Energiegesetz (490)
CH - BL

Energiegesetz

Energiegesetz (EnG BL) Vom 16. Juni 2016 (Stand 1. Mai 2020) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt langfristig die Gewährleistung einer hohen Versor - gungssicherheit im Kantonsgebiet mittels einer diversifizierten, im volkswirt - schaftlichen Interesse liegenden, nachhaltigen, effizienten sowie umweltscho - nenden Energieversorgung.
2 Zur Erreichung der Zwecksetzung stehen in dieser Reihenfolge die Einspa - rung von Energie, die Verbesserung der Energieeffizienz und eine möglichst weitgehende Deckung des Energiebedarfs durch anfallende erneuerbare Ener - gien im Vordergrund.
3 Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichti - gen. Zudem berücksichtigt der Regierungsrat den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den anderen Kantonen ab.

§ 2 Ziele und Wirksamkeitskontrolle

1 Der Endenergieverbrauch im Kanton ohne Mobilität ist bis zum Jahr 2050 um
40 % gegenüber dem Jahr 2000 (6‘500 GWh) zu reduzieren.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch (ohne Mobili - tät) soll bis zum Jahr 2030 auf mindestens 40 % gesteigert werden.
3 Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2030 der Heizwärmebedarf für Neubau - ten auf durchschnittlich 20 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 18. August 2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 19. August 2016 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
4 Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2050 der nicht erneuerbare Heizwärme - bedarf für bestehende Bauten auf durchschnittlich 40 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden.
5 Der Kanton strebt an, die Abhängigkeit von importierter nicht erneuerbarer Energie so weit wie möglich unter Einbezug der volkswirtschaftlichen Interes - sen zu reduzieren.
6 Der Regierungsrat überprüft die Massnahmen zur Zielerreichung periodisch auf ihre Wirksamkeit und erstattet dem Landrat Bericht.
7 Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund und den Kantonen und berücksichtigt die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Kanton kann mit Or - ganisationen der Wirtschaft Massnahmen zur Zielerreichung festlegen und beim Vollzug dieses Gesetzes zusammenarbeiten.
8 Der Kanton nimmt seine Koordinationsfunktion in Bewilligungsverfahren wahr, begleitet die Erstellung von Energieproduktionsanlagen und moderiert nach Bedarf zwischen Anspruchsgruppen.
2 Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher

§ 3 Energieplanung des Kantons

1 Der Regierungsrat erstellt auf Grundlage der eidgenössischen Vorgaben und Rahmenbedingungen eine Energieplanung, passt diese bei Bedarf an und er - stattet dem Landrat Bericht.
2 Die Energieplanung umfasst insbesondere:
a. eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton;
b. eine Strategie zur Energieversorgung und -nutzung mit den dazu notwen - digen Massnahmen;
c. eine kantonale Energiestatistik.
3 Die Energieplanung dient insbesondere:
a. als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Förderung, der Raum - planung sowie der Projektierung von Anlagen;
b. als Grundlage der Gemeinden für deren Energieplanung.
4 Gemeinden, Energieproduzenten und -verteiler sowie Grossverbraucher sind verpflichtet, bei Bedarf Auskünfte und Informationen für die Energieplanung zu erteilen.

§ 4 Energieplanung der Gemeinden

1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet oder ihre Region eine eigene Energie - planung erstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
2 Die Energieplanung der Gemeinden bedarf der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion, welche die Planung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht und der Energieplanung des Kantons überprüft.
3 Die kommunale Energieplanung kann in die Richt- oder Nutzungsplanung der Gemeinde einfliessen.
4 Im Rahmen von kommunalen Quartierplanungen können die Gemeinden wei - tergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung er - neuerbarer Energien festlegen, als dies das kantonale Recht verlangt.
5 Weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nut - zung erneuerbarer Energien müssen mit möglichst effizienten und anerkannten Verfahren umgesetzt werden können.

