Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Kantons
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Kantons (StatEV) vom 03.03.2020 (Fassung in Kraft getreten am 03.03.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. Februar 2006 über die kantonale Statistik (StatG), insbesondere die Artikel 1 Abs. 1 Bst. c, 2 Abs. 1, 5 Abs. 6, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1; in Erwägung: Mehrere Projekte erfordern auf Kantonsebene die Erhebung von Einzeldaten im Sinne der Statistikgesetzgebung und von Personendaten im Sinne der Da - tenschutzgesetzgebung, verfügen aber nicht über die nötige gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG). Das DSG gilt für natürliche und juristische Personen und regelt die Weiterga - be von Daten durch private Personen – hier die Partner dieser Projekte. Das DSG schreibt namentlich vor, dass freiwillig weitergegebene Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden dürfen. Die Übertragung der entsprechenden Regeln des Bundes auf die kantonale Ebene, das heisst die Einführung einer mit Anhängen ergänzten Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen erlaubt es, diese Recht - mässigkeit herzustellen. In Ergänzung des StatG liefert die Verordnung den gesetzlichen Rahmen für alle Erhebungen unter Beachtung des DSG sowie des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz (DSchG). Die Anhänge ihrer - seits liefern für jede Erhebung detaillierte Angaben zu den sachdienlichen Elementen. Die Verordnung soll die Bearbeitung von Daten auf Kantonsebene vereinfa - chen und als Gesetzesgrundlage dienen, die den Anforderungen von Artikel
13 Abs. 1 DSG genügt, damit die Erhebung von Einzeldaten im Sinne der Statistikgesetzgebung und von Personendaten im Sinne der Datenschutzge - setzgebung bei Privaten angeordnet werden kann und diese von ihrer Haftung für die Verwendung der Daten durch das Erhebungsorgan befreit werden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung wird die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken gere - gelt. Im Anhang 1 wird festgelegt, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird.
2 Sie gilt für die Voll-, Teil- und Stichprobenerhebungen mit und ohne Befra - gungen sowie für die Auswertungen von administrativen Daten im Sinne von
Artikel 5 Abs. 2 StatG.
Art. 2 Erhebungsorgane
1 Die Erhebungsorgane sind das Amt für Statistik (das Amt) als zentrale Sta - tistikstelle des Kantons und die Verwaltungseinheiten und Institutionen ge - mäss Anhang 1 für die Erhebungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet.
Art. 3 Durchführung
1 Die Erhebungsorgane sind für die Vorbereitung und Durchführung der Er - hebungen zuständig. Sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die Erhebungsunterlagen, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.
Art. 4 Statistische Grundsätze und Standards
1 Bevor die Erhebungsorgane eine Erhebung durchführen, klären sie mit dem Amt ab, ob die gesuchten Informationen nicht vorhandenen statistischen oder administrativen Daten entnommen werden können.
2 Sie beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die national und international anerkannten Grundsätze der Statistik, namentlich der fachlichen Unabhängig - keit, der Objektivität, der Geheimhaltung, der Datensicherheit und des Daten - schutzes.
Art. 5 Koordination
1 Das Amt koordiniert die kantonalen Erhebungen und sorgt soweit möglich dafür, dass die Resultate regional, national, international und im zeitlichen Verlauf vergleichbar sind. Es fördert die Harmonisierung der Methoden und Definitionen.
2 Die Erhebungsorgane hören zu diesem Zweck das Amt an, bevor sie eine Erhebung durchführen.
Art. 6 Adressregister
1 Für die Durchführung von Erhebungen können die Erhebungsorgane auf Verwaltungsregister zugreifen oder Register gestützt auf kantonale Verwal - tungsdaten erstellen.
2 Diese Register enthalten die nötigen Informationen, damit die Adressaten kontaktiert und die Erhebungen bearbeitet werden können.
