Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (212.191)
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Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember
1907
1 ) sowie unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211715 , beschliesst:

§ 1 Zuständige Stelle

1 Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwa - chung gemäss Art. 28c Abs. 1 ZGB zuständig.

§ 2 Vorgängige Abklärung und Beizug Kantonspolizei

1 Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das Zivilgericht zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt das Zivilgericht dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
2 Das Amt für Justizvollzug kann für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwa - chung die Kantonspolizei beiziehen.

§ 3 Strafandrohung bei Missachtung der Anordnung

1 Das Zivilgericht weist die überwachte Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung hin.

§ 4 Bericht über Überwachungsmassnahme

1 Das Amt für Justizvollzug erstattet dem Zivilgericht in der Regel einen Monat vor Ablauf der ange - ordneten Überwachungsmassnahme Bericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsre - geln durch die überwachte Person.

§ 5 Meldung von Verstössen an gefährdete Person

1 Der gefährdeten Person werden Unregelmässigkeiten und Verstösse mitgeteilt, ausser diese verzich - tet vor Gericht ausdrücklich darauf.

§ 6 Datenschutz

1 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeord - die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme ge - löscht werden.
1) SR
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Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

§ 7 Kosten

1 Das Zivilgericht kann der überwachten Person in sinngemässer Anwendung des Kostentarifs des Nordwestschweizer Strafvollzugskonkordats
2 ) einen Teil der Kosten für die elektronische Überwa - chung auferlegen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2) https://www.konkordate.ch/download/pictures/10/ci2mn931r072slxogjuz40o1s6l5hr/20.1_vollzugskosten- _und_gebuhrentarif_kostgeldliste_2021_2022_05.11.2020.pdf
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