Verordnung über das Schlichtungs- und Schiedsorgan bei kollektiven Streitigkeiten ... (122.70.19)
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Verordnung über das Schlichtungs- und Schiedsorgan bei kollektiven Streitigkeiten mit dem Staatspersonal

Verordnung über das Schlichtungs- und Schiedsorgan bei kollektiven Streitigkeiten mit dem Staatspersonal (SSOV) vom 12.06.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 68a des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staats - personal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Das Schlichtungs- und Schiedsorgan (das Organ) befasst sich mit kollekti - ven Streitigkeiten, die zwischen dem Staat Freiburg einerseits und den nach

Artikel 128 StPG anerkannten Sozialpartnern andererseits entstehen.

2 Seine Zusammensetzung wird in Artikel 68a StPG geregelt. Die Entschädi - gungen seiner Mitglieder werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festge - setzt.

Art. 2

1 Das Organ tagt grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts in Freiburg.
2 Das Sekretariat wird von der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts ge - führt.

Art. 3

1 Die Schlichtungs- und Schiedsverfahren sind kostenlos.

Art. 4

1 Die Parteien dürfen keine Zwangsmassnahmen wie Massenentlassungen oder Streik ergreifen, bevor sie das Organ angerufen haben und dieses das Scheitern der Schlichtung festgestellt hat.
2 Ist der Schlichtungsversuch gescheitert und beschliessen die Parteien, die kollektive Streitigkeit gemäss Artikel 68a Abs. 5 StPG der Schiedsgerichts - barkeit des Organs vorzulegen, so müssen die Parteien von jeglichen Kampf - massnahmen absehen und sich an die Bedingungen des Schiedsverfahrens halten.
2 Schlichtung

Art. 5

1 Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Schlichtungsbegehren eingelei - tet.

Art. 6

1 Das Organ prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit.
2 Im Zweifelsfall räumt es den Parteien eine kurze Frist zur Stellungnahme ein.
3 Das Organ entscheidet endgültig über seine Zuständigkeit.

Art. 7

1 Das Organ stellt der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und beruft die Parteien zu einer Schlichtungssitzung ein. Die Schlichtungssitzung findet spätestens zehn Tage nach der Einreichung des Schlichtungsbegehrens oder gegebenenfalls nach dem Entscheid des Organs über seine Zuständigkeit statt.
2 Die Parteien können ihre Vertreterinnen und Vertreter frei bestimmen. Die Präsidentin oder der Präsident des Organs kann jedoch die Zahl der zu den Sitzungen zugelassenen Personen beschränken.

Art. 8

1 Das Organ hört die Parteien an und versucht, zwischen ihnen zu vermitteln.

Art. 9

1 Das Verfahren kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien sistiert werden, insbesondere wenn sie versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
2 Das Verfahren wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei wieder aufge - nommen.

Art. 10

1 Bei Säumnis einer Partei beruft das Organ innerhalb von zehn Tagen eine neue Schlichtungssitzung ein.
2 Bei Säumnis einer Partei an dieser Sitzung geht das Organ wie folgt vor:
a) bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zu - rückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben;
b) bei Säumnis der anderen Partei wird eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt.

Art. 11

1 Kommt eine Einigung zustande, so wird dies in einem Protokoll festgehal - ten, das von den Parteien sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten unter - zeichnet wird. Jede Partei erhält eine Kopie des Protokolls.
2 Sind die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien nicht vollumfänglich be - fugt, der Einigung zuzustimmen, so setzt ihnen die Präsidentin oder der Prä - sident eine kurze Frist, um die Vereinbarung von der zuständigen Person oder den zuständigen Personen genehmigen zu lassen.

Art. 12

1 Mit der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist das Verfahren abgeschlossen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so stellt das Organ eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs aus.
3 Schiedsverfahren

Art. 13

1 Das summarische Verfahren nach den Artikeln 252–256 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt sinngemäss, unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 dieser Verordnung, der Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit nach den Artikeln 353 ff. ZPO und von Arti - kel 134 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010.

Art. 14

1 Nachdem das Organ von den Parteien angerufen worden ist, setzt es jeder Partei eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung einer Rechtsschrift.
2 Die Rechtsschrift muss eine Darstellung des Sachverhalts, die Angabe von Beweismitteln und die Klagebegehren enthalten.
3 Das Organ kann jeder Partei eine Frist von dreissig Tagen einräumen, damit sie schriftlich zur Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung nehmen kann.

Art. 15

1 Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2019_050 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.06.2019 01.07.2019 2019_050
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