3 Das Amt verwaltet die Register.
Art. 7 Beizug von privaten Befragungsinstitutionen und Organisationen
1 Die Erhebungsorgane können für die Durchführung der Erhebungen private Befragungsinstitute und Organisationen beiziehen.
2 Sie regeln die Rechte und Pflichten dieser Institute und Organisationen in besonderen Verträgen. Bezüglich der Verwendung von personenbezogenen Daten verpflichten die Erhebungsorgane die Institute und Organisationen ins - besondere,
a) die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages zu verwenden;
b) die für das Erhebungsorgan durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen für weitere Auftraggeber zu verknüpfen, ohne dafür die ausdrückliche Einwilligung des Erhebungsorgans oder des Amts erhal - ten zu haben.
3 Die Erhebungsorgane vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinsti - tute und Organisationen die nötigen organisatorischen Massnahmen getroffen haben, damit sie diese Daten gemäss der Datenschutzgesetzgebung und den Grundsätzen nach dieser Verordnung bearbeiten können.
Art. 8 Mitwirkung der Befragten
1 Die zur Befragung ausgewählten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden zur Teilnahme eingeladen. Die Aus - kunftspflicht richtet sich nach dem Anhang 1.
2 Die ausgewählten natürlichen und juristischen Personen werden über die Rechtsgrundlage, den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Erhebung, die Verwendung der Daten, gegebenenfalls den Auftraggeber der Erhebung und die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen orientiert.
Art. 9 Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht
1 Alle mit der Durchführung der Erhebungen betrauten Personen und Amts - stellen sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln.
2 Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbe - wahrt werden.
3 Die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der mit einer Erhebung beauf - tragten privaten Befragungsinstitute und Organisationen wird vertraglich ge - regelt.
Art. 10 Verwendung von Einzeldaten
1 Die Einzeldaten aus den Erhebungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für Statistik- und Forschungszwecke verwendet werden. Ihre Verwen - dung zum Zweck der Verwaltungskontrolle einer Person ist verboten.
Art. 11 Bearbeitung von Einzeldaten
1 Die Erhebungsorgane dürfen für die Vervollständigung, Kontrolle und Auf - bereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden.
2 Sie können bei den Einzeldaten die gesammelten Informationen mit In - formationen aus anderen Quellen verbinden (Datenverknüpfung), sofern das Gesetz ihnen den Zugang zu diesen Datenquellen erlaubt. Vorbehalten blei - ben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verknüpfung mit Daten des Bundes oder mit Daten, die gestützt auf Bundesrecht bezogen werden. Im Anhang 1 werden die Fälle systematischer Datenverknüpfungen aufgeführt.
3 Die Einzeldaten werden pseudonymisiert, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt.
Art. 12 Weitergabe von Einzeldaten
1 Die Erhebungsorgane dürfen die Einzeldaten aus den Erhebungen privaten oder öffentlichen Stellen für Statistik- und Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt und vertraglich vereinbart worden sind:
a) Die übermittelten Daten enthalten keine personenidentifizierende Merk - male mehr.
b) Der Empfänger verpflichtet sich, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten und sie nach Beendigung der Arbeit zu vernichten.
c) Es werden die nötigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen.
2 Die Erhebungsorgane dürfen die benötigten Einzeldaten an Statistikstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten weiterge - ben, sofern der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen vertragli - chen Abmachungen getroffen wurden.
Art. 13 Vernichtung der personenidentifizierenden Merkmale und der
Erhebungspapiere
1 Die Erhebungsorgane vernichten die personenidentifizierenden Merkmale und die Erhebungsdokumente, sobald sie für die Erfassung, Vervollständi - gung, Kontrolle und Aufbereitung der Daten oder zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.
Art. 14 Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Erhebungen werden in einer Form veröffentlicht oder zugänglich gemacht, die jede Identifizierung der befragten Personen, Haus - halte, Unternehmungen oder Betriebe ausschliesst.
