Gesetz über das Lotteriewesen
Gesetz über das Lotteriewesen Vom 24. April 2006 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten 2 ) und auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2006 4 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeit
Art. 1 Aufsicht
1 Die Regierung bezeichnet die für die Aufsicht über das Lotteriewesen zuständige Dienststelle.
Art. 2 Verbot, Bewilligungspflichtige Ausnahmen
1 Lotterien und gewerbsmässige Wetten sind gemäss eidgenössischer Gesetzgebung verboten.
2 Vom Verbot ausgenommen sind: a) Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken; b) Unterhaltungslotterien; c) gewerbsmässiger Prämienloshandel; d) gewerbsmässige Wetten am Totalisator.
3 Diese Lotteriearten werden für den Kanton Graubünden im Rahmen der eidgenös - sischen und kantonalen Vorschriften zugelassen und sind bewilligungspflichtig.
1) GRP 2005/2006, 1100
2) SR 935.51
3) BR 110.100
4) Seite 1533
Art. 3 Bewilligungs- und Vollzugsinstanzen
1 Die Bewilligung wird erteilt: a) * für Unterhaltungslotterien von der zuständigen Gemeinde; b) für die übrigen Lotteriearten von der zuständigen Dienststelle.
2 Die Bewilligungsinstanzen sorgen für den Vollzug der eidgenössischen und kanto - nalen Vorschriften. Sie können für die Überwachung und Kontrolle des Lotteriewe - sens die Kantons- und die Gemeindepolizei in Anspruch nehmen.
Art. 4 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Bewilligungs- und Vollzugsinstanzen kann beim zuständi - gen Departement Beschwerde geführt werden.
2 Entscheide des Departementes können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
2. Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Art. 5 Inhalt des Gesuches
1 Das Gesuch um Bewilligung einer Lotterie zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken ist schriftlich einzureichen und hat zu enthalten: a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters; b) Name und Adresse der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters der Lotterie; c) Bezeichnung des Lotteriezweckes; d) Lotterieplan unter Angabe der Zahl der Lose, des Lospreises, der Zahl, Art und Höhe der Gewinne sowie bei Warenlotterien ein Verzeichnis der zu verlo - senden Gegenstände mit genauer Wertangabe; e) Angaben darüber, wann und wo die Lotterie und deren Ziehung durchgeführt wird; f) Publikationsorgane; g) Angaben darüber, ob die Lotterie von der Veranstalterin oder vom Veranstalter selber oder von einem Lotterieunternehmen durchgeführt wird.
2 Die Bewilligungsinstanz kann weitere Angaben verlangen.
Art. 6 Bedingungen und Kontrolle
1 Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann sie von einer Kautionsleistung oder von der Hinterlegung der Gewinne bei einer Amts - stelle abhängig gemacht werden.
2 Die Ausgeberin oder der Ausgeber einer Lotterie hat der zuständigen Dienststelle ohne besondere Aufforderung periodisch innert der in der Bewilligung festgesetzten Fristen über den Stand der Durchführung Bericht zu erstatten. Sie oder er hat jedes Vorkommnis anzuzeigen, das die richtige Durchführung der Lotterie oder die be - stellten Sicherheiten gefährden könnte. Die zuständige Dienststelle ist befugt, jeder - zeit in die Bücher und Kontrollen Einsicht zu nehmen und sich über die richtige Durchführung der Lotterie und besonders über die Einhaltung der an sie geknüpften Bedingungen zu vergewissern.
Art. 7 Verweigerung der Bewilligung
1 Die Bewilligung soll insbesondere verweigert werden, wenn: a) die Gewinnsumme nicht mindestens 40 Prozent des Nominalbetrages der aus - gegebenen Lose ausmacht; b) die Veranstalterin oder der Veranstalter für die richtige Durchführung der Lot - terie nicht genügend Gewähr bietet oder keine im Kanton wohnende Person die Verantwortung hiefür übernimmt.