§ 5 Grossverbraucher

1 Der Kanton kann Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als
0,5 GWh verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit we - sentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. Bereits getätigte Massnah - men zur Senkung des Energieverbrauchs werden umfassend und gebührend berücksichtigt. Grossverbraucher können in begründeten Fällen eine Sistierung der Massnahmen beantragen.
3 Abs. 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich in einer Vereinba - rung verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die mit dem Kanton oder ei - ner von diesem anerkannten Institution vereinbarten Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs einzuhalten. Bestehende Vereinbarungen werden aner - kannt.
4 Der Kanton kann Grossverbraucher gemäss Abs. 3 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.
5 Der Kanton kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

§ 6 Areale

1 Der Kanton kann im Einverständnis mit der Standortgemeinde für Areale mit einer Arealfläche von mehr als 5‘000 m² bei Vorliegen einer langfristigen Ener - gieplanung eine Vereinbarung mit Zielen für die Senkung des Energiever - brauchs und dem Anteil zu nutzender erneuerbarer Energie abschliessen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
2 Der Kanton kann Areale gemäss Abs. 1 von der Einhaltung von in der Verein - barung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilwei - se entbinden.
3 In der Zielvereinbarung werden bereits getätigte Massnahmen zur Entwick - lung des Energieverbrauchs grundsätzlich berücksichtigt.
3 Energieberatung

§ 7 Energieberatung

1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
2 Der Kanton sorgt für eine niederschwellige und neutrale Energieberatung mit den Gemeinden.
3 Die Energieberatung kann mit einem Leistungsauftrag an Dritte übertragen werden. Die Abgeltung des Leistungsauftrages erfolgt durch Kanton und Gemeinden paritätisch und beträgt maximal CHF 1.– pro Kopf der Bevölkerung und Jahr.
4 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusam - menarbeit insbesondere mit dem Bund, der Regionalkonferenz der Energie - fachstellen, den Fachorganisationen und der Fachhochschule Nordwest - schweiz.

§ 8 Gebäudeenergieausweis

1 Der Landrat kann in einem Dekret für ausgewählte Gebäudekategorien und Sachverhalte eine Verpflichtung zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) festlegen.
4 Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen

§ 9 Sparsame und effiziente Energienutzung

1 Neubauten, Umnutzungen, Umbauten und neue Anlagen, welche nicht über eine eigene, saisonal ausreichende Versorgung mit erneuerbarer Energie ver - fügen, sind so zu erstellen und zu betreiben, dass der Energiebedarf gering ist und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.
2 Für die Sanierung bestehender Bauten und Anlagen kann der Landrat zur Reduktion des Energiebedarfs in einem Dekret Massnahmen vorschreiben.
3 Haustechnische Anlagen, die neu erstellt, ersetzt oder wesentlich geändert werden, müssen dem Stand der Energietechnik entsprechen. Sie sind so zu betreiben, dass der Energiebedarf möglichst gering ist und die Energie spar - sam und effizient eingesetzt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045

§ 10 Anteil erneuerbarer Energie

1 Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten legt der Landrat in ei - nem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebe - darfs fest.
2 Beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher kann der Landrat in ei - nem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebe - darfs festlegen.

§ 11 Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden

1 Bei den eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine möglichst sparsame und effiziente Verwendung der Energie.
2 Nicht erneuerbare Energie soll möglichst durch erneuerbare Energie mit mög - lichst hohem Eigenversorgungsgrad ersetzt werden.

§ 12 Klimaanlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung

1 Die Erstellung und der Ersatz von Klimaanlagen sind ab einer thermischen Kälteleistung von 50 kW pro Gebäude bewilligungspflichtig.
2 Der Regierungsrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

§ 13 Elektroheizungen

1 Die Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zu - lässig.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
3 Der Ersatz von Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäu - debeheizung durch eine Elektroheizung ist nicht zulässig.
4 Der teilweise Ersatz von Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist zulässig.
5 Bestehende Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäude - beheizung, welche älter als 25 Jahre sind, müssen innert 15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.
6 Bestehende Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebe - heizung, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, müssen innert
15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.
7 Der Regierungsrat kann für begründete Fälle Ausnahmen vorsehen z. B. für besonders energieeffiziente Gebäude, für Provisorien, Kirchen usw. oder im Einzelfall bewilligen, namentlich für Härtefälle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045

§ 14 Heizung und Kühlung im Freien

1 Heizungen und Kühlungen im Freien für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitz - plätze, Warmluftvorhänge usw. sind ausschliesslich mit gleichwertiger erneuer - barer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Heizungen im Freien für Bäder werden bewilligt, wenn sie mit gleichwertiger erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
3 Bestehende Heizungen und Kühlungen sind bei einem Ersatz oder einem Umbau gemäss Abs. 1 und Abs. 2 anzupassen.
4 Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen.

