheid betreffend des anwendbaren Tarifs.
4 Für Behandlungen von Personen mit Leistungsaufschub des Krankenversicherers, die über Abs. 1 hinaus gehen, kommt der Kanton nicht auf. Die Behandlungskosten sind dem Patienten oder der Patientin in Rechnung zu stellen.
5 Wird der Kanton in diesen Fällen dennoch für Behandlungskosten in Anspruch ge - nommen, steht ihm das Rückgriffsrecht auf den Patienten oder die Patientin zu.
§ 63 Investitionen
1 Betriebsnotwendige Investitionen gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
1 ) sind über den rechtsgültigen Tarif durch den Kanton und den Krankenversicherer abgegolten.
2 Die Betriebsnotwendigkeit definiert sich aus dem Leistungsauftrag gemäss Art. 39 KVG beziehungsweise dem Leistungsspektrum gemäss Art. 58e Abs. 2 KVV.
3 Zur Prüfung der laufenden Investitionen ist eine Übersicht über die Anlagebuchhal - tung gemäss den aktuellen Richtlinien des Branchenverbandes Hplus (Rekole) sowie eine zweckmässige Investitionsplanung zu führen.
4 Die Investitionsplanung ist dem Amt für Gesundheit jeweils spätestens bis zum
31. Mai einzureichen. *
1) SR 832.104
§ 64 Universitäre Lehre und Forschung
1 Die Abgeltung von Leistungen für universitäre Lehre und Forschung gemäss § 37 des Gesetzes erfolgt nach Massgabe der Ostschweizer Spitalvereinbarung vom
17. August 2011.
§ 65 Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
1 Die zugelassenen Leistungserbringer haben gesamthaft mindestens ihren Bedarf an Pflegefachpersonen der Tertiärstufe und der Sekundarstufe II auszubilden. Sie kön - nen zu diesem Zweck Ausbildungskooperationen bilden.
2 Das Departement legt nach Anhörung der Leistungserbringer den Bedarf fest. Wird die jährliche Ausbildungsleistung ein Jahr nach Festlegung des Bedarfs nicht er - reicht, ordnet der Regierungsrat Massnahmen zulasten jener Leistungserbringer an, welche diese Leistung nicht erreichen. *
§ 66 Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Regierungsrat kann an die folgenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Listenspitälern gemäss § 39 des Gesetzes Pauschalen gewähren:
1. durch die Tarife nicht gedeckte Behandlungskosten des Ostschweizer Kinder - spitals
2. Palliative Care gemäss kantonalem Konzept
3. Behandlung von Kleinkindern auf der Eltern-Kind-Station der Psychiatrischen Dienste Thurgau (PDT)
4. intensivierte ambulante Angebote der Psychiatrie
5. Notfall- und Rettungswesen
6. koordinierter Sanitätsdienst
7. * Gesundheitsförderung, Prävention und Sucht gemäss gültigen kantonalen Konzepten
8. * Kindesschutz
§ 67 Verfahren
1 Anträge für gemeinwirtschaftliche Leistungen für das Folgejahr sind jeweils bis zum 31. Januar beim Amt für Gesundheit einzureichen. *
§ 68 Abrechnung und Auszahlung
1 Abgeltung und Rechnungsabwicklung für stationäre Leistungen durch den Kanton basieren auf den mit den Krankenversicherern vereinbarten und kontrollierten Ein - zelabrechnungen pro Fall.
2 Der Datenaustausch betreffend Kostengutsprache, Indikationsentscheid und Rech - nungsabwicklung erfolgt elektronisch. Das Amt für Gesundheit regelt die Einzelhei - ten der Einführung und die Übergangsfristen. *
3 Die Rechnungen haben zusätzlich zu den mit den Krankenversicherern vereinbar - ten Angaben bei Notfallbehandlungen, Kostengutsprache- oder Indikationsentschei - den den entsprechenden Identifikator zu beinhalten.
4 Bezüglich Leistungs- und Rechnungsprüfung ist der kantonsärztliche Dienst dem Vertrauensarzt der Krankenversicherung gleichgestellt.
