Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die H... (700.1)
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Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe * (PBV) vom 18. September 2012 (Stand 8. Oktober 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Departement, Fachstelle

1 Das Departement für Bau- und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.
2 Das Amt für Raumentwicklung ist Fachstelle im Sinne von Art. 31 des Bundesge - setzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)
1 ) sowie kantonale Auf - sichtsbehörde gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweit - wohnungsgesetz, ZWG)
2 )
. *

§ 2 Mitwirkung

1 Schriftliche Anträge im Rahmen der Mitwirkung sind schriftlich zu beantworten.
2. Planung
2.1. Richtpläne

§ 3 Bekanntmachung der Richtpläne

1 Vor der Beschlussfassung sind Richtpläne während mindestens 20 Tagen zur öf - fentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist beim kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
2 Die Bekanntmachung enthält:
1. die Art des Plans und das vom Plan betroffene Gebiet
2. den Ort, den Beginn und das Ende der Einsichtsmöglichkeit
1) SR 700
2) SR 702
3. den Hinweis auf das Recht für jedermann, sich innert der Bekanntmachungs - frist schriftlich zu den Entwürfen äussern zu können
3 Schriftliche Eingaben im Rahmen der Bekanntmachung sind schriftlich zu beant - worten.

§ 4 Verhältnis Richt- zu Nutzungsplänen

1 Eine geringfügige Abweichung der Nutzungspläne von den kommunalen Richtplä - nen gemäss § 16 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 ) liegt vor, wenn nur einzelne kleinere Grundstücksflächen betroffen sind und die Festsetzungen gemäss der Richtplanung nicht beeinträchtigt werden.
2.2. Zonenpläne
2.2.1. Bauzonen

§ 5 Wohnzonen

1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse.
2 Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

§ 6 Dorfzonen

2 ) *
1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. *
2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3 Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
4
... *

§ 7 Wohn- und Arbeitszonen

1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2 Die Gemeinden können Höchst- oder Mindestanteile der zulässigen Nutzungen festlegen.
1) RB 700
2) Mit Übergansbestimmung in § 56a.
3 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

§ 8 Arbeitszonen

1 Arbeitszonen umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übri - gen Zonen untersagt sind.
2 Innerhalb der Arbeitszonen können Bereiche nach Betriebsarten ausgeschieden werden.
3 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

§ 9 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen be - stimmt sind.
2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

§ 10 Freihaltezonen

1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
2 Sie bezwecken insbesondere:
1. die Gliederung der Bauzonen
2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
2.2.2. Landwirtschaftszonen

§ 11 Landwirtschaftszonen

1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbe - halten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzieren - den Gartenbau eignet.

§ 12 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen

1 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der überwie - gend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Er - zeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus oder der Tierhaltung dient.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 RPG entsprechen.
2.2.3. Schutzzonen

§ 13 Landschaftsschutzzonen

1 Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wert - vollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart die - nen.
2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt

§ 14 Naturschutzzonen

1 Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.
2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Na - turschutzzone nötig sind.
3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerun - gen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
2.2.4. Weitere Zonen
2.2.4.1. Erhaltungszonen *

§ 15 Zonenzweck *

1 Erhaltungszonen im Sinne von Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV)
1 ) die - nen der Erhaltung und Pflege der Kleinsiedlungen unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz und des Ortsbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Kleinsiedlung und seiner Freiräume als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäu - de. *
2 Zulässig sind Wohnbauten und landwirtschaftliche Ökonomiebauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. *
1) SR 700.1

§ 15a * Bestehende Bauten und Ersatzbauten

1 Bestehende Bauten dürfen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder umgenutzt werden, wenn die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt.
2 Ersatzbauten sind zulässig. Sie sind grundsätzlich an gleicher Stelle, mit gleichem Volumen und gleicher Charakteristik zu erstellen.
3 Es ist unzulässig, für eine freistehende Ökonomiebaute eine Ersatzbaute zu erstel - len, wenn die Ersatzbaute Wohnzwecken dienen soll.
4 Bei Umnutzungen von bestehenden Bauten zu Wohnzwecken und bei Ersatzbauten müssen die Nebennutzflächen in das Gebäudevolumen integriert werden.

§ 15b * Neubauten

1 Neubauten sind zulässig, wenn sie landwirtschaftlich begründet oder standortge - bunden sind. Sie haben sich in Stellung, Volumen und Charakteristik den bestehen - den Bauten anzupassen.

