Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des... (633.130)
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des... (633.130)
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 15. Juni 1994/7. September 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Bern vereinbaren: Art. 1 Der Kanton Aargau und der Kanton Be rn halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht. Art. 2 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Gemeinden, die Kirchgemei nden und die andern Gebietskörper- schaften der Kantone sowie ihre Anstalten; c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützige n oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind. Art. 3 Die Behörden der beiden Kantone verp flichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem eine n oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht sc hafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Vorau ssetzungen, auf welchen die gegen- wärtige Gegenrechtsvereinbarung aufb aut, eine wesentliche Veränderung erfahren. AGS 1995 S. 17
Art. 4
Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurückzutreten. Art. 5 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unter- zeichnung in Kraft und ersetzt die Ge genrechtsvereinbarung vom 15./25. Juni 1939 1) . Aarau, den 15. Juni 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Landammann: P FISTERER Staatsschreiber: G UT Bern, den 7. September 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Präsident: A NNONI Staatsschreiber: N USPLIGER
1) Nicht in der AGS publiziert.