Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen (935.300)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen Vom 4. März 1994 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 4.
2 )

Art. 1 Bezeichnungen

1 Wo diese Verordnung Begriffe verwendet, die nur das männliche oder weibliche Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Art. 2 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton.
3 )

Art. 3 Organisation und Behörden

1 Das Amt für Polizeiwesen übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzge - bung über das Messwesen aus.
2 Der Eichmeister untersteht dem Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen.
3 Der Eichmeister kann für nichtpolizeiliche Aufgaben Eichassistenten oder Hilfs - kräfte beiziehen.

Art. 4 Eichkreis

1 Der Kanton Graubünden bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Bei Bedarf kann die Regierung die Einrichtung weiterer Eichkreise anordnen. Für jeden Eichkreis wird mindestens ein Eichmeister eingesetzt.
1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100
2) B vom 16. November 1993, 321; GRP 1993/94, 1004
3) SR 941.20

Art. 5 Eichamt

1 Das Eichamt befindet sich in Chur. Die Regierung kann die Verlegung des Eicham - tes anordnen.

Art. 6 Eichmeister

1 Eichmeister sind nebenamtliche Mitarbeiter gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Verord - nung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden. 1 )
2 Die Wahl der Eichmeister erfolgt durch die Regierung auf unbefristete Dauer.
3 Die Eichmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen in Pflicht ge - nommen.

Art. 7 Waagmeister

1 Die Waagmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen auf Antrag des Eichmeisters gewählt. Die Waagmeister werden vom Eichmeister in Pflicht ge - nommen.
2 Sie unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters, welcher auch für ihre Instruktion und Weiterbildung sorgt.

Art. 8 Aufgaben des Eichmeisters

1 Der Eichmeister sorgt für die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Bundes - gesetzgebung über das Messwesen.
2 Im einzelnen gehören dazu insbesondere folgende Aufgaben: a) Eichung aller der Eichpflicht unterstehenden Messgeräte, welche in Handel und Industrie eingesetzt oder bereitgehalten werden; b) Vollzug der sich aus der eidgenössischen Deklarationsverordnung
2 ) ergeben - den Aufgaben; c) Inkasso der Gebühren; d) Eichung der Abgasprüfgeräte; e) Führung der Register mit den eichpflichtigen Waagen; f) Vornahme der periodischen Nachschau sowie allgemeine Kontrolle der im Handel und Verkehr benutzten und bereitgehaltenen Messmittel; g) Aufsicht über die Waagmeister; h) Berichterstattung über das Eichwesen; i) Konfiszierung unzulässiger Messmittel.
3 Der Eichmeister darf nur zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Litera a-d ausgebilde - te Eichassistenten oder Hilfskräfte einsetzen.
4 Dem Eichmeister ist es untersagt, mit Messmitteln zu handeln oder solche für Drit - te zu reparieren oder zu warten.
1) Nunmehr Art. 3 Abs. 4 Personalgesetz; BR 170.400
2) SR 941.281

Art. 9 Messmittel des Eichmeisters

1 Sämtliche Messmittel des Eichmeisters stehen im Eigentum des Kantons.
2 Die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Hilfsmittel sowie das Ver - brauchsmaterial werden dem Eichmeister vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 10 Öffentliche Wiegegeräte

1 Öffentliche Wiegegeräte sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen. Der Eichmeister führt ein Verzeichnis über die öffent - lichen Wiegegeräte.
2 Der Besitzer einer öffentlichen Brückenwaage bedarf für den Betrieb der Waage ei - ner Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für den korrekten Betrieb und die einwandfreie Instandhaltung der öffentlichen Brückenwaage besteht sowie ein Waagmeister bezeichnet ist.

Art. 11 Betrieb der öffentlichen Wiegegeräte

1 Öffentliche Brückenwaagen sind an Werktagen regelmässig offenzuhalten. Die Wägezeiten sind in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
2 Die Gebühren für die Benutzung von öffentlichen Brückenwaagen werden von der Regierung festgelegt.

Art. 12 Inspektion

1 Dem Eichmeister ist für die Inspektion jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu Ge - schäften, Garagen, Lager- und Produktionsräumen, öffentlich zugänglichen Gast - wirtschaftsbetrieben sowie andern Verkaufs- und Handelseinrichtungen zu gewähren.

Art. 13 Verantwortlichkeit

1 Für die Einhaltung der Vorschriften über das Eich- und Messwesen ist der Verwen - der der Instrumente verantwortlich. Der Eigentümer haftet für die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften subsidiär.

Art. 14 Massnahme, Einzug der Messmittel

1 Werden Messmittel gesetzeswidrig eingesetzt, sorgt der Eichmeister unverzüglich für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
2 Ist die unverzügliche Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht möglich, kann der Eichmeister durch Einzug, Plombierung oder andere geeignete Massnahmen die weitere Verwendung des Messmittels unterbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 248 des Strafgesetzbuches 1 ) .

Art. 15 * ...

Art. 16 Strafverfahren

1 Eichmeister und Eichassistenten haben Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Messwesen dem Amt für Polizeiwesen schriftlich zu melden, welches die Einreichung der Strafanzeige vornimmt.
2 Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesge - setz über das Messwesen 2 ) obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

Art. 17 Gebühren und Spesen

1 Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister vom Verwender des Messmittels die in der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung
3 ) festgelegten Ge - bühren und Entschädigungen.
2 Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze werden von der Regierung festgelegt.
3 Die Gebühren und Spesen werden vom Eichmeister in Rechnung gestellt und auf der Stelle erhoben.

Art. 18 Entschädigung des Eichmeisters

1 Dem Eichmeister steht der gesamte Ertrag aller Eichgebühren und Spesen zu.
2 Können weder Gebühren noch Entschädigungen erhoben werden, hat der Eich - meister Anspruch auf Vergütung der Spesen durch den Kanton.
3 Für den Vollzug der Deklarationsverordnung sowie für die Durchführung der allge - meinen Nachschau wird der Eichmeister nach dem Stundenansatz der eidgenössi - schen Eichgebühren-Verordnung ) entschädigt.
4 Die Entschädigung für die Verrichtung der allgemeinen Büroarbeiten, die Wartung des in staatlichen Eigentum stehenden Materials, die Führung des Verzeichnisses der Verwender, Eigentümer und Hersteller eichpflichtiger Messmittel sowie die Prüfung der Gewichtsstücke des Eichamtes erfolgt mit der Ausrichtung einer Pauschale, die von der Regierung festgelegt wird.
1) SR 311.0
2) SR 941.20
3) SR 941.298.1
4) SR 941.298.1
5 Die Abgeltung der verrechenbaren Spesen des Eichmeisters erfolgt nach den An - sätzen der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung. 1 )

Art. 19 Haftung

1 Für Schäden, welche der Eichmeister oder die von ihm eingesetzten Hilfskräfte bei der Vornahme der Eicharbeiten verursachen, haftet der Kanton Graubünden.
2 Der Regress auf den Eichmeister richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwort - lichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften.
2 )

Art. 20 Änderung weiterer Erlasse 3 )

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverord - nung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 24. Mai 1983.
4 )
1) Nunmehr Art. 25 ff. Personalverordnung; BR 170.410
2) BR 170.050
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4) AGS 1983, 1153
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.03.1994 01.07.1994 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 15 aufgehoben 2006, 5024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.03.1994 01.07.1994 Erstfassung -

Art. 15 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5024

Markierungen
Leseansicht