§ 15c * An- und Kleinbauten sowie Anlagen

1 An- und Kleinbauten sowie Anlagen sind zulässig, wenn der Charakter und die Eigenart der Kleinsiedlung nicht beeinträchtigt werden.

§ 15d * Gestaltungsvorschriften

1 Die Ausgestaltung, die Materialisierung sowie die Farbgebung der Fassaden und Dächer hat sich der traditionell ländlichen Bauweise anzupassen.
2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind bei der Erneuerung, teilweisen Änderung, massvollen Erweiterung, Umnutzung sowie beim Abbruch und Wiederaufbau von freistehenden Ökonomiebauten nicht zulässig. Vereinzelte hochstehende Dachflä - chenfenster bis zu einem Lichtmass von 0.6 m² können bewilligt werden.
2.2.4.2. Abbauzonen und Deponiezonen *

§ 16 Abbauzonen

1 Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie zur Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.
3 Abbaugebiete sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen und fachgerecht zu rekultivieren.
4 Hat die Abbauzone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

§ 17 Deponiezonen

1 Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord - nung, VVEA)
1 ) bestimmt sind.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.
3 Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzu - füllen und fachgerecht zu rekultivieren.
4 Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.
2.2.5. Überlagernde Zonen

§ 18 Zonen für archäologische Funde

1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fund - stellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftli - chen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundei - gentümer ist dabei Rechnung zu tragen.
2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

§ 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.

§ 20 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpas - sung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzier - ten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.
1) SR 814.600
2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Abs. 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.
3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt wer - den, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

§ 21 Gefahrenzonen

1 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Mass - nahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau „Objekt - schutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau“ sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Ge - bäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
3. Begriffe und Messweisen
3.1. Ergänzende Vorschriften zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
1 )

§ 22 Kleinbauten, Anbauten

1 Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m² Gebäudefläche und die traufseiti - ge Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

§ 23 Unterniveaubauten

1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Ter - rain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unter - niveaubaute (Mass f gemäss Figur 2.5 Anhang 2 IVHB), um nicht mehr als 1.00 m überschreiten.

§ 24 Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile

1 Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenab - schnitt hinausragen: *
1. * ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m
2. * innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m
1) RB 700.2
2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.

§ 25 Gebäudelänge, Gebäudebreite

1 Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.

§ 26 Höhenmasse, Geschosshöhe, lichte Höhe

1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollge - schosse fest.
2 Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht über - schreiten.
3 Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Bo - den.
4 Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Abs. 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.
6 Bei Bauten, die einen Minergie-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stär - ke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. *

§ 27 Untergeschosse

1 Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden (Mass b gemäss Figur 6.2 An - hang 2 IVHB) höchstens 0.80 m über die Fassadenlinie hinausragen.

§ 28 Dachgeschosse

1 Dachgeschosse gemäss Anhang 1 und Anhang 2 IVHB dürfen die kleine Knie - stockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht überschrei - ten.
2 Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten.

§ 29 Attikageschosse

1 Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. *

§ 30 Gebäudeabstand

1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest.
2 Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversi - cherer (VKF) eingehalten sind.

§ 31 Abstände, Ausnahmen

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird.
2
... *
3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassa - denlänge maximal 1.00 m unterschreiten.
4 Die Messweise der Abstände für Gebäude gemäss Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.4 Anhang 1 zur IVHB gelten für andere Bauten und Anlagen sowie für die Berechnung der Ab - stände nach § 74 bis § 76 des Gesetzes sinngemäss. *

§ 32 Geschossflächenziffer, lichte Höhe

1 Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer müssen Flächen, deren lichte Höhe unter 1.50 m liegt, nicht angerechnet werden.

§ 33 Baumassenziffer

1 Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudetei - le, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziff. 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.
3.2. Übrige Begriffe und Messweisen

§ 34 Privilegierte Parkierungsanlagen *

1 Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden. *
2 Ist als Nutzungsziffer die Geschossflächenziffer festgelegt, kann für unterirdische Parkierungsanlagen zusätzlich die Differenz zwischen der zulässigen Geschossflä - chenziffer für das Bauwerk samt Parkierungsanlage und der Geschossflächenziffer des Bauwerks ohne Parkierungsanlage als Nutzungsbonus geltend gemacht wer - den. *

§ 35 Zuschlag für energieeffizientes Bauen

1 Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernut - zungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt:
1. * ...
2. 20 % bei der Geschossflächenziffer und 10 % bei der Baumassenziffer für Ge - bäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m²K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m²K oder weniger einhalten.

