Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote
                            Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote  Verordnung über die Tagesstrukturen und die Ferienangebote  (TFV)  Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf §§ 73 Abs. 2-4, 74 Abs. 2 lit. j und 75 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und §  4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972  )  , unter Verweis auf seine Er  -  läuterungen Nr.  , auf Antrag des Erziehungsrats,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Tagesstrukturen und Ferienangebote des Kantons sowie der Gemeinden  für die Schülerinnen und Schüler der Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ausserdem die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an diesen Angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung bedeuten:  schuleigene   Tagesstrukturen:   unterrichtsergänzende   Angebote   für   Schülerinnen   und  Schüler der Primar- und Sekundarstufe, die von den Schulen bereitgestellt werden;  schulexterne   Tagesstrukturen:   unterrichtsergänzende   Angebote   für   Schülerinnen   und  Schüler der Primarstufe, die in Ergänzung zu den schuleigenen Tagesstrukturen bereitge  -  stellt werden;  Ferienangebote: Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die während der  Schulferien an Schulen oder ausserhalb der Schulen bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Zuständig für die Bereitstellung der Angebote für die Schülerinnen und Schüler der vom Kanton ge  -  führten Schulen und deren Aufsicht ist:  bei den schuleigenen Tagesstrukturen die jeweilige Schulleitung;  bei den schulexternen Tagesstrukturen und den Ferienangeboten die Fachstelle Tages  -  strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Bereitstellung der schuleigenen und schulexternen Tagesstrukturen sowie die Feri  -  Aufsicht ist die zuständige Stelle der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volksschulleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Angebote gemäss Abs. 1 und übt die  Oberaufsicht über diese aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beauftragung von privaten Anbieterinnen oder Anbietern
                            1  mit der Durchführung des Angebots beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt in einer Leistungsvereinbarung mit der privaten Anbieterin oder dem privaten Anbieter ins  -  besondere:  die zu erbringenden Leistungen;  die Leistungsabgeltung;  das Finanz- und Rechnungswesen, die Berichterstattung und das Controlling;  die Geltungsdauer und Auflösung des Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anforderungen
                            1  Die Tagesstrukturen und die Ferienangebote sind dem tatsächlichen Bedarf entsprechend bereitzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen neben einem betrieblichen über ein pädagogisches Konzept, das Massnahmen zur Qua  -  litätssicherung und -entwicklung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden konfessionell und politisch neutral geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie verfügen über Leitungs- und Betreuungspersonal mit der ihrer Funktion entsprechenden fachli  -  chen und persönlichen Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie bieten eine altersgerechte, ausgewogene und gesunde Verpflegung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden umschreiben die Anforderungen  in Richtlinien näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weg zwischen der Primarschule oder dem Kindergarten und der Tagesstruktur
                            1  Die Leitungen der schuleigenen Tagesstrukturen der Primarstufen und der schulexternen Tagesstruk  -  turen treffen in Absprache mit den Schulleitungen geeignete Massnahmen, wenn Schülerinnen und  Schüler   den   Weg   zwischen   der   Primarschule   oder   dem   Kindergarten   und  der   Tagesstruktur   nicht  selbstständig zurücklegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit
                            1  Die Schul- und Tagesstrukturleitungen sowie die Mitarbeitenden der Schulen, der schuleigenen und  der schulexternen Tagesstrukturen, insbesondere die Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen, arbeiten  eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informieren sich gegenseitig über Belange, die für die Betreuung und Förderung der Schülerinnen  und Schüler relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Investitionsbeiträge
                            1  Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann beauftragten privaten  Anbieterinnen oder Anbietern auf begründetes Gesuch und mit entsprechenden Nachweisen Investiti  -  onsbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung Volksschulen oder die zuständige Stelle der Gemeinden legt in Richtlinien die Kriterien  und Modalitäten der Beitragsgewährung und -bemessung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Umfang der Angebote und Aufnahme
§ 9 Tagesstrukturen
                            1  Die schuleigenen Tagesstrukturen umfassen:  auf der Primarstufe Früh-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung einschliesslich Verpfle  -  gung sowie Hausaufgabenunterstützung am Nachmittag;  an den Sekundarschulen Beaufsichtigung und Verpflegung über Mittag sowie Beaufsich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulexternen Tagesstrukturen umfassen die Betreuungsangebote nach Abs. 1 lit. a oder Teile da  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ferienangebote
                            1  Die Ferienangebote umfassen Betreuung und Aktivitäten während einer ganzen Ferienwoche oder an  einzelnen Wochentagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot besteht an mindestens zwölf Schulferienwochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufnahme in Angebote auf der Primarstufe
                            1  Die Aufnahme in ein Angebot setzt eine rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen Stelle voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schuleigenen Tagesstrukturen wird eine Mindestbelegung vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung und der verfügbaren  Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden regeln die Aufnahmekriterien  und das Aufnahmeverfahren in Richtlinien näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten
§ 12 Beiträge für die Angebote für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe
                            1  Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich mit Beiträgen an den Kosten des von ihrem Kind besuch  -  ten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erziehungsberechtigte mit Prämienbeiträgen gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversiche  -  rung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten auf Antrag eine Beitragsredukti  -  on entsprechend ihrer Prämiengruppe. Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, erhalten auf Antrag eine Beitragsre  -  duktion entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können abweichende Beiträge festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern ohne Aufenthalt im Kanton haben, vorbehält  -  lich abweichender staatsvertraglicher Regelungen, den für das von ihnen besuchte Angebot festgeleg  -  ten Normalbeitrag zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beitragserhebung auf der Primarstufe
                            1  Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden erhebt die Beiträge der Er  -  ziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können die Beitragserhebung der beauftragten privaten Anbieterin oder dem beauftragten Anbie  -  ter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beiträge für die Angebote der Sekundarschulen
                            1  Für die Mittagsverpflegung der Mensen bezahlen die Schülerinnen und Schüler vor Ort einen ange  -  messenen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der beaufsichtigte Aufenthalt über den Mittag und am Nachmittag ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Nachmittagsaktivitäten können die Schulen kostendeckende Beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Härtefallregelung
                            1  Die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann Erziehungsberechtig  -  ten, für die der Beitrag finanziell nicht tragbar ist, auf Antrag eine ausserordentliche Beitragsreduktion  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag ist zu begründen und hat überprüfbare Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitung Volksschulen und die zuständige Stelle der Gemeinden regeln in ihrem Zuständigkeits  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindergärten · Primarschulen · Förderangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Sanktionen und Rechtsmittel
§ 16 Sanktionen
                            1  Eine Schülerin oder ein Schüler kann von einem Angebot vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlos  -  sen werden, wenn:  die Erziehungsberechtigten den Beitrag für das Angebot trotz vorausgegangener schriftli  -  cher Mahnung nicht bezahlen;  sie oder er das Wohl anderer Schülerinnen oder Schüler, das Wohl von Betreuungsperso  -  nen  oder   die   ordnungsgemässe   Durchführung   des   Angebots   schwerwiegend   und  trotz  vorausgegangenem Gespräch mit den Erziehungsberechtigten wiederholt gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Ausschluss entscheidet in Absprache mit der Leitung des Angebots:  im Falle von Abs. 1 lit. a die Fachstelle Tagesstrukturen oder die zuständige Stelle der  Gemeinden;  im Falle von Abs. 1 lit. b die für die Bereitstellung des Angebots zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rekurs
                            1  Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können im Kanton nach den Bestimmun  -  gen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Departementsvorsteherin oder dem Depar  -  tementsvorsteher, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Prämiengruppe  gemäss § 22 KVO  Vergünstigung  Stundenansatz  Anteil für das  Frühstück  Anteil für das  Mittagessen  Fr.  Fr.  Fr.  Normalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                5.50 1.10 5.00
                            19 - 22  8 %  5.05  1.00  4.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 - 18  16 %  4.60  0.95  4.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 - 15  24 %  4.20  0.80  3.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 12  32 %  3.75  0.75  3.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 - 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 %  3.30  0.65  3.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 - 6  50 %  2.75  0.55  2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 - 3  60 %  2.20  0.45  2.00  Sozialhilfe / IV mit  Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 %  2.20  0.45  2.00  Prämiengruppe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 KVO
                            Vergünstigung  pro Tag  Fr.  Normalbeitrag  58.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 - 22  8 %  53.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 - 18  16 %  49.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 - 15  24 %  44.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 12  32 %  39.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 - 9  40 %  35.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 - 6  50 %  29.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 - 3  60 %  23.45  Sozialhilfe / IV mit  Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 %  23.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prämiengruppe gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 KVO
                            Vergünstigung  pro Woche **  Fr.  Normalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 - 22  8 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 - 18  16 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 - 15  24 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 - 12  32 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 - 9  40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 - 6  50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 - 3  60 %  80.00  Sozialhilfe / IV mit  Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 %  80.00