Art. 8 Verlosungsplan
1 Der Verlosungsplan ist so aufzustellen, dass die Gewinnaussichten ohne Schwierig - keiten beurteilt werden können. Auf dem Verlosungsplan und auf jedem Los sind an - zugeben: a) Zahl und Gesamtbetrag der ausgegebenen Lose; b) Zahl, Art und Gesamtbetrag der Gewinne; c) Ort und Zeit der öffentlichen Ziehung; d) Publikationsorgane; e) Frist, innert welcher die nicht bezogenen Gewinne verfallen; f) Vermerk: Vom ... des Kantons Graubünden am ... bewilligte Lotterie.
Art. 9 Ziehung
1 Die Ziehung ist öffentlich und unter Beizug der vom Vorstand der zuständigen Gemeinde bezeichneten Person, einer Notarin oder eines Notars oder der Regional - notarin oder des Regionalnotars vorzunehmen. *
2 Innert 14 Tagen seit der Ziehung stellt die mitwirkende Amtsperson das von ihr verfasste Protokoll über den Ziehungsvorgang mit der Ziehungsliste der Bewilli - gungsinstanz zu.
3 Das Protokoll muss unter namentlicher Anführung aller mitwirkenden Personen eine Darstellung des Ziehungsvorganges enthalten, aus welcher sich insbesondere ergibt, dass die Amts- oder öffentliche Urkundsperson der Ziehung von Anfang bis zum Ende beigewohnt hat, und welche Vorkehrungen getroffen wurden, um jeden Einfluss der an der Ziehung Beteiligten auf das Ergebnis der Ziehung auszuschlies - sen. Auf der Ziehungsliste sind die gezogenen Nummern und Treffer, welche auf noch nicht ausgegebene Stücke gefallen sind, besonders zu kennzeichnen.
4 Das Ergebnis der Ziehung ist auf Kosten der Lotterieveranstalterin oder des Lotte - rieveranstalters zu veröffentlichen. Dabei ist bekanntzugeben, wo die Ziehungslisten und die Treffer innerhalb der Frist von wenigstens sechs Monaten abgeholt werden können.
Art. 10 Rechnungsablage
1 Innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist für den Verfall nicht bezogener Gewinne hat die Lotterieveranstalterin oder der Lotterieveranstalter der Bewilligungsinstanz eine Abrechnung einzusenden, aus der sich ergeben: a) die Zahl der abgesetzten Lose und Gesamterlös; b) die Unkosten der Lotterie; c) die Zahl und der Gesamtbetrag der zugunsten der Lotterie verfallenen Gewin - ne; d) der Reinertrag der Lotterie; e) die Art der Verwendung des Reinertrages.
3. Unterhaltungslotterien
Art. 11 Tombolas und Lottos
1 Tombolas und Lottos sind im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes zulässig, wenn sie bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden.
Art. 12 Inhalt des Gesuches
1 Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich einzureichen und hat zu enthalten: a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters; b) Name und Adresse der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Kassiererin oder des Kassiers; c) Name und Programm des Unterhaltungsanlasses; d) Datum und Lokal des Unterhaltungsanlasses; e)
1. bei Tombolas: Angabe der Zahl und des Preises der auszugebenden Lose;
2. bei Lottos: Angabe der Zahl und des Preises der Lottokarten und der Zahl der vorgesehenen Spielgänge; f) Zahl, Art und Wert der Gewinne; g) Angaben über die Verwendung des Reingewinnes.
Art. 13 Zahl und Dauer der Bewilligung
1 Für die gleiche Veranstalterin oder den gleichen Veranstalter dürfen im Jahr höchs - tens zwei Unterhaltungslotterien bewilligt werden. Die Bewilligung wird jeweils für einen Unterhaltungsanlass erteilt und gilt längstens bis am Ende dieses Anlasses.
2 Lose dürfen erst nach Erhalt der Bewilligung und frühestens 30 Tage vor dem Un - terhaltungsanlass verkauft werden.
Art. 14 Gesamtsumme
1 Der Wert der Gewinne muss mindestens 40 Prozent der Gesamtlossumme ausma - chen.
Art. 15 Voraussetzungen
1
Artikel 7 dieses Gesetzes gilt sinngemäss auch für Unterhaltungslotterien.
4. Gewerbsmässiger Prämienloshandel
Art. 16 Stellungnahme des Finanzdepartements, Bedingungen
1 Vor Erteilung der Bewilligung für den gewerbsmässigen Prämienloshandel ist die Stellungnahme des Finanzdepartementes einzuholen.