§ 36 Bauweisen

1 Bei geschlossener Bauweise besteht die Pflicht, seitlich zusammenzubauen. Gegen - über hinterliegenden Bauten gelten mit Ausnahme abweichender Regelung in Sonderbauvorschriften die Grenz- und Gebäudeabstände nach Regelbauweise. Die Gemeinde kann die zulässige Bautiefe im Baureglement festlegen.
2 Bei halboffener Bauweise können benachbarte Bauten seitlich zu einer Reihe zu - sammengebaut werden. Innerhalb der Reihe gelten sinngemäss die Vorschriften der geschlossenen Bauweise. In Bezug auf Abstandsvorschriften gilt eine Reihe als Ein - zelbaute.
3 Bei offener Bauweise stehen die Bauten allseits frei.
4 Bei verdichteter Bauweise sind Bauten in offener oder halboffener Bauweise zu konzentrierten Gebäudegruppen mit angemessener baulicher Dichte, sparsamer Erschliessung und einer hohen Siedlungsqualität zusammengefügt.

§ 37 Zusammenbau

1 Bei halboffener und geschlossener Bauweise ist jeder Eigentümer berechtigt, eine Scheidmauer so zu erstellen, dass Mauermitte und Grenze zusammenfallen.
2 Die Mauer ist als Brandmauer auszugestalten und hat den Anforderungen über den Schallschutz nach Art. 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV)
1 ) zu genügen.
3 Der Miteigentümer einer gemeinsamen Mauer ist berechtigt, diese in ihrer ganzen Stärke zu unterfangen oder zu erhöhen, sofern dies für die Baute des Nachbarn ohne Gefahr oder Schaden möglich ist
4 Über die Art der Benutzung der Scheidmauer und den Einkauf entscheidet im Streitfall die zuständige Gemeindebehörde.

§ 38 Höhere Häuser, Hochhäuser

1 Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten. *
1) SR 814.41
2 Hochhäuser sind Gebäude, deren Gesamthöhe 30 m überschreitet. *
3 Bei Hochhäusern darf der Schattenwurf die Nachbarschaft nicht wesentlich beein - trächtigen. *
4 Keine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der auf die umliegenden Wohnbauten und zu Wohnzwecken bebaubaren Bereiche der benachbarten Parzellen fallende Dauerschatten an einem mittleren Wintertag nicht mehr als zwei Stunden und an einem mittleren Sommertag nicht mehr als drei Stunden beträgt oder wenn nachgewiesen wird, dass ein kubisches Vergleichsprojekt gemäss Regelbauweise keinen geringeren Dauerschatten nach sich zieht.

§ 39 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terras - se und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefälle des massgebenden Terrains grösser sein als 10 %.

§ 40 Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel

1 Verkehrsintensive Einrichtungen gemäss § 73 des Gesetzes sind gut erreichbar, wenn während deren Öffnungszeiten eine mindestens halbstündlich bediente Halte - stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegt.

§ 41 Hindernisfreies Bauen

1 Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Archi - tektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie für Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätzen verbindlich.

§ 42 Gesundheit

1 Wohnbauten sind mit den erforderlichen Nebenräumen, sanitären Einrichtungen und der notwendigen natürlichen Belichtung zu versehen.

§ 43 Waldabstand

1 )
1 Der Waldabstand und der Abstand gegenüber Ufergehölzen werden ab der nach § 2 Abs. 4 des Waldgesetzes (WaldG)
2 ) festgelegten Waldgrenze gemessen.
2 Über Zustimmungen nach § 93 PBG zur Unterschreitung der Abstände nach § 75 PBG entscheidet das Kantonsforstamt.
1) Vom Bund genehmigt am 26. November 2012.
2) RB 921.1