§ 15 Wärme- und Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen und

Quartierplanungen
1 Bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen können die Gemeinden im Planungs- und Bewilligungsverfahren die Erstellung einer gemeinsamen zentralen Wärme- und/oder Kälteerzeugung verlangen.

§ 16 Wärmekraftkopplungsanlagen

1 Die Bewilligung von Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Ener - gie und einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden, sofern diese wirtschaft - lich zumutbar ist.
2 Der Regierungsrat legt die geeignete Leistungsgrösse und den Jahresnut - zungsgrad fest, ab welchen eine Wärmekraftkopplungsanlage geprüft werden muss.

§ 17 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und voll - ständig genutzt wird.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Brenn - stoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
3 Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle die Menge der zu nutzenden Wär - me reduzieren oder Ausnahmen vorsehen.

§ 18 Nutzung von Abwärme

1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere aus Kälteanlagen sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist möglichst zu nutzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045

§ 19 Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung

1 In zentral beheizten Gebäuden müssen die Heizkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezüge - rinnen verteilt werden, wenn:
a. mehr als 5 Heizwärmebezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind oder
b. mehr als 1 Heizwärmebezüger oder -bezügerin vorhanden ist und insge - samt mehr als 1000 m² Bodenfläche beheizt werden.
2 Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Einrichtungen zur indi - viduellen Raumtemperaturregulierung und Heizkostenabrechnung installieren und unterhalten.
3 In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung, für welche ein Bauge - such nach dem 1. Januar 1992 eingereicht wurde, müssen die Warmwasser - kosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die ein - zelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn mehr als 5 Warmwas - serbezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind.
4 Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Erfassungsgeräte zur individuellen Warmwasserkostenabrechnung installieren und unterhalten.
5 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
5 Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse

§ 20 Gefährdung der Versorgungssicherheit

1 Für den Fall, dass die Versorgungssicherheit mit Energie im Kantonsgebiet gefährdet ist, kann auf dem Weg einer kantonalen Nutzungsplanung ein Standort für eine bestimmte Energiegewinnungsanlage verbindlich festgelegt werden.
2 Der Erlass eines kantonalen Nutzungsplans zur Festsetzung des Standorts einer Energiegewinnungsanlage setzt eine vorgängige örtliche Festlegung im kantonalen Richtplan voraus.

§ 21 Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien

1 Bei Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die je - weiligen Aspekte des Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutzes gebührend zu berücksichtigen.
2 Ansonsten gehen die Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien den ästhetischen, naturschützerischen oder landschaftsschützerischen Anlie - gen grundsätzlich vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
6 Gewinnung von Energie aus dem Untergrund

§ 22 Verfügungs- und Nutzungsrecht

1 Das Verfügungsrecht über die Energie im Untergrund steht dem Kanton zu.
2 Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschütz - ten Eigentumsbereichs.
3 Bei der Energiegewinnung aus dem Untergrund und Energiespeicherung wird zwischen oberflächennahem Untergrund (< 600 m) und tiefem Untergrund (> 600 m) unterschieden.
4 Die Nutzung des oberflächennahen Untergrundes umfasst insbesondere Erd - sonden, Energiekörbe, Energiepfähle und Erdregister. Für die Nutzung von Grundwasser gilt das Gesetz vom 3. April 1967
3 ) über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.
5 Die Nutzung des tiefen Untergrundes umfasst Geothermie, Gasspeicherung, Erdgas, Schiefergas, Schieferöl. Der Einsatz von Fracking-Technologien für die Nutzung von Schiefergas und Schieferöl ist nicht zulässig.
6 Der Kanton kann das Nutzungsrecht selbst ausüben, auf Basis einer Bewilli - gung oder einer Konzession an Dritte übertragen oder öffentlich ausschreiben.