5 Rechnungsabwicklung und Reporting von gemeinwirtschaftlichen Leistungen wer - den im Leistungsauftrag geregelt.
§ 69 Aufsicht
1 Die Listenspitäler reichen dem Amt für Gesundheit die für die Budgetierung des Folgejahres notwendigen Leistungsdaten und Projektanträge jeweils bis zum 31. Ja - nuar ein. *
2 Die revidierte Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind spätestens bis zum
31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres dem Amt für Gesundheit einzurei - chen. *
6. Medikamentenabgabe
§ 70 Verordnete Medikamente
1 Die Abgabe ärztlich verordneter Medikamente erfolgt durch die öffentlichen Apo - theken, durch die praktizierenden Ärzte, die Privatkliniken und Pflegeheime mit ei - ner Privatapotheke sowie durch die Apotheke der Spital Thurgau AG.
2 Patientinnen oder Patienten steht das Wahlrecht zu, wo sie ärztlich verordnete Me - dikamente beziehen wollen.
3 Die Einzelheiten legt eine Regelung fest, welche der Thurgauische Apothekerver - ein und die Thurgauische Ärztegesellschaft vereinbaren.
4 Diese Regelung ist dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71 * ...
§ 72 Bundesrechtliche Tarife
1 Es gelten die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen ab In - krafttreten dieser Verordnung.
2 Die vorher geltenden Tarife werden aufgehoben. Die Tarifverträge bleiben im Üb - rigen bestehen, soweit sie nicht gekündigt werden oder den neuen rechtlichen Be - stimmungen nicht widersprechen.
§ 73 Festlegung der Tarife durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden legen die Pflegetarife gemäss § 25 des Gesetzes innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung fest.
2 Bis zur Festlegung der Pflegetarife durch die Gemeinden gelten für die zugelasse - nen Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag die bisherigen Finanzie - rungen der Gemeinden.
3 Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag kann der Verband Thurgauer Gemeinden (VTG) mit den Branchenverbänden die Pflegetarife vereinbaren. Soweit die Gemeinden diesen Vereinbarungen beitreten, gelten die ver - einbarten Tarife als Pflegetarife gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 74 Fehlendes Bedarfserfassungssystem
1 Leistungserbringer ohne zugelassenes Bedarfsabklärungssystem sind bis zu dessen Einführung nicht zur Geltendmachung der Restkostenfinanzierung berechtigt.
§ 75–76 * ...
§ 77 * Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Normkostenbeiträge für die
Abgeltung von ärztlich verordneten und durch Pflegefachpersonen in Pflegeheimen angewendeten Mitteln und Gegenstände (Anhang 2)
1 Die effektiven Aufwendungen für von der Ärztin oder dem Arzt verordnete Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen und für die noch keine Vergütung in der Mittel- und Gegenständeliste festgelegt ist, werden bis zum
30. September 2022 im Rahmen der Restfinanzierung der Pflegekosten getragen.
2 Aufwendungen für in einem Pflegeheim einer kantonalen Pflegeheimliste ange - wendete Mittel und Gegenstände gemäss Abs. 1 können nach Kostengutsprache durch das Amt für Gesundheit gemäss den Regeln der Pflegefinanzierung bei der kantonalen Ausgleichskasse bis zum 30. September 2022 geltend gemacht werden.
