Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung Dienstordnung des Lufthygieneamtes beider Basel
1 ) 2 ) Vom 3. Juni 2005 (Stand 1. Juli 2005) Das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 der Vereinbarung vom 21. Mai 1985 über das Lufthygieneamt beider Basel ) , beschliessen:
§ 1 Unterstellung
1 Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) ist fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirekti - on des Kantons Basel-Landschaft und dem Baudepartement
4 ) des Kantons Basel-Stadt unterstellt.
2 Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft unterstellt.
§ 2 Organisation
1 Das Lufthygieneamt beider Basel gliedert sich in die Bereiche: Industrie und Gewerbe (IG), Luftqualität (LQ), Nichtionisierende Strahlung (NIS), Zentrale Dienste und Sekretariat.
2 Das Organigramm ist Bestandteil der Dienstordnung.
§ 3 Befugnisse
1 Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sind im Managementhandbuch geregelt, soweit sie vom Re - gierungsrat und der Direktion bzw. dem Departement nicht bereits festgelegt worden sind.
§ 4 Aufgaben
1 Das Lufthygieneamt ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der ergänzenden kantonalen Erlasse bezüglich Luftreinhaltung sowie der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), soweit er den Kantonen über - tragen ist.
2 Das Lufthygieneamt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug der Verordnung über die Len - kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV).
3 Das Lufthygieneamt erfüllt die im Leistungsauftrag bzw. in der Leistungsvereinbarung festgehalte -
4 Der Aufgabenbereich des Lufthygieneamtes umfasst namentlich Durchführung von Erhebungen und Betriebskontrollen bei stationären Anlagen; Beurteilen von Gesuchen und Verfassen von Stellungnahmen in Bewilligungsverfahren owie Beratung von Gesuchstellern; Bearbeitung von Klagen wegen übermässigen Immissionen und Beratung der Gemein - den;
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 3. 6./30. 5. 2005. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) Vom Regierungsrat genehmigt am 9. 8. 2005.
3) SG 781.100 .
4) Heute Bau- und Verkehrsdepartement (neue Departementsbezeichnung per 1. 1. 2009).
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Lufthygieneamt beider Basel: Vereinbarung Aufsicht über den Vollzug der Feuerungskontrolle der Gemeinden im Kanton Basel- Landschaft; Mitwirkung beim Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe; Messung und Beurteilung der Luftqualität und der Immissionen nichtionisierender Strah - lung; Erstellen von Massnahmenplänen für übermässig belastete Gebiete und Umsetzung von Einzelmassnahmen; Durchführung von Informationskampagnen und Information der Öffentlichkeit.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Die Dienstordnung des Lufthygieneamtes vom 22. Dezember 1998
5 ) wird aufgehoben.
2 Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
6 )
. Basel, den 3. Juni 2005 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Die Vorsteherin: Barbara Schneider Liestal, den 30. Mai 2005 Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft Die Vorsteherin: Elsbeth Schneider-Kenel
5) Diese nicht publizierte Dienstordnung wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 19. 1. 1999 genehmigt.
6) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 30. 8. 2005.
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Lufthygieneamt beider Basel: Dienstordnung Anhang Anhang: Organigramm des Lufthygieneamtes beider Basel
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