§ 23 Bewilligungs- und Konzessionspflicht

1 Bewilligungspflichtig ist die Nutzung des oberflächennahen Untergrundes.
2 Für die oberflächennahe Nutzung beurteilt der Kanton die Risiken und be - zeichnet die geeigneten Gebiete für die Nutzung mit Erdsonden.
3 Der Regierungsrat kann für Erkundungsmassnahmen im tiefen Untergrund eine Bewilligung erteilen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die gebietsspezifi - schen Gegebenheiten und Risiken der Erkundung gutachterlich analysiert und beurteilt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zur Erkundung des Untergrundes.
4 Treten bei bewilligten Erkundungsmassnahmen Schäden auf oder drohen solche, so kann der Regierungsrat die Bewilligung jederzeit widerrufen. Einem Rechtsmittel gegen einen solchen Bewilligungsentzug kommt keine aufschie - bende Wirkung zu.
5 Wer Energie aus dem tiefen Untergrund nutzen will, bedarf einer Konzession des Regierungsrates. Eine solche setzt eine vorgängige Richtplanfestsetzung voraus.
6 Bewilligungen und Konzessionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht, Widerruf, insbesondere wegen Zuwider - handlungen oder durch Nichtnutzung.
3) SGS 454 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
7 Der Kanton ist berechtigt, die Daten und Messergebnisse sowie technische und wissenschaftliche Erkenntnisse aus Erkundungsmassnahmen gegen angemessene Entschädigung für den Eigengebrauch zu erwerben, wenn diese nicht bereits bekannt sind oder in einem anschliessenden Konzessionsverfah - ren offengelegt werden müssen.

§ 24 Konzessionsverfahren

1 Der Regierungsrat entscheidet über ein Konzessionsgesuch nach Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Einsicht in ein von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einzureichendes Gutachten, welches sich umfassend mit der Methodik, dem erwarteten Nutzungsumfang, den vor - aussichtlichen Folgen und den mit der Nutzung des tiefen Untergrundes ver - bundenen Risiken auseinandersetzt.
2 Eine Konzession wird nur erteilt, wenn das zu nutzende Gebiet vorgängig mit Erkundungsmassnahmen gutachterlich analysiert und beurteilt worden ist. In begründeten Fällen kann für die Prüfung des eingereichten Gutachtens eine Prüfexpertise auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einge - holt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Konzession besteht nicht.
3 Konzessionsgesuche sind öffentlich während 30 Tagen aufzulegen, der Re - gierungsrat entscheidet über allfällige während der Auflage eingehende Ein - sprachen. Einspracheberechtigt ist, wer durch das Projekt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Nichtrealisie - rung hat, bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich die be - schwerdeberechtigten Organisationen nach Art. 55 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983
4 ) über den Umweltschutz.
4 Für die Konzessionserteilung ist zuzüglich allfälliger externer Expertisenkos - ten eine einmalige Konzessionsgebühr von CHF 10'000.– geschuldet, zuzüg - lich einer jährlich in Rechnung zu stellenden Mengenabgabe, welche durch den Regierungsrat fallweise festgelegt wird.
5 Liegt das Vorhaben zur Gewinnung von Energie aus dem Untergrund im öf - fentlichen Interesse, so kann der Regierungsrat gleichzeitig mit der Konzessi - onserteilung das Enteignungsrecht erteilen.
7 Verteilung von Elektrizität

§ 25 Zuteilung der Netzgebiete

1 Der Regierungsrat teilt auf den Netzebenen 3, 5 und 7 die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu.
2 Die Netzbetreiber sind nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben für den Netzbetrieb in den ihnen zugewiesenen Netzgebieten zuständig.
4) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
3 Beim Erlass der Verfügungen über die Aufteilung und Zuweisung der Netzge - biete berücksichtigt der Regierungsrat über die prioritäre Versorgungssicher - heit hinaus die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen, die Betriebsverhältnisse und die vertraglichen Regelungen über die Netze.
4 Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.
5 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
6 Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die betroffenen Netz - betreiber und Gemeinden angehört.

§ 26 Geringfügige Veränderungen der Netzgebietsgrenzen

1 Nach der erstmaligen Festlegung der Netzgebiete verfügt der Regierungsrat auf Gesuch hin geringfügige Änderungen der festgelegten Netzgebietsgren - zen.
2 Dabei berücksichtigt er die Kriterien der Versorgungssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Erschliessung.
3 Er hört die betroffenen Netzbetreiber, Endkunden und Gemeinden vorgängig an.

§ 27 Aufhebung der Netzgebietszuteilung, Ersatzvornahme

1 Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuteilung ganz oder teilweise aufhe - ben, wenn der Netzbetreiber ein entsprechendes Gesuch stellt.
2 Die Aufhebung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit auch möglich, wenn der Netzbetreiber seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht nachkommt.
3 Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ist eine Ersatz - vornahme auf Kosten des Netzbetreibers möglich, auch wenn keine Aufhebung der Netzgebietszuteilung verfügt wird.

