Reglement für die Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit
Wirtschaft · Freizeitgärten Reglement für die Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit Vom 25. Januar 2022 (Stand 31. Januar 2022) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Fe - bruar 2002
1 ) , beschliesst:
§ 1 Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit
1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Vergabekommission Entwicklungszusam - menarbeit.
§ 2 Zusammensetzung
1 Der Vergabekommission gehören fünf Mitglieder an, nämlich: das zuständige Mitglied des Gemeinderats; ein Mitglied der zuständigen einwohnerrätlichen Sachkommission; ein weiteres Mitglied des Einwohnerrats; zwei Personen mit Wohnsitz in Riehen, welche einen Fachbezug zur Thematik mitbrin - gen.
2 Das Präsidium wird durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats besetzt. Das Vizepräsidium wird durch die Vergabekommission gewählt.
3 Die Leitung der zuständigen Abteilung der Verwaltung berät die Vergabekommission fachlich und führt das Protokoll.
§ 3 Aufgaben
1 Die Vergabekommission prüft die Anträge der Hilfsorganisationen für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit und unterbreitet dem Gemeinderat einmal jährlich einen Vergabe - vorschlag.
2 Im ersten Jahr der Legislaturperiode beinhaltet der Vergabevorschlag den Vorschlag für die Schwer - punktthemen für die Vergabe in den kommenden vier Jahre.
3 Die Vergabekommission prüft jährlich die Berichte der unterstützten Projekte und erstattet dem Gemeinderat Bericht.
§ 4 Vergabekriterien
1 im In- und Ausland in einer Richtlinie fest.
§ 5 Kompetenzen
1 Die Vergabekommission hat ausschliesslich beratende Funktion.
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§ 6 Abwicklung der Geschäfte
1 Die Vergabekommission erhält von der Verwaltung einmal jährlich die vollständigen, formell vorge - prüften und aufbereiteten Vergabeanträge der Hilfsorganisationen.
1) RiE 111.100
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2 Sie trifft eine Projektauswahl und erarbeitet gestützt auf die Richtlinien des Gemeinderats ihren Ver - gabevorschlag zuhanden des Gemeinderats.
3 Sie kann externe Fachpersonen anhören oder sich durch solche beraten lassen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft
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2) In Kraft seit 31. Januar 2022
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