3 Für durch Pflegefachpersonen in der ambulanten Pflege angewendete Mittel und Gegenstände gemäss Abs. 1 können die effektiven Aufwendungen zusammen mit den Restkosten der Pflegeleistungen bei der Wohngemeinde bis zum 30. September
2022 geltend gemacht werden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 51/2011 Erlasstitel 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 2 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 4 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 2 Abs. 4 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 2 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 2 Abs. 5 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 50/2018
§ 4 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 4 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 5 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 5 Abs. 1, 1. 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 6 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 6 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 7 29.11.2016 01.01.2017 Titel geändert 48/2016
§ 7 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 7 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 8 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 8 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 9 29.11.2016 01.01.2017 Titel geändert 48/2016
§ 9 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 9 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert 26/2020
§ 9 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 9 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 9 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 9 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 10 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 10 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 10 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 10 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 10 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 10 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 10 Abs. 5 29.11.2016 01.01.2017 eingefügt 48/2016
§ 10 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 11 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 11 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 12 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 12 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 12 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 12 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 12 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 13 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 13 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 1. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 1. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 1. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 1. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 1. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 1. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 1. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 1. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 1. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 2. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 2. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 2. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 2. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 2. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 2. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 2. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 2. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 2. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 3. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 3. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 3. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 3. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 3. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 3. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 3. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 3. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 3. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 4. 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 14 Abs. 1, 4. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 4. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 4. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 4. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 4. 03.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 14 Abs. 1, 5. 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 14 Abs. 1, 5. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 5. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 5. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 5. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 5. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 5. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 5. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 5. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 14 Abs. 1, 6. 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 14 Abs. 1, 6. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 6. 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 14 Abs. 1, 6. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 6. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 6. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 6. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 6. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 6. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 6. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 14 Abs. 1, 7. 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 14 Abs. 1, 7. 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 14 Abs. 1, 7. 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 14 Abs. 1, 7. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 14 Abs. 1, 7. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 14 Abs. 1, 7. 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 14 Abs. 1, 7. 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 14 Abs. 1, 7. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 49/2021
§ 14 Abs. 1, 7. 29.11.2022 01.01.2023 geändert 48/2022
§ 15 14.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 24/2022
§ 15 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 15 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 15 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 15 Abs. 2, 1. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2, 2. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2, 3. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2, 4. 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 2 bis
14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 15 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 eingefügt 47/2014
§ 16 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 16 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 16 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 16 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 16 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 16 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 17 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 17 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 17 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 17 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 18 26.03.2019 01.04.2019 Titel geändert 13/2019
§ 18 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 18 Abs. 1 26.03.2019 01.04.2019 geändert 13/2019
§ 18 Abs. 2 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 18 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 geändert 48/2012
