Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz (430.11)
Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz (430.11)
Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz Vom 16. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 26 Absatz 5, § 40 Absatz 3, § 41 Absatz 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986
1 ) , und § 158 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2006
2 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches, beschliesst: *
§ 1 *
1 Für Bewilligungen des Tiefbauamtes für die Verlegung von Werkleitungen in Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Grundgebühr pro Gesuch: 180 Fr.
b. und eine Gebühr pro Laufmeter Leitungslänge: 30 Fr.
c. Bei grossem Verwaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
2 Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr gemäss Absatz 1 ist auch zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgezogen wird.
§ 2 *
1 Für Bewilligungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Kantonsstrassen werden fol - gende Gebühren erhoben:
a. für ein Gerüst oder eine Bauplatzinstallation eine Grundgebühr: 180 Fr.
b. und eine Gebühr pro beanspruchte Fläche:
1. 0–20 m²: 10 Fr./Woche
2. 21–100 m²: 15 Fr./Woche
3. über 100 m²: 30 Fr./Woche
c. Für eine provisorische Kabelüberquerung eine Grundgebühr: 120 Fr.
d. und eine Gebühr pro Woche: 10 Fr.
2 Bei grossem Vewaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
3 Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr gemäss Absatz 1 ist auch zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgezogen wird.
1) GS 29.252, SGS 430
2) GS 36.153, SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
4 Für weitere Bewilligungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Kantonsstrassen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Verwaltungsaufwand richten.
5 Die Sicherheitsdirektion kann bei Veranstaltungen für das Abstellen von Fahr - zeugen auf vorübergehend hiefür reservierten Flächen von Kantonsstrassen eine Gebühr verlagen. Diese beträgt entsprechend der Dauer der Beanspru - chung 5 bis 15 Fr. pro Fahrzeug.
§ 2a *
1 Bei Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes von Bäumen gegenüber Kantonsstrassen gemäss § 134 EG ZGB
3 ) wird eine Grundgebühr von 180 Fr. erhoben, sowie eine Gebühr von 15 Fr. pro Baum.
§ 3 *
1 Für Bewilligungen der Bau- und Umweltschutzdirektion für Einmündungen in Kantonsstrassen und Trottoir- oder Stellplattenabsenkungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Einmündung in die Kantonsstrasse: 300 Fr.
b. für eine Trottoir- oder Stellplattenabsenkung: 200 Fr.
2 Bei grossem Verwaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
3 Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn das Ge - such abgewiesen oder zurückgezogen wird.
§ 3a *
1 Für die Bearbeitung von Gesuchen für Bauten und Anlagen im, über und un - ter dem Areal von Kantonsstrassen sowie die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Verwaltungsauf - wand richten.
2 Die Kosten für den Aufwand zur Prüfung eines Bauvorhabens durch externe Fachspezialisten sind vom Gesuchsteller zu übernehmen.
§ 4
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden entrichten keine Gebühren.
2 Fernmeldeunternehmen bezahlen aufgrund des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997
4 ) nur die Grundgebühr. *
3) GS 36.153, SGS 211
4) SR 784.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
§ 5
1 Die Verordnung vom 24. März 1987
5 ) über die Gebühren zum Strassengesetz wird aufgehoben.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
5) GS 29.402 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.10.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 30.389
10.11.2009 01.01.2010 Ingress geändert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 1 totalrevidiert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 2 totalrevidiert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 2a eingefügt GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 3 totalrevidiert GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 3a eingefügt GS 36.1230
10.11.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 36.1230 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.10.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 30.389 Ingress 10.11.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1230
§ 1 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1230
§ 2 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1230
§ 2a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1230
§ 3 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1230
§ 3a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1230
§ 4 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1230
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.389