§ 44 Gewässerabstand

1 Der Abstand gegenüber Seen wird ab massgeblichem Hochwasserprofil gemessen.
2 Der Abstand gegenüber Flüssen, Bächen, Kanälen und Weihern wird ab Oberkante der Böschung gemessen beziehungsweise ab Hochwasserlinie, wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt. Bei Flüssen mit Hinterdämmen wird ab wasserseiti - ger Oberkante des Hochwasserdammes gemessen.
3 Als Flüsse im Sinne des Planungs- und Baugesetzes gelten diejenigen gemäss § 4 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)
1 )
. *
4 Bäche im Sinne des Planungs- und Baugesetzes sind ober- oder unterirdische Fliessgewässer, die eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindes - tens 0.50 m aufweisen. Das Departement bezeichnet diese.
5 Der Abstand gegenüber nicht unter Abs. 4 fallenden ober- oder unterirdischen Fliessgewässern beträgt mindestens 5 m ab Oberkante der Böschung oder Eindo - lung.
6 Über Zustimmungen zur Unterschreitung der Abstände nach § 76 PBG entscheidet das Amt für Umwelt.
4. Mehrwertabgabe

§ 44a * Höhe, Bemessung

1 Der nach § 64 Abs. 2 PBG berechnete Bodenmehrwert reduziert sich um den Be - trag, der innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Zuweisung zu Bauzonen gemäss § 63 PBG zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirt - schaftung verwendet wird.
2 Eine rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird bei der Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute nach Abs. 1 auf Gesuch hin revidiert. Das Revisi - onsbegehren ist innert 90 - chen. Als Beschaffung gilt die Fertigstellung der landwirtschaftlichen Ersatzbaute oder der Grundbucheintrag für deren Erwerb.
3 Für die Bemessung des Bodenmehrwerts nach § 64 Abs. 2 PBG wird der Verkehrs - wert nach der Zuweisung zur Bauzone auch für Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
2 ) unterliegen, nach den Bestimmungen für nicht - landwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 12 bis § 19 der Schätzungsverordnung
3 ) bestimmt. *
1) RB 721.1
2) SR 211.412.11
3) RB 640.12

§ 45 Verwendung

1 Raumplanerische Massnahmen, an welche Beiträge aus den Mitteln der Spezialfi - nanzierungsfonds gemäss § 66 PBG geleistet werden können, sind insbesondere:
1. Zuweisung von Boden im Baugebiet zu Nichtbaugebiet
2. Sanierungen von Industriebrachen
3. der Rückbau von Altbauten in der Landwirtschaftszone
4. Gewässerrenaturierungen und ökologische Aufwertungsmassnahmen
5. Sanierung von Altbauten oder deren Abbruch mit Ersatzbauten in Bauzonen
6. der Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstücken, welcher die Umsetzung raumplanerischer Ziele erleichtert
7. regionale, kantonale und internationale Planungen wie Agglomerationspro - gramme
8. Spezialplanungen wie Entwicklungsschwerpunkte
2 Beiträge an die Kosten für Infrastrukturbauten, den öffentlichen Verkehr oder Erschliessungsanlagen sind nicht zulässig.

§ 45a * Freibetrag

1 Von der Erhebung der Mehrwertabgabe nach § 64 Abs. 1 PBG wird abgesehen, so - weit der Abgabebetrag Fr. 100 nicht übersteigt.

§ 46 Kantonaler Spezialfinanzierungsfonds

1 Über die Entnahmen aus dem kantonalen Spezialfinanzierungsfonds entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel:
1. das Departement bis zu einem Betrag von Fr. 100'000
2. der Regierungsrat über höhere Entnahmen

§ 47 Mitteilung

1 Die Gemeindebehörde teilt der Steuerverwaltung den Zeitpunkt der Rechtskraft der Zuweisung gemäss § 63 PBG und den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 65 Abs. 2 PBG möglichst frühzeitig, spätestens innert 14 Tagen seit Kenntnis schriftlich mit.

§ 48 Stundung

1 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Zusammenhang mit Stundungs - gesuchen gemäss § 67 Abs. 1 PBG können die bei der Steuerverwaltung vorhande - nen Daten beigezogen werden.

§ 49 Verzug

1 Auf den fakturierten Mehrwertabgaben sind 30 Tage nach deren Fälligkeit ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet.
2 Die Frist gemäss Abs. 1 wird durch die Einreichung von Rechtsmitteln oder Stun - dung nicht unterbrochen.
3 Der Zinsfuss und das Bezugsminimum richten sich sinngemäss nach § 191 des Ge - setzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG)
1 )
.