2 Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.
5. Gewerbsmässige Wetten
Art. 17 Inhalt des Gesuches
1 Die schriftlichen Gesuche um die Bewilligung der gewerbsmässigen Vermittlung und Eingebung von Wetten am Totalisator bei grösseren Sportveranstaltungen haben zu enthalten: a) Veranstaltende Gesellschaft oder Verein; b) Verantwortliche Personen; c) Zweck, Zeit und Ort der Veranstaltung; d) Wettplan.
Art. 18 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Veranstalterin oder der Veranstalter für einen einwandfreien Betrieb Gewähr bietet; b) der einzelne Wetteinsatz 20 Franken nicht übersteigt; c) mindestens 60 Prozent des Gesamtbetrages der Wetteinsätze unter die Gewin - nerinnen oder die Gewinner verteilt werden; d) vor Erteilung der Bewilligung keine Ankündigung in der Presse erfolgt.
2 Die Wetten dürfen nur an den von der Bewilligungsinstanz bezeichneten Tagen und an den bestimmten Annahmestellen vermittelt und eingegangen werden.
Art. 19 Rechnungsablage
1 Über den Ertrag und die Verwendung der Wetteinsätze ist innert 14 Tagen seit der Veranstaltung der Bewilligungsinstanz Bericht zu erstatten.
6. Gebühren
Art. 20 Festsetzung der Gebühren
1 Die Bewilligungsgebühren betragen: a) für Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken 5 Prozent der Lot - teriesumme; b) für Unterhaltungslotterien: je nach Umfang 25 bis 1000 Franken; c) für den gewerbsmässigen Prämienloshandel: je nach Umfang 500 bis 5000 Franken im Jahr; d) für gewerbsmässige Wetten: je nach Umfang 100 bis 1000 Franken.
2 Die Gebühren gehen in die Kasse der Bewilligungsinstanz.
Art. 21 Gebührenerlass
1 Die Gebühr kann ausnahmsweise von der Bewilligungsinstanz herabgesetzt oder erlassen werden, wenn besondere Gründe hiefür vorliegen.
7. Spielsucht
Art. 22 Zuständigkeit
1 Die Regierung bezeichnet eine Fachstelle für Prävention und Spielsuchtbekämp - fung. Diese Stelle verwaltet die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel.
8. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übertretungen
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse bis 2000 Fran - ken geahndet, sofern nicht Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts zur Anwendung gelangen. *
2
... *
3 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Personen - Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
4 Die juristische Person oder Personengemeinschaft haftet jedoch solidarisch für Busse, nachzuzahlende Taxen und Kosten.
Art. 24 Bewilligungsentzug
1 Bei schweren Widerhandlungen und bei Rückfall ist die erteilte Bewilligung zu wi - derrufen. Die betreffende Veranstalterin oder der betreffende Veranstalter kann darü - ber hinaus von weiteren Bewilligungen ausgeschlossen werden.
Art. 25 * Zustellung von Entscheiden und Bewilligungen
1 Die Strafbehörden und die Gemeinden haben Entscheide und Bewilligungen, die das Lotteriewesen betreffen, der zuständigen Dienststelle unaufgefordert einzusen - den. *
Art. 26 Richtlinien
1 Die zuständige Dienststelle kann im Rahmen dieses Gesetzes Richtlinien und Wei - sungen über das Lotteriewesen erlassen.
Art. 27 Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Beitritt des Kantons Graubünden zur Inter - kantonalen Vereinbarung über die Aufsicht, die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten in Kraft
2 )
.
1) Die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 ungenutzt abgelaufen.
2) Die Regierung hat am 22. August 2006 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung be - schlossen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.04.2006 22.08.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 2 geändert 2006, 3331
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 1 geändert 2010, 2415
16.06.2010 01.01.2011 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 2010, 2415
16.06.2010 01.01.2011 Art. 25 totalrevidiert 2010, 2415
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2015-008
13.01.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 2015-008
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 2015-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.04.2006 22.08.2006 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-008
Art. 4 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3331
Art. 9 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-008
Art. 23 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2415
Art. 23 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2415
Art. 25 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2415
Art. 25 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-008
Feedback