Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Vom 11. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2012) Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar - gau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab: *
§ 1 *
1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar - gau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
§ 2
1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
a. die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;
b. eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer In - teressen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c. die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anlie - gen und Positionen in den Medien;
d. eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;
e. * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;
f. die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Ge - schäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g. die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Be - auftragter;
h. die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschwei - zerischen Regierungen.
§ 3 *
1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone In - teresse zeigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
§ 4
1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
2 Die Plenarkonferenz
a. behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b. lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren;
c. nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach de - ren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Aus - schuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
d. initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüber - schreitender Probleme;
e. ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmit - gliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsaus - schusses.
§ 5
1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsit - zenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nach - folgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
2 ... *
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantons - regierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
§ 6
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re - gierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
§ 7
1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige inter - kantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Ver - waltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwest - schweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfü - gung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgrup - pen oder Beauftragte einsetzen.
5 Der Vorsitzende wird in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegiert. *
§ 8
1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zu - handen der Plenarkonferenz;
b. Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c. Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsre - gierungen;
d. Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Feder - führung;
e. Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berich - ten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f. Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parla - mentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
g. Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h. Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i. Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausseror - dentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparla - mentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 7. Dezember 1978
1 )
.
1) GS 26.881, SGS 131.9 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
§ 9 *
1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französi - schen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt ge - nerell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt.
§ 10
1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972
2 ) über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Regle - ment vom 9. Juni 1972
3 ) über die gegenseitige Information der Kantonsregie - rungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2) GS 25.685, SGS 149.41
3) GS 24.757, SGS 149.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0305
08.06.2007 01.07.2007 § 3 totalrevidiert GS 36.302
08.06.2007 01.07.2007 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 36.302
08.06.2012 01.07.2012 Ingress geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 1 totalrevidiert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 7 Abs. 5 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 9 totalrevidiert GS 37.966 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung GS 35.0305 Ingress 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 1 08.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.966
§ 2 Abs. 1, lit. e. 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 3 08.06.2007 01.07.2007 totalrevidiert GS 36.302
§ 4 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 5 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 5 Abs. 2 08.06.2007 01.07.2007 aufgehoben GS 36.302
§ 7 Abs. 5 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 9 08.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.966
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
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