Art. 15 Kostenteilung
1 Die Mitwirkenden tragen die Kosten für die Lieferung der erforderlichen Daten. Die Erhebungsorgane tragen die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen, die Auswertung und die Veröffentlichung der Ergebnisse.
2 Sie können öffentlich-private Partnerschaften eingehen. Im Anhang 1 sind die Fälle von Partnerschaften aufgeführt.
Art. 16 Gebühren
1 Die Gebühren im Sinne von Artikel 22 StatG werden vom Amt erhoben. A1 ANHANG 1 – Liste der statistischen Erhebungen (Art. 1 Abs. 1)
1 Wohnungserhebung anhand des Mietspiegels Art. A1-1 Erhebungsorgan
1 Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR) Art. A1-2 Erhebungsgegenstand
1 Ergänzende Informationen zum Wohnungsbestand auf regionaler Ebene durch Sammeln anonymisierter Daten aus dem Mietspiegel:
1. Stichtag der Daten
2. Gebäudeidentifikator (intern und Bund)
3. Adresse
4. Ort
5. Baujahr des Gebäudes
6. Wohnungsidentifikator (intern und Bund)
7. Stockwerk
8. Lage auf dem Stockwerk oder Wohnungsnummer
9. Verwaltungsart
10. Objektart
11. Wohnungsstatus
12. Anzahl Zimmer
13. Wohnfläche in m²
14. Monatliche Nettomiete
15. Andere in der Miete enthaltene Leistungen
16 Monatliche Nebenkostenpauschale
17. Monatliche Akontozahlungen für Nebenkosten
18. Beginn des laufenden Mietvertrags
19. Ende des laufenden Mietvertrags
20. Interne Mieteridentifikation
21. Interne Eigentümeridentifikation
22. Art des Eigentümers Art. A1-3 Art der Erhebung und Erhebungsmethode
1 Vollerhebung auf elektronischem Weg Art. A1-4 Befragte
1 In der Immobilienverwaltung tätige natürliche und juristische Personen Art. A1-5 Auskunftspflicht
1 Obligatorisch Art. A1-6 Zeitpunkt der Durchführung
1 März, Juni, September, Dezember Art. A1-7 Periodizität
1 Vierteljährlich Art. A1-8 Mitwirkende bei der Durchführung
1 Verein des Wohnungs- und Immobilienmonitors Freiburg
Art. A1-9 Kosten
1
110'000 Franken pro Jahr, die von den strategischen Mitgliedern des Ver - eins des Wohnungs- und Immobilienmonitors Freiburg gemäss Projektver - einbarung finanziert werden. Art. A1-10 Besondere Bestimmungen
1 Verknüpfung der gesammelten Daten: Die Daten werden vom kantonalen Amt für Statistik gestützt auf einen Vertrag zwischen dem Bund und dem Kanton Freiburg mit dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bun - desamts für Statistik und mit dem kantonalen Einwohnerregister (FriPers) verknüpft.
2 Öffentlich-private Partnerschaft: Die Erhebung ist die Grundlage eines Re - ferenzinformationssystems für die regionale Immobilienbranche. Ihr Nutzen wird von den öffentlichen und privaten Akteuren, die Mitglieder des Vereins des Wohn- und Immobilienmonitors Freiburg sind, anerkannt. Die Bedingun - gen und Pflichten dieses nichtgewinnorientierten Vereins werden in der Projektvereinbarung zwischen den Mitgliedern und der HSW-FR aufgeführt. Die Vereinbarung endet am 30.08.2022. Sie kann stillschweigend um vier Jahre verlängert werden.
3 Nutzung durch Dritte: Die Pflichten Dritter beim Datenschutz werden in ei - nem Vertrag geregelt. Vor der Lieferung jeglicher Daten müssen die Ver - tragsbedingungen durch Unterzeichnung des Vertrags angenommen werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.03.2020 Erlass Grunderlass 03.03.2020 2020_025 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.03.2020 03.03.2020 2020_025
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