§ 50 Kosten, Zuweisung

1 Zur Deckung der Kosten für die Veranlagung steht der Steuerverwaltung eine Pauschale von Fr. 700 pro Fall zu, welche von den vereinnahmten Mehrwertabgaben in Abzug gebracht wird.
2 Die Steuerverwaltung veranlasst nach Abzug der Pauschalen gemäss Abs. 1 durch quartalsweise Abrechnung die Zuweisung der Mehrwertabgaben je hälftig an die Spezialfinanzierungskonten von Gemeinde und Kanton.

§ 50a * Baubewilligungspflicht Solaranlagen

1 Die Baubewilligungspflicht für Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 35 m² richtet sich zusätzlich nach Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a und

Art. 32b RPV.

§ 50b * Meldepflicht bewilligungsfreier Solaranlagen

1 Baubewilligungsfreie Solaranlagen gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 3 RPV mit einer Fläche von mehr als 35 m² sind unter Beilage ei - nes Beschriebs von Art und Einpassung der Anlage 20 Tage vor Baubeginn der Bau - bewilligungsbehörde zu melden.
2 In Arbeitszonen genügt eine Mitteilung über Fläche und Leistung der zur Installati - on vorgesehenen Anlage.
5. Baubewilligungs- und Kontrollverfahren

§ 51 Baugesuch, Gesuchsunterlagen

1 Das Baugesuch ist mit dem ausgefüllten kantonalen Formular unter Beilage der weiteren notwendigen Unterlagen mindestens dreifach, bei Gesuchen ausserhalb der Bauzonen vierfach bei der Gemeinde einzureichen.
2 Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. Situationsplan (Katasterplan) mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie oder den beabsichtig - ten Änderungen sowie allen Grenzabständen, Baulinien, Zufahrten und Park - feldern
1) RB 640.1
2. Grundrisse aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angaben aller relevanten Aussenmasse, der projizierten Fassadenlinie im Grundriss des
1. Vollgeschosses sowie der Zweckbestimmung der Räume
3. Fassadenflucht- und Schnittpläne mit dem Verlauf des massgebenden oder tiefer gelegten Terrains bis über die Grundstücksgrenzen, mit vollständigen Angaben zur Gesamt-, Fassaden- oder Geschosshöhe, zur Kniestockhöhe und lichten Höhe sowie mit der Höhe der öffentlichen Strassen und des Längen - profils von Garagenzufahrten
4. Projektplan der Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkfelder, Wege, Spielplätze und Freizeitflächen sowie Stützmauern usw. mit Höhenkoten des massgebenden Terrains sowie Bepflanzung
5. Baubeschrieb mit Angaben über die Zweckbestimmung, Materialisierung und Farbgebung, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht er - sichtlich ist
6. detaillierter Nachweis der Geschossflächen- oder Baumassenziffer
7. Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
8. Kanalisationseingabe
9. Schutzraumeingabe
10. Emissionserklärung nach Art. 12 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
1 )
11. die Angaben nach Art. 34 LSV
12. energietechnischer Nachweis gemäss der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Energienutzung (ENV)
2 )
13. provisorisches Minergiezertifikat oder U-Wert-Nachweis, sofern ein Zuschlag für energieeffizientes Bauen beantragt wird
14. Objektschutznachweis nach § 21
3 Bei einfachen Bauvorhaben kann die Gemeindebehörde die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren.
4 In besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, insbesondere ein Modell oder zu gegebener Zeit Farb- und Materialmuster.
5 Bei Umbauten und bei Änderung bereits genehmigter Pläne sind die Änderungen farbig darzustellen (rot = neu, gelb = Abbruch, blau = zu ersetzende Bauteile).

§ 52 Koordination

1 Bedarf die Realisierung einer Baute oder einer Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen oder Stellungnahmen kantonaler Behörden, hat die Gemein - debehörde das Baugesuch spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage dem Amt für Raumplanung (Baugesuchszentrale) einzureichen. Einsprachen sind den mass - geblichen kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
1) SR 814.318.142.1
2) RB 731.11
2 Das Amt für Raumplanung koordiniert die kantonalen Stellungnahmen oder Ent - scheide und übermittelt diese der Gemeinde.
3 Die Gemeindebehörde entscheidet über das Baugesuch nach Vorliegen aller erfor - derlichen Stellungnahmen oder Entscheide.
4 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Baubewilligung zusammen mit den weiteren erforderlichen Entscheiden und Stellungnahmen.

