Verordnung über die Schaffung von Ackerbaustellen und von Landwirtschaftskommissione... (915.131)
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Verordnung über die Schaffung von Ackerbaustellen und von Landwirtschaftskommissionen in den Gemeinden

Verordnung über die Schaffung von Ackerbaustellen und von Landwirtschaftskommission en in den Gemeinden Vom 15. Juli 1960 (Stand 15. Juli 1960) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Veror dnung über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Allgemeine Landwirts chaftsverordnung) vom

21. Dezember 1953

1 ) , Art. 23 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1960 betreffend den Vollzug von Art. 4 Abs. 4 des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzie lle Massnahmen auf dem Gebi ete der Milchwirtschaft sowie §§ 52 und 54 des Flurgesetzes vom 27. März 1912 2 ) , beschliesst:

§ 1 Ackerbaustelle

1. Wahl und Entschädigung

1 In jeder Gemeinde sind vom Gemeinderat ein Leiter der Ackerbaustelle sowie dessen Stellvertreter zu wählen. Die Ents chädigung erfolgt, soweit nicht Bund und Kanton Beiträge gewähren , durch die Gemeinde.

§ 2 2. Aufgaben

1 Die Ackerbaustelle vollzieht di e von der Landwirtschaftsdirektion 3 ) oder von der kantonalen Zentralstelle für Ackerbau gest ützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung erla ssenen Weisungen.
1) AS 1954 1129; aufgehoben (AS 1999 295)
2) AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben durch Ziff. 10 Anhang des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Pub likationsgesetz, PuG) vom 30. August 1994 (SAR 150.500 ).
3) Heute: Abteilung Landwirtschaft

§ 3 Landwirtschaftskommission

1. Wahl und Entschädigung

1 In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat eine Landwir tschaftskommission von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen. Die Entschädigung der Kommission erfolgt durch die Gemeinde.
2 Die Landwirtschaftsdirektion kann Gemei nden, in welchen die Landwirtschaft von geringer Bedeutung ist, von der Bestell ung einer Landwirtschaftskommission befreien.

§ 4 2. Aufgaben

1 Die Landwirtschaftskommission vollzieht in ihrer Gemeinde die Massnahmen auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenschutzes sowie der Milchwirtschaft nach den einschlägige n eidgenössischen und kantonalen Erlassen und den Weisungen der zu ständigen Behörden.
2 Sie ist verpflichtet, die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden über das Auftreten ansteckender Pflanzenkr ankheiten und von Schädlingen sofort zu benachrichtigen.
3 Der Gemeinderat kann ihr noch weit ere Aufgaben auf dem Gebiete der Landwirtschaft übertragen, insbesondere sie zu seinen Beratungen in allen Gebieten der Landwirtschaft beiziehen.
4 Die Landwirtschaftskommission kann Vertreter von landwirtschaftlichen Fachorganisationen mit bera tender Stimme zu ihren Verhandlungen zuziehen.

§ 5 3. Fakultative Aufgaben

1 Der Landwirtschaftskommission könne n überdies übertragen werden:

1. die Aufgaben der Ausführungskommission im Sinne des § 4 des

Regierungsbeschlusses betreffend die Bekämpfung des falschen Mehltaues vom 13. Mai 1890 1 ) ,

2. die Aufgaben der Spezialkommission im Sinne des § 4 der Verordnung über

das Einfangen und Vertilgen von Feldmäusen vom 3. Dezember 1894 2 ) ,

3. die Aufgaben der Kommission im Sinne de s § 24 Abs. 1. Ziff. 1 des Gesetzes

betreffend Förderung der Tierzucht vom 5. März 1919 3 ) ,

4. die Leitung von Unterhaltsgenossensch aften im Sinne des § 111 Abs. 2 der

Vollziehungsverordnung vom 24. Januar 1913 zum Flurgesetz
4 ) , § 118 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 31. Mai 1941 bzw. § 116 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957 5 ) ,
1) AGS Bd. 1 S. 304; aufgehoben (AGS Bd. 9 S. 136).
2) AGS Bd. 1 S. 333; aufgehoben (AGS Bd. 9 S. 137).
3) AGS Bd. 2 S. 179; aufgehoben (AGS Bd. 10 S. 496; Bd. 11 S. 144).
4) AGS Bd. 2 S. 33; aufgehoben.
5) SAR 913.710

5. die Leitung von Uferunterhaltsuntern ehmen im Sinne des Gesetzes über den

Strassen-, Wasser- und Hochbau vom 23. März 1859 1 ) .

§ 6 Abänderung bisherigen Rechts

1 Die Landwirtschaftskommission tritt an die Stelle

1. der Baumschutzkommission im Sinne des § 1 der Verordnung betreffend die

Bekämpfung der Obstbaumschä dlinge vom 21. Februar 1908 2 )
1915 3 ) , § 2 der Verordnung betreffend Beseitigung der Sefi- oder Ephi- Sträucher vom 23. Juli 1915 4 ) sowie § 3 der Verordnung über die Bekämpfung der San José-Schildlaus vom 20. November 1946 5 ) ,

2. der lokalen Reblauskommission im Sinne des § 3 des Gesetzes betreffend die

Bekämpfung der Reblaus vom 21. Mai 1906
6 )
.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1960 in Kraft. Aarau, den 15. Juli 1960 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann D R
. H AUSHERR Der Staatsschreiber D R
. B AUMANN
1) AGS Bd. 1 S. 159; aufgehoben (AGS Bd. 8 S. 196).
2) AGS Bd. 1 S. 579; aufgehoben (AGS Bd. 9 S. 136).
3) AGS Bd. 2 S. 84; aufgehoben (AGS Bd. 9 S. 136).
4) AGS Bd. 2 S. 82; aufgehoben (AGS Bd. 9 S. 136).
5) Nicht in der AGS publiziert.
6) AGS Bd. 1 S. 533; aufgehoben (AGS Bd. 10 S. 495).
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