§ 28 Anschlussrecht und Anschlusspflicht

1 In einem Gebiet, das Netzbetreiber zugewiesen ist, ist vorbehältlich damit verbundener Tiefbauarbeiten ausschliesslich dieser berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger zu erstellen.
2 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher und Elektrizitäts - erzeuger seines Gebiets anzuschliessen, sofern diese es verlangen. Er hat die Netzanschlusskosten transparent und nach Massgabe der Rechtsgleichheit auszugestalten.
3 Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm die tatsächlich verursachten Anschlusskosten und die Kosten für den allfälligen Ersatz der Anschlussleitung auferlegt werden. Im Streitfall erlässt der Netzbe - treiber eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
4 Gegen die Verfügung des Netzbetreibers kann innert 10 Tagen beim Regie - rungsrat Beschwerde erhoben werden.
5 Betreibt ein Netzeigentümer das Netz nicht selbst, so hat er alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten ergreift.

§ 29 Leistungsaufträge

1 Der Regierungsrat kann im Interesse der Endkunden den Netzbetreibern einen Leistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
23. März 2007
5 ) über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) erteilen für:
a. die Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 des Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus;
b. die Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 des Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus, insbesondere zur Be - wältigung von ausserordentlichen Lagen;
c. das Erbringen von Dienstleistungen im Elektrizitätsbereich;
d. die Information und Beratung über den sparsamen und umweltschonen - den Einsatz von Elektrizität.
2 Kosten, die durch Leistungsaufträge anfallen, werden auf den Stromrechnun - gen der Endkunden separat ausgewiesen.

§ 30 Kataster der Netzgebiete

1 Das Netzgebietskataster bildet die Netzgebietszuteilung ab und ist öffentlich einsehbar.
2 Für die Erstellung und Nachführung des Netzgebietskatasters haben die Netzbetreiber dem Regierungsrat die erforderlichen Unterlagen und Pläne ein - zureichen.

§ 31 Überprüfungsbefugnisse des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Netzbetreiber Mass - nahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007
6 ) über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) zur Angleichung unverhältnis - mässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.
2 Der Regierungsrat kann diejenigen Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen, überprüfen.
3 Der Regierungsrat kann eine Verordnung über die Grundsätze der Massnah - men und der Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen dar - stellen, erlassen.
5) SR 734.7
6) SR 734.7 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045

§ 32 Übernahme und Abgeltung von Elektrizität

1 Die Netzbetreiber müssen die dezentral erzeugte elektrische Energie gemäss den Vorgaben des Bundesrechts
7 ) in ihr Netz übernehmen und abgelten.
2 Der Regierungsrat kann die Übernahme und Abgeltung von dezentral erzeug - ter elektrischer Energie für Bereiche festlegen, welche durch Bundesrecht nicht abschliessend geregelt sind, insbesondere für fossil betriebene Wärmekraft - kopplungsanlagen. Die Abgeltung in diesen Bereichen erfolgt nach Massgabe der Gestehungskosten für Referenzanlagen.
3 Einzelheiten regelt die Verordnung. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Ge - setzes in Betrieb waren, gilt Besitzstand.

§ 33 Konzession für Elektrizitätsnetze

1 Die Gemeinden können mit den vom Regierungsrat für ihr Gemeindegebiet bestimmten Netzbetreibern Konzessionsverträge abschliessen. Für die Kon - zessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
2 Ausgenommen sind Netze, wenn die abgegebene maximale elektrische Leis - tung unter 500 kW liegt.
3 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
8 Verteilung von leitungsgebundenem Gas

§ 34 Konzession für Gasnetze

1 Die Gemeinden können mit den Netzbetreibern von Gasnetzen für ihr Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsab - gabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
2 Ausgenommen sind Netze, welche unter Bundesaufsicht stehen.
3 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
9 Förderbeiträge

