Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das ... (143.71)
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Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal

Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 7. Dezember 1993 (Stand 1. Januar 1994) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 33 und 72 Abs. 3 der Verordnung über die Versicherungs - kasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989
1 als Verordnung: 2

Art. 1 Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal

a) Berechnung der Teuerungszulage
1 Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staats - personal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.
2 Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.

Art. 2 b) Begrenzung der Teuerungszulage

1 Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tra - genden Höhe gewährt: a) Rentenbezügern, die den Dienst beim Staat oder bei einem der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgeber ganz oder teilweise aufgelöst haben, aber in der Versicherungskasse verblieben sind; 3 b) Rentenbezügern, die der Versicherungskasse angehört haben, ohne im Dienst des Staates oder eines der Versicherungskasse für das Staatspersonal ange - schlossenen Arbeitgebers zu stehen, deren überschiessende Teuerungszulage aber kein Arbeitgeber trägt.
1 sGS 143.7 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 1993, ABl 1993, 2796; in Vollzug ab 1. Januar
1994.
3 Vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. b VVK, sGS 143.7 .

Art. 3 c) ergänzende Vorschriften

1 Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatsper - sonal 4 , insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kür - zung von Renten, werden sachgemäss angewendet.

Art. 4 Rentenbezüger anderer Vorsorgeeinrichtungen 5

1 Staat und Versicherungskasse gewähren auf Renten anderer Vorsorgeeinrichtun - gen keine Teuerungszulagen.
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen nach Art. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal. 6

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. Juli 1983 7 wird aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1994 angewendet.
4 sGS 143.7 .
5 Vgl. Art. 2 Abs. 2 VVK, sGS 143.7 .
6 sGS 143.7 .
7 nGS 18–62 (sGS 143.71)
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–1 07.12.1993 01.01.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.12.1993 01.01.1994 Erlass Grunderlass 29–1
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