Verwaltungsvereinbarung über die interkantonalen Gemeindeverbände zwischen den Kantonen Aargau und Luzern
Verwaltungsvereinbarung über die interkantonalen Gemeindeverbände zwischen den Kantonen Aargau und Luzern Vom 5. März und 22. April 1985 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 83 Abs. 3 des Geme indegesetzes vom 19. Dezember 1978 1) , und der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 65t des luzernischen Gemeindegesetzes vom 9. Oktober
1962, beschliessen: Art. 1
1 Die Verwaltungsvereinbarung umschr eibt die Stellung der luzernischen Gemeinden und der luzernischen Be hörden zu den nachgenannten Gemeindeverbänden, die ihren S itz im Kanton Aargau haben: Zwec k a) Kläranlageverband Oberwynental, Reinach b) Abwasserverband Region Zofingen, Zofingen c) Abwasserverband Aarburg, Aarburg d) Gemeindeverband für die Ke hrichtbeseitigung Region Zofingen, Zofingen e) Regionalverband Wiggertal-Suhrental, Zofingen
2 Grundlage dieser Vereinbarung b ilden die Satzungen der Gemeinde- verbände.
3 Künftige Gemeindeverbände, welche Gemeinden der Kantone Aargau und Luzern erfassen und ihren Sitz im Kanton Aargau haben, werden mit der Genehmigung ihrer Satzungen durch die Regierungsräte der beiden Kantone ebenfalls dieser Vereinbar ung unterstellt, sofern ihre Satzungen nichts Gegenteiliges bestimmen. AGS Bd. 11 S. 508
1) SAR 171.100
Art. 2
Der luzernische Regierungsrat gene hmigt Verbandsbeitritt und -austritt luzernischer Gemeinden. Verbandsbeitritt und -austritt Art. 3 Die Änderung der Satzungen bedarf de r Genehmigung der Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern. Ä nderung der Satzungen Art. 4 Durch den Beitritt zu einem Gemeindeve rband unterstellen sich die luzer- nischen Gemeinden in Verbandsa ngelegenheiten der Rechtsordnung des Kantons Aargau und der Zuständi gkeit der aargauischen Behörden. A nwendbares Recht Art. 5
1 Die Auflösung eines Gemeindeverbandes erfolgt durch das nach Satzun- gen zuständige Verbandsorgan. V erbands- auflösung
2 Der Auflösungsbeschluss bedarf de r Genehmigung der Regierungsräte beider Kantone. Der Regierungsrat des Kantons Aargau trifft die für die Liquidation erforderlichen Anordnungen. Art. 6
1 Die Verbandsvorstände haben den K ontrollstellenbericht ihres Verbandes jeweils dem Finanzdepa rtement des Kantons Luzern zur Kenntnisnahme zuzustellen. Finanzaufsicht
2 Das Finanzdepartement übermitte lt allfällige Beanstandungen dem Gemeindeinspektorat des Kantons Aarg au, welches das Nötige veranlasst. Art. 7 Die beiden Regierungsräte orientiere n sich gegenseitig über die nach dieser Verwaltungsvereinba rung gefassten Beschlüsse. Mitteilungen Art. 8 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch die Regierungsräte der Kantone Aargau und Luzern auf den 1. November
1984 in Kraft. Inkrafttreten
Aarau, den 22. April 1985 Regierungsrat Aargau Landammann: H UBER Staatsschreiber: S IEBER Luzern, den 5. März 1985 Regierungsrat Luzern Schultheiss: K ENNEL Staatsschreiber: S CHWEGLER
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