§ 18 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 18 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 18 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 18 Abs. 3 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 18 Abs. 3 26.03.2019 01.04.2019 aufgehoben 13/2019
§ 19 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 19 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 19 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 48/2015
§ 19 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 20 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 20 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 20 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 20 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 20 Abs. 2 01.12.2020 01.01.2021 geändert 49/2020
§ 20 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 21 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22 14.06.2022 01.01.2023 Titel geändert 24/2022
§ 22 Abs. 1 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 22 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2023 geändert 24/2022
§ 22 Abs. 2 29.11.2016 01.01.2017 geändert 48/2016
§ 22 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 22a 14.06.2022 01.01.2023 eingefügt 24/2022
§ 23 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 24 10.12.2013 01.01.2014 Titel geändert 50/2013
§ 24 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 24 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert 50/2013
§ 24 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
§ 24 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt 50/2013
Titel 4.1. 01.09.2020 01.01.2021 geändert 36/2020
§ 25a 30.06.2015 01.07.2015 eingefügt 27/2015
§ 26 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 26 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 26a 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt 50/2018
§ 26b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt 36/2020
§ 28 Abs. 2 02.10.2012 01.01.2013 geändert 40/2012
§ 28 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 28 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 28 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 29 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 50/2018
§ 29 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 30 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 30 Abs. 1 05.10.2021 01.10.2021 geändert 40/2021
§ 31 Abs. 1, 1. 20.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 38/2022
§ 31 Abs. 1, 2. 20.09.2022 01.01.2023 aufgehoben 38/2022
§ 31 Abs. 2 20.09.2022 01.01.2023 geändert 38/2022
§ 31 Abs. 3 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 39 02.10.2012 01.01.2013 geändert 40/2012
§ 39 30.06.2015 01.07.2015 Titel geändert 27/2015
§ 39 Abs. 1 30.06.2015 01.07.2015 geändert 27/2015
§ 39 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 40 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 41 Abs. 1 30.06.2015 01.07.2015 geändert 27/2015
§ 41 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 41 Abs. 2 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 42 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 43 11.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 50/2018
§ 43 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 44 02.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 40/2012
§ 44 Abs. 1 30.06.2015 01.07.2015 geändert 27/2015
§ 44 Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 44 Abs. 3 03.12.2019 01.01.2020 geändert 49/2019
§ 44 Abs. 4 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 44 Abs. 5 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 44a 30.06.2015 01.07.2015 eingefügt 27/2015
§ 44b 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 44c 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt 49/2019
§ 47 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 49 24.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 43/2017
§ 49 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 49 Abs. 3 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 50 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 54 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 56 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 57 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 57 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 58 Abs. 1 24.10.2017 01.01.2018 geändert 43/2017
§ 59 Abs. 6 11.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 50/2018
§ 60 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 62 Abs. 1, 2. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 63 Abs. 4 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 65 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 66 Abs. 1, 7. 13.09.2016 01.01.2017 geändert 37/2016
§ 66 Abs. 1, 8. 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 37/2016
§ 67 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 68 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 69 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 69 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert 47/2014
§ 71 14.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 24/2022
§ 75 03.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 76 03.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 49/2019
§ 77 05.10.2021 01.10.2021 eingefügt 40/2021
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Anhang 1 27.11.2012 01.01.2013 Name und Inhalt geändert
48/2012 Anhang 1 24.09.2013 01.01.2014 Name und Inhalt geändert
39/2013 Anhang 1 23.09.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert
39/2014 Anhang 1 18.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 34/2015 Anhang 1 13.09.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 37/2016 Anhang 1 24.10.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 43/2017 Anhang 1 28.08.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geändert
35/2018 Anhang 1 20.08.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geändert
34/2019 Anhang 1 01.09.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 36/2020 Anhang 1 05.10.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 40/2021 Anhang 1 20.09.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 38/2022 Anhang 2 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017 Anhang 2 06.08.2018 01.07.2018 Name und Inhalt geändert
32/2018 Anhang 2 28.08.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geändert
35/2018 Anhang 2 01.09.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 36/2020 Anhang 2 05.10.2021 01.10.2021 aufgehoben 40/2021
Anhang 1 Normkostenbeiträge gemäss § 30 für Pflegebehandlungen, die in Pflegeheimen stationär erbracht werden Auf der Basis des Normkostenbeitrags von Fr. 1.275 pro Pflegeminute ergeben sich folgende B eiträge: Stufe
1) Pflegebedarf in Minuten
1) BESA LK 2020 und RAI -Index 2016 RAI/RUG NH -Stufe Anrechenbare Normkosten für die stationäre Pflege in Fr. Beitrag Versicherer in Fr.
2) Eigenanteil Versicherte in Fr. Normkostenbeitrag statio- näre Pflege in Fr.
1 bis 20 PA0 17.20 9.60 7.60 0.00
2 21 bis 40 PA1 45.70 19.20 23.00 3.50
3 41 bis 60 BA1; PA2 70.60 28.80 23.00 18.80
4
61 bis 80 IA1; BA2 89.30 38.40 23.00 27.90
5 81 bis 100 PB1 ; PB2; CA1 105.50 48.00 23.00 34.50
6 101 bis 120 BB1; IB1; PC1 ; BB2; PC2; IA2
135.10 57.60 23.00 54.50
7
121 bis 140 IB2; CA2; PD1 ; SE1
169.60 67.20 23.00 79.40
8 141 bis 160 PD2; CB1; RMA; RLA
188.40 76.80 23.00 88.60
9 161 bis 180 CB2; SSA; RMB; CC1; PE1
215.80 86.40 23.00 106.40
10
181 bis 200 RLB; PE2 236.20 96.00 23.00 117.20
11 201 bis 220 SSB; CC2 ; SE2 260.00 105.60 23.00 131.40
12 mehr als 220 SSC ; RMC; SE3 290.60 115.20 23.00 152.40
1) Entspricht der Einteilung gemäss Art. 7a Abs. 3 lit. a bis lit. l KLV.
2) Entspricht den Beiträgen gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV.
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