§ 35 Energieförderbeiträge

1 Der Regierungsrat legt im Rahmen einer Ausgabenbewilligung «Baselbieter Energiepaket» Standardförderbeiträge fest. *
7) SR 730.0 . Alt: Art. 7–7a ter des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 , neu: Art. 15 des Energiegesetzes vom 30. Septem - ber 2016. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
1bis Der Regierungsrat berichtet spätestens nach der Hälfte der Laufzeit über die Ausschöpfung der Ausgabenbewilligung und die erreichte CO₂-Reduktion. Er nimmt entsprechende Erhöhungen der Förderbeiträge vor oder beschliesst, respektive beantragt, eine zusätzliche Ausgabenbewilligung für die restliche Laufzeit. *
2 Beiträge können ausgerichtet werden für:
a. Energieeffizienzmassnahmen bei bestehenden Bauten;
b. Wärmeerzeugung und Verteilung aus erneuerbaren Quellen und Nutzung von Abwärme;
c. Energieeffizienzmassnahmen in Gewerbe und Industrie;
d. * Energiemassnahmen bei Neubauten, wenn deren Energieverbrauch deutlich kleiner ist als gesetzlich gefordert;
e. * ...
f. * ...
g. * Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindes - tens 250 kW und Anschlüsse an damit versorgte Wärmenetze zur Ge - währleistung eines wirtschaftlichen Betriebs gemäss den Kriterien von in der Schweiz anerkannten Fachorganisationen. Das verfeuerte Holz muss nachweislich zu mindestens 80 % aus regionaler Produktion oder min - destens aus der Schweiz stammen.
3 Fördermassnahmen werden regelmässig überprüft, und es werden diejenigen Technologien gefördert, welche mit dem geringsten Förderaufwand eine siche - re, wirtschaftliche, ökologische und ausreichende Energieversorgung sicher - stellen. Dabei wird der Stand der Technik berücksichtigt, und beinahe wirtschaftliche Massnahmen mit der grössten ökologischen Wirkung werden bevorzugt.
4 Die Umsetzung des Vollzugs der Energieförderung sowie der notwendigen flankierenden indirekten Massnahmen werden – vorbehältlich der Energiebera - tung – mit der Ausgabenbewilligung finanziert. *
5 Er kann den Vollzug der Förderung an Dritte übertragen. Die Vergabe dieses Vollzugs ist öffentlich auszuschreiben.
6 Er erteilt den für den Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeiten durch Aufsicht.
7 Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
10 Vollzug und Rechtspflege

§ 36 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1 Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen nötigen Aus - künfte zu erteilen, die hierzu erforderlichen Abklärungen durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden.

§ 37 Übertragung von Vollzugsaufgaben

1 Die zuständige Behörde kann für den Vollzug von Aufgaben nach diesem Ge - setz Dritte beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwa - chungsaufgaben übertragen.
2 Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber beigezogenen Drit - ten.

§ 38 Ausnahmebestimmung

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn keine Bewilli - gung notwendig ist (Eigenverantwortung).
2 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnungen eine un - verhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von ein - zelnen Bestimmungen gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen wesentlich verletzt werden.
3 Die Ausnahmebewilligung, auf die kein Anspruch auf Gewährung besteht, kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden.

§ 39 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Insbesondere regelt er Ausnahmen.

§ 40 Gebühren

1 Kanton und Gemeinden können für die Erteilung von Bewilligungen, für die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Abnah - men Gebühren erheben.
2 Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe für den kantonalen Bereich unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045

§ 41 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zugehöri - gen Verordnungen und sich darauf stützende Verfügungen und Entscheide werden mit Busse bis zu CHF 10'000.– bestraft.
2 Fahrlässige Widerhandlungen, Versuche und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Bei Widerhandlungen bleibt das Recht zur Ersatzvornahme vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.045
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 1 geändert GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 1 bis eingefügt GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, lit. e. aufgehoben GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, lit. f. aufgehoben GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 § 35 Abs. 4 geändert GS 2020.038
30.01.2020 01.05.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.045

§ 35 Abs. 1 30.01.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.038

§ 35 Abs. 1 bis

30.01.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.038

§ 35 Abs. 2, lit. d. 30.01.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.038

§ 35 Abs. 2, lit. e. 30.01.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.038

§ 35 Abs. 2, lit. f. 30.01.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.038

§ 35 Abs. 2, lit. g. 30.01.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.038

§ 35 Abs. 4 30.01.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.038

Anhang 1 30.01.2020 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.045
Erlasstitel: Energiegesetz (EnG BL) SGS -Nr. 490 GS -Nr. 2016.045 Erlassdatum 16.06. 2016 ( LRV 2015- 288 ) In Kraft seit 01.01. 2017 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kom- mis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu fin- den sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
30.01.2020 2020.038 01.05.2020 LRV 2019/457, Energieförderpro- gramm «Baselbiet er Energiepaket»
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