Verordnung über das Lotteriewesen (935.455)
    CH - GR

    Verordnung über das Lotteriewesen

    Verordnung über das Lotteriewesen Vom 22. August 2006 (Stand 1. November 2012) Gestützt auf Art. 1 und 22 des Gesetzes über das Lotteriewesen vom 24. April 2006 1 ) von der Regierung des Kantons Graubünden erlassen am 22. August 2006

    Art. 1 * Aufsicht

    1 Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden übt die Aufsicht über das Lotte - riewesen aus.

    Art. 2 Prävention und Spielsuchtbekämpfung

    1 Das Sozialamt des Kantons Graubünden ist die zuständige Fachstelle für Präventi - on und Spielsuchtbekämpfung.

    Art. 3 In-Kaft-Treten

    1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Lotteriewesen in Kraft 2 ) .
    1) BR 935.450
    2) Mit dem Beitrittsbeschluss der Regierung vom 22. August 2006 zur Interkantonalen Verein - barung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten in Kraft getreten.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    22.08.2006 22.08.2006 Erlass Erstfassung -
    25.09.2012 01.11.2012 Art. 1 totalrevidiert -
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.08.2006 22.08.2006 Erstfassung -

    Art. 1 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -

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