§ 53 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

1 Die Auflage von Gesuchen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, mit Ausnah - me geringfügiger Um- oder Anbauten ohne Auswirkungen auf die Umgebung und die Nutzungsordnung, ist rechtzeitig im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
2 Allfällige Einsprachen gegen solche Vorhaben sind dem Amt für Raumplanung so - wie den weiteren betroffenen kantonalen Stellen zur Kenntnis zu bringen.
3 Das Amt für Raumplanung entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bau - zone, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann.

§ 53a * Zustimmung

1 Das Amt für Raumentwicklung entscheidet über Zustimmungen zu Bewilligungen gemäss § 21 Abs. 3 PBG.

§ 54 Baukontrolle

1 Der Gemeindebehörde sind folgende Vorgänge rechtzeitig zur Baukontrolle zu melden, sofern in der Baubewilligung nicht weniger Kontrollen verlangt werden:
1. der Baubeginn
2. die Erstellung des Schnurgerüstes
3. die Fertigstellung der Fundamente
4. die Vollendung des Rohbaues
5. die Fertigstellung der Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisationen vor dem Eindecken
6. die Ausführung von Arbeiten, für die besondere gesetzliche Kontrollpflichten bestehen
7. die Fertigstellung des Bauvorhabens
2 Die Gemeindebehörde führt die Kontrollen beförderlich durch, teilt der Bauherr - schaft Beanstandungen unverzüglich mit und bestätigt diese schriftlich. Sie fordert die Bauherrschaft auf, die beanstandeten Mängel innert angesetzter Frist nachzubes - sern. Die Behebung der gerügten Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden.

§ 55 Vorprüfung

1 Als ausserordentlicher Aufwand im Sinne von § 120 PBG gelten Geschäfte, die zu - sätzlicher Besprechungen, Abklärungen oder Korrespondenz bedürfen oder beson - dere Schwierigkeiten aufweisen.
2 Bemessung und Ansätze richten sich nach § 5 und § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verord - nung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
1 )
.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56 Anwendung bisherigen Rechtes

1 Die Begriffe und Messweisen gemäss § 4 bis § 12 und § 12a Abs. 2 der Verord - nung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 in der Fassung vom 20. Mai 2008 bleiben bis zur Anpassung der kommunalen Rahmennut - zungspläne und Sondernutzungspläne, längstens aber bis zum Ablauf der Frist ge - mäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes vom 1. Januar 2013, anwendbar.
2 ) *
2 Die Gemeinden bestimmen im Baureglement das anwendbare Recht für Baugesu - che, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten kommunalen Rechts hängig sind. Die Hängigkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Bauge - suchs. *

§ 56a * Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Weilerzonen

1 Für Weilerzonen gilt die Regelung des bisherigen § 6, wenn
1. sie nicht in den Anwendungsbereich der Kleinsiedlungsverordnung (KSV)
3 ) fallen,
2. das kommunale Baureglement auf den bisherigen § 6 verweist und
3. die nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplans angepasste Kommunalplanung noch nicht in Kraft gesetzt ist.
2 Die Regelung lautet:
1. Dorfzonen und Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe - triebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
4. In Weilerzonen können die gemäss Ziff. 3 zulässigen Nutzungen einge - schränkt werden.
1) RB 631.1
2) Die entsprechenden Bestimmungen sind abgedruckt in Anhang 2.
3) RB 700.3

§ 57 Umrechnungswerte

1 Die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG sind für die Nutzungsziffern im Anhang festgelegt.
2 Als Umrechnungswert gemäss § 122 Abs. 4 PBG gilt für das Höhenmass der Ge - bäudehöhe die auf der Talseite gemessene traufseitige Fassadenhöhe.
3 Für den Erlass von Sondernutzungsplänen gemäss § 122 Abs. 3 PBG gelten als Ba - sis die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG.

§ 58–59 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 38/2012 Erlasstitel 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022

§ 1 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 1 Abs. 2 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016

§ 6 04.10.2022 08.10.2022 Titel geändert 40/2022

§ 6 Abs. 1 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022

§ 6 Abs. 4 04.10.2022 08.10.2022 aufgehoben 40/2022

Titel 2.2.4.1. 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

§ 15 04.10.2022 08.10.2022 Titel geändert 40/2022

§ 15 Abs. 1 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022

§ 15 Abs. 2 04.10.2022 08.10.2022 geändert 40/2022

§ 15a 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

§ 15b 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

§ 15c 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

§ 15d 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

Titel 2.2.4.2. 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

§ 24 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 24 Abs. 1, 1. 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 24 Abs. 1, 2. 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 26 Abs. 6 14.04.2020 01.07.2020 geändert 16/2020

§ 29 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 31 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 aufgehoben 17/2014

§ 31 Abs. 4 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 34 22.04.2014 01.05.2014 Titel geändert 17/2014

§ 34 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 34 Abs. 2 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 35 Abs. 1, 1. 14.04.2020 01.07.2020 aufgehoben 16/2020

§ 38 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 38 Abs. 1 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016

§ 38 Abs. 2 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016

§ 38 Abs. 3 01.11.2016 05.11.2016 geändert 44/2016

§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017

§ 44a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 44a Abs. 3 06.03.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018

§ 45a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 50a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 50b 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 53a 22.04.2014 01.05.2014 eingefügt 17/2014

§ 56 Abs. 1 22.04.2014 01.05.2014 geändert 17/2014

§ 56 Abs. 1 22.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020

§ 56 Abs. 2 06.03.2018 10.03.2018 eingefügt 10/2018

§ 56a 04.10.2022 08.10.2022 eingefügt 40/2022

§ 58 04.10.2022 08.10.2022 aufgehoben 40/2022

§ 59 04.10.2022 08.10.2022 aufgehoben 40/2022

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Anhang 1 22.04.2014 01.05.2014 Inhalt geändert 17/2014 Anhang 2 22.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
Anhang 1 Umrec hnungstabelle Ausnützungsziffer/ Geschossflächen - ziffer (§ 57) Ausnützungsziffer (AZ) Geschossflächenziffer (GFZ)
0.25 0.40
0.30 0.50
0.35 0.60
0.40 0.65
0.45 0.70
0.50 0.80
0.55 0.85
0.60 0.95
0.65 1.00
0.70 1.05
0.75 1.15
0.80 1.20
0.85 1.30
0.90 1.35
0.95 1.40
1.00 1.45
Anhang 2: Anwendung bisherigen Rechtes (§ 56)

§ 4 bis § 12 und § 12a Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Pla-

nungs - und Baugesetz vom 26. März 1996 haben gelautet
1 ) :

§ 4 Grenzabstand

1 Der Grenzabstand legt die zulässige kürzeste Entfernung zwisc hen Fas sade und Nachbargrenzen fest. Er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Ge- bäudeecken gemessen. Der Abstand ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Bauteile mit Ausnahme von Vorbauten. Bei Anlagen gilt diese Re- gel sinngemäss.

§ 5 Vorbauten

1 Vorbauten sind vorspringende Gebäudeteile von gesamthaft untergeordnetem Ausmass.

§ 6 Abstände, Ausnahmen

1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Abstand unt erschritten wird.
2 Den vorgeschriebenen Abstand dürfen Vorbauten auf höchstens 1 /
3 der Fassaden- länge um 1,5 m und Dachgesimse auf der ganzen Länge um 1,0 m unterschreiten.

§ 7 Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der längeren Seite des flächenkleinsten Recht ecks ge- messen, welches das als Einheit auftretende Gebäude umfasst.
2 Untergeordnete Gebäudeteile sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen.

§ 8 Gebäudehöhe

1 Wird die Gebäudehöhe in Metern festgelegt, ist die maximale Höhe ndifferenz zwi- schen der Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche und in der Regel dem gewachsenen Terrain massgebend. Nicht berück sichtigt werden dabei Giebelflächen und gesamthaft untergeordnete Gebäudeteile.
2 Wird die Höhe von Gebäuden nach der Zahl der Geschosse festgelegt, gelten neben den Vollgeschossen als Geschosse:
1) Der massgebende Originaltext der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs - und Baugesetz vom 26. März 1996 in der Fassung vom 20. Mai 2008, auf den § 56 Abs. 1 PBV verweist, ist abrufbar unter http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/125 .
1. Dachgeschosse mit Kniestöcken über 0,5 m Höhe, wobei zwischen der Schnittlinie aufgehende Aussenwand/Untersicht der Tragkonstruktion und oberkant fertig Boden des Dachges chosses gemessen wird;
2. Kellergeschosse, die auf der Talseite im Mittel mehr als 1,10 m über das ge- wachsene oder im Sinne von § 69 des Planungs - und Baugesetzes vom
16. August 1995 gestaltete Terrain herausragen;
3. Attikageschosse, die mit Ausnahme von gesamthaft untergeordneten Gebäu- deteilen längsseitig um weniger als das Mass ihrer Höhe von den Fassaden des darunterliegenden Geschosses zurückversetzt sind.
3 Die Höhe der einzelnen Vollgeschosse darf im Durchschnitt höchstens 3 m betra- gen. Als Geschossh öhe gilt die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden.
4 Bei vertikal oder horizontal gestaffelten Bauten wird die Höhe jeder Einheit für sich gemessen.

§ 9 Ausnützungsziffer

1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anre chenbaren Brutto- geschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.

§ 10 Anrechenbare Bruttogeschossfläche

1 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdi- schen Geschossflächen einschliesslich der Mauer - und Wandquerschnitte.
2 Erlaubt die geplante Gebäudehöhe den nachträglichen Einbau weiterer Geschosse, sind die entsprechenden Geschossflächen anzurechnen, wobei von einer durch- sch nittlichen Geschosshöhe von 3,0 m auszugehen ist.
3 Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet:
1. alle nicht dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden und hierfür nicht ver- wendbaren Flächen wie Flächen in Dachgescho ssen mit lichter Höhe unter
1,5 m sowie zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich -, Trocken- und Waschräume;
2. Heiz -, Kohle n- , Tank - und Energiespeicherräume;
3. Maschinenräume für Lift -, Ventilations - und Klimaanlagen;
4. nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.;
5. Korridore, Treppen und Lifte, die überwiegend nicht anrec henbare Räume erschliessen;
6. offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen;
7. offene ein- und vorspringende Balkone;
8. unterirdische Lagerflächen in Kellergeschossen für den eigenen Bedarf, wel- che zu Betrieben im selben Gebäude gehören;
9. Flächen in Dachgeschossen von vor dem Inkrafttreten einer Nutzungsordnung mit Ausnützungsbeschränkung errichteten oder bewilligten Gebäuden, sofern dies das Baureglement zulässt.

§ 11 Anrechenbare Landfläche

1 Als anrechenbare Landfläche gilt die Fläch e der vom Baugesuch erfass ten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzonen.
2 Zur anrechenbaren Landfläche können hinzugenommen werden:
1. noch nicht ausgenützte Flächen von in enger örtlicher Beziehung liegenden Grundst ücken, sofern der Transfer im Grundbuch ange merkt wird und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen;
2. für die Änderung öffentlicher Verkehrsflächen abzutretende Flächen, sofern sich dadurch die Ausnützung auf dem Baugrundstück um weniger als 10 % erhöht;
3. die Hälfte der Grundfläche von Tiefgaragen für den eigenen Bedarf.
3 Nicht zur anrechenbaren Landfläche werden Wald, öffentliche Gewässer und be- stehende oder im Gestaltungsplan vorgesehene oder im Strassenprojekt enthaltene öffentliche Verkehrsfl ächen gerechnet.

§ 12 Baumassenziffer

1 Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen Bauvolu- men und der anrechenbaren Landfläche.
2 Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen oder im Sinne von § 69 des Planungs - und Baugesetzes vom 16. August 1995 gestalteten Terrain liegende, von der Gebäudehülle umschlossene Volumen, mit Ausnahme von einzel- nen untergeordneten Gebäudeteilen.

§ 12a Abzug für energie -effizientes Bauen

1
...
2 Die nach § 9 bis § 11 ermittelte Ausnüt zungsziffer und die nach § 12 ermittelte Baumassenziffer reduzieren sich um 10 % für Gebäude, die
1. den Minergie -P -Baustandard erfüllen oder
2. deren opake Teile der Aussenhülle einen U -Wert von 0.12 W/m
2 K oder weni- ger und deren Fenster einen U -Wert von 0.8 W/m
2 K